Die Frage der Abgrenzung zwischen vergütungspflichtigen Planungsleistungen und Akquisitionstätigkeit des Architekten bleibt problematisch und ist weiterhin einzelfallabhängig.
Ein Architektenvertrag kommt nicht allein dadurch zu Stande, dass der Architekt für den (vermeintlichen) Auftraggeber tätig geworden ist und (erhebliche) Planungsleistungen erbracht hat. Es ist Sache des Honorar fordernden Architekten, das Zustandekommen des Vertrags vorzutragen und im Falle des Bestreitens unter Beweis zu stellen.
Der BGH hat mit Beschluss vom 29.06.2016, Az. VII ZR 206/14 die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein entsprechendes Urteil des OLG Naumburg vom Urteil vom 23.07.2014, Az. 1 U 24/14 zurückgewiesen und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.
In dem seitens des OG Naumburg entschiedenen Sachverhalt bestanden zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Kläger bestanden seit ca. 35 Jahren zumindest enge geschäftliche Beziehungen. Der Kläger wurde ständig mit der Erbringung von Architektenleistungen beauftragt und es kam zu regelmäßigen wöchentlichen Treffen (dienstags und freitags), anlässlich derer dem Kläger die Aufträge mündlich erteilt wurden. Hierüber legte der Kläger später Rechnung, wobei ihm die abgerechneten Leistungen stets bezahlt wurden. Die Beklagte ist Eigentümerin eines Grundstücks in H. , das mit einem SB-Markt bebaut ist. Der diesbezüglich bestehende Mietvertrag mit einem Handelsunternehmen lief im März 2010 aus. Die Geschäftsleitung der Beklagten machte sich deshalb Gedanken über die weitere Nutzung des Gebäudes. Der Geschäftsführer der Beklagten vermisste in H. schon geraume Zeit ein Veranstaltungs- oder Kongresszentrum. Es stellte sich die Frage, ob dieses Zentrum möglicherweise durch den Umbau des SB-Marktes geschaffen werden konnte. Hierzu wollte der Geschäftsführer mit dem Landrat des zuständigen Landkreises in Kontakt treten, um die Auffassung der Politik und der Verwaltung zu einem solchen Vorhaben zu sondieren.
In der Folgezeit kam es zu entsprechenden Gesprächen mit dem Landrat des Landkreises. Dabei legte die Beklagte mehrere Unterlagen vor, deren Umfang und Inhalt streitig blieb. Auch sind die Einzelheiten über Verlauf, Inhalt und Grundlage dieses Gesprächs zwischen den Parteien streitig.
Nachdem es zwischen den Parteien zum Streit über die Abrechnung des Klägers bezüglich seiner Honorare im Jahr 2010 kam, kündigte dieser seine Abrechnung für die angeblich von ihm erbrachten Leistungen für das o. g. Projekt an.; er übersandte ferner diversen Planungsunterlagen. Diese sandte die Beklagte zurück mit dem Hinweis, keinen Auftrag erteilt zu haben.
Ein schriftlicher Architektenvertrag existierte nicht.
Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos.
Nach Durchführung einer Beweisaufnahme stellte das OLG Naumburg darauf ab, dass die vom Kläger vorgetragenen Indizien keinen Vertragsabschluss tragen. Sie genügen auch nicht als Ansatzpunkt für eine Parteivernehmung von Amts wegen. Der Senat hält es selbst unter Berücksichtigung des Sachvortrages des Klägers nicht für wahrscheinlich, dass sich die Parteien tatsächlich auf einen entgeltlichen Vertrag einigten. Im Ergebnis sprechen die vom Kläger vorgetretenen Tatsachen ebenso gut dafür, dass der von der Beklagten ständig beauftragte Architekt angesichts des Interesses des Geschäftsführers der Beklagten an der Errichtung eines Veranstaltungs-und Kulturzentrums in der Hoffnung, die Beklagte werde eines Tages den Umbau des SB-Marktes in diese Richtung vorantreiben, auf eigenes Risiko (vor-)arbeitete.
Der Kläger geht zu Unrecht davon aus, er habe viel Zeit investiert und den Umbau geplant, weshalb er hierfür eine Vergütung beanspruchen könne. Es kommt nicht auf die Architektenleistung, sondern vielmehr darauf an, ob der Kläger mit einem der Beklagten vermittelten Rechtsbindungswillen tätig wurde oder die Beklagte zumindest Anlass hatte, einen solchen Willen anzunehmen, und ihrerseits den Willen zur Annahme äußerte.
Ob Anfang 2010 ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille vorhanden war, ist nicht nach dem inneren Willen des Leistenden zu beurteilen, sondern danach, ob der Leistungsempfänger, hier die Beklagte, aus dem Handeln des Leistenden nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen durfte (BGH NJW 1996, 1889). Dies ist nicht immer einfach zu beantworten, denn entgegen dem Vorbringen des Klägers kommt es nicht selten vor, dass Architekten im Vorfeld von Verträgen nicht unerhebliche Leistungen erbringen, ohne dafür eine Vergütung zu beanspruchen (so bspw. OLG Celle NJW-RR 2012, 21, 22). Maßgeblich sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls. Anhaltspunkte, die objektiv auf einen Bindungswillen schließen oder einen solchen vermissen lassen, ergeben sich zumeist aus Umfang, Zeitpunkt und Zweck der Architektenleistung, dem Zeitpunkt der Rechnungslegung, der wirtschaftlichen Bedeutung sowie den damit zusammenhängenden Haftungsrisiken sowie dem Vorhandensein von Mitbewerbern.
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