Ein Anwaltsvertrag setzt übereinstimmende, auf den Abschluss eines entsprechenden Vertrages gerichtete Willenserklärungen der Vertragsparteien
voraus. Die Erklärungen können auch in schlüssigem Verhalten der Vertragsparteien enthalten sein, wenn das Verhalten des anderen Teils von dem
Rechtsanwalt bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nach Treu und Glauben als eine auf den Abschluss eines Anwaltsvertrags gerichtete Willenserklärung
aufzufassen war und sein nachfolgendes Verhalten als Annahme des Auftrags gedeutet werden durfte. Dabei sind im Interesse der Rechtssicherheit
strenge Anforderungen an einen Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten zu stellen (BGH, Urteil vom 14.02.2019, Az. IX ZR 203/18 unter Hinweis auf Urteil vom 10. 01.2019, Az. IX ZR 89/18, WM 2019, 728 Rn. 12 mwN).
Wenn zwischen Rechtsanwalt und – potentiellem – Mandanten abgesprochen ist, dass erst die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung eingeholt werden soll, braucht der Anwalt noch nicht mit der Arbeit beginnen. Wird der Rechtsanwalt gleichwohl tätig, löst das keinen Gebührenanspruch gegen den Mandanten aus (BGH, Urteil vom 14.02.2019, Az. IX ZR 203/18).
In dem seitens des BGH entschiedenen Sachverhalt hatte sich der Rechtsanwalt mit einem Schreiben u. a. folgenden Inhaltes an den Mandanten gewandt:
“Wir bitten Sie daher, die beigefügte Vollmacht unterschrieben im Original alsbald zurückzusenden. Nach Einholung der entsprechenden Deckungszusage
Ihrer Rechtsschutzversicherung werden wir Ihre Ansprüche gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen Beihilfe zum Betrug geltend machen. Die
Stellung der Deckungsanfrage erfolgt wie bisher durch unsere Kanzlei. Sollten sich bei der Einholung von Kostenschutz Probleme ergeben, werden wir Rücksprache
mit Ihnen nehmen."
Der BGH sah daher in der Unterzeichnung und Rücksendung der Vollmacht noch nicht den Abschluss eines Anwaltsvertrages. In der Folge kam es zu Problemen bei der Einholung der Deckungszusage, welche die Rechtschutzversicherung letztendlich verneinte. Der BGH sah damit die von der Anwaltskanzlei selbst genannte Bedingung zum Abschluss des Anwaltsvertrages als nicht eingetreten an.