Ihr-Recht-Blog

2. Juli 2019

BGH zum Zustandekommen eines Anwaltsvertrages, wenn eine Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers eingeholt werden soll.

Ein Anwaltsvertrag setzt übereinstimmende, auf den Abschluss eines entsprechenden Vertrages gerichtete Willenserklärungen der Vertragsparteien
voraus. Die Erklärungen können auch in schlüssigem Verhalten der Vertragsparteien enthalten sein, wenn das Verhalten des anderen Teils von dem
Rechtsanwalt bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nach Treu und Glauben als eine auf den Abschluss eines Anwaltsvertrags gerichtete Willenserklärung
aufzufassen war und sein nachfolgendes Verhalten als Annahme des Auftrags gedeutet werden durfte. Dabei sind im Interesse der Rechtssicherheit
strenge Anforderungen an einen Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten zu stellen (BGH, Urteil vom  14.02.2019, Az. IX ZR 203/18 unter Hinweis auf Urteil vom 10. 01.2019, Az. IX ZR 89/18, WM 2019, 728 Rn. 12 mwN).

Wenn zwischen Rechtsanwalt und – potentiellem – Mandanten abgesprochen ist, dass erst die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung eingeholt werden soll, braucht der Anwalt noch nicht mit der Arbeit beginnen. Wird der Rechtsanwalt gleichwohl tätig, löst das keinen Gebührenanspruch gegen den Mandanten aus (BGH, Urteil vom 14.02.2019, Az. IX ZR 203/18).

In dem seitens des BGH entschiedenen Sachverhalt hatte sich der Rechtsanwalt mit einem Schreiben u. a. folgenden Inhaltes an den Mandanten gewandt:

“Wir bitten Sie daher, die beigefügte Vollmacht unterschrieben im Original alsbald zurückzusenden. Nach Einholung der entsprechenden Deckungszusage
Ihrer Rechtsschutzversicherung werden wir Ihre Ansprüche gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen Beihilfe zum Betrug geltend machen. Die
Stellung der Deckungsanfrage erfolgt wie bisher durch unsere Kanzlei. Sollten sich bei der Einholung von Kostenschutz Probleme ergeben, werden wir Rücksprache
mit Ihnen nehmen."

Der BGH sah daher in der Unterzeichnung und Rücksendung der Vollmacht noch nicht den Abschluss eines Anwaltsvertrages. In der Folge kam es zu Problemen bei der Einholung der Deckungszusage, welche die Rechtschutzversicherung letztendlich verneinte. Der BGH sah damit die von der Anwaltskanzlei selbst genannte Bedingung zum Abschluss  des  Anwaltsvertrages als nicht eingetreten an.

8. August 2013

BGH: Folgen der Festsetzung der Mindestgebühr gegen den Mandanten

Beantragt der Rechtsanwalt gegen seinen Mandanten, nachdem er diesem höhere Rahmengebühren in Rechnung gestellt hat, die Festsetzung der Mindestgebühren, verzichtet er damit auf die weitere Gebührenforderung. Entsprechend hat dies der BGH mit Urteil vom 4.7.2013, Az. IX ZR 306/12.

Nach Ansicht des BGH enthält die Übermittlung des auf die Mindestgebühr gerichteten Festsetzungsantrags an den Mandanten zugleich die Unterbreitung eines Antrages,  ihm die über die Mindestgebühr hinausgehende Honorarforderung zu erlassen. Den Annahmewillen hat der Mandant nach außen betätigt, indem er den gegen ihn ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss hingenommen hat. Nach Ansicht des BGH kommt so ein Erlassvertrag zustande, der den Rechtsanwalt an der Geltendmachung weiterer Gebühren, die er zuvor – richtigerweise – in Rechnung gestellt hat, hindert.

Im Ausgangsfall hatte Der klagende Rechtsanwalt stellte dem Beklagten, den er in einem Bußgeldverfahren vertreten hatte, Rechtsanwaltsgebühren  über 892,50 Euro in Rechnung. In Höhe dieses Betrages beantragte er bei dem Amtsgericht die Kostenfestsetzung gegen den Beklagten. Nach Hinweis des Rechtspflegers auf die
Regelung des § 11 Abs. 8 RVG ermäßigte der Kläger sein Begehren auf die jeweilige Mindestgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer von insgesamt 154,70 Euro, die antragsgemäß gegen den Beklagten festgesetzt wurde. Mit seiner letztendlich abgewiesenen Klage nahm der Rechtsanwalt seinen Mandanten auf Zahlung des Differenzbetrages von 737,80 Euro in Anspruch.

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