Nach Ansicht des Finanzgerichtes Köln ist ein Steuerpflichtiger im Rahmen der Erstellung seiner Einkommenssteuererklärung zwar verpflichtet, Betriebseinnahmen und -ausgaben in der EÜR einzeln aufzuführen und dem Finanzamt auf Verlangen erläutern, damit die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben nachgeprüft werden kann. Allerdings, betonte das FG, bestehe danach keine Pflicht, Rechnungsnummern nach einem bestimmten lückenlosen numerischen System zu vergeben. Aus den allgemeinen Ordnungsvorschriften des § 146 Abgabenordnung (AO) sei schon gar keine konkrete Pflicht zur Vergabe einer Rechnungsnummer abzuleiten (Finanzgericht Köln, Urt. v. 07.12.2017, Az. 15 K 1122/16).
Der Kläger führt ein Veranstaltungsunternehmen, die gewünschte Veranstaltung kann dabei vom Kunden auf seiner Website gebucht werden. Sodann wird automatisch eine Buchungsbestätigung und eine Rechnung erzeugt und an den Kunden versandt. Diese enthalten Buchungsnummern, die durch eine Kombination aus Veranstaltungsnummer, Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum erzeugt werden. Jede Buchungsnummer wird nur einmalig vergeben, es besteht aber zwischen ihnen kein numerischer Fortlauf. Das Finanzamt sah bei Vorlage der jährlichen EÜR darin einen schwerwiegenden Mangel der Gewinnermittlung. Aus diesem Grund schlug das Finanzamt auf den ausgewiesenen Gewinn noch einen "Unsicherheitszuschlag" drauf, was die Steuerlast in der Einkommenssteuer für den Unternehmer für beide Streitjahre um jeweils 4.000 Euro erhöhte. Dabei verwies man auch auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), in der regelmäßig eine geordnete und chronologische Dokumentation bei Geldeingängen gefordert und Gewinnaufschläge bei Verstößen mitunter für rechtens erklärt hatten (siehe u. a. BFH, Urt. v. 15.04.1999, Az.: IV R 68/98).
Das FG Köln änderte aus den genannten Gründen die umstrittenen Einkommensteuerbescheide zugunsten des klagenden Unternehmers entsprechend ab, ließ allerdings die Revision zum BFH zu. Problematisch könnte das Rechnungssystem für den Unternehmer bei der Umsatzsteuererkärung werden, da gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG eine fortlaufende Rechnungsnummer zu vergeben ist.