Ihr-Recht-Blog

5. Dezember 2022

OLH Hamburg zur Honorarvereinbarung unter den Mindestsätzen der HOAI

Der BGH bleibt seiner nunmehr eingeschlagenen Linie zur Honorarvereinbarung unter den Mindestsätzen treu und hat mit Beschluss vom 05.10.2022, Az. VII ZR 92/17 die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Hamburg vom 24.03.2017, Az. 6 U 119/16, in welchem das OLG Hamburg die Mindestsätze der HOAI 2013 als zwischen Privaten verbindlich angesehen hat, zurückgewiesen.

Die Mindestsätze, so das OLG, können durch schriftliche Vereinbarung nur in Ausnahmefällen unterschritten werden.

Ein Ausnahmefall kann vorliegen, wenn die vom Architekten oder Ingenieur geschuldete Leistung nur einen besonders geringen Aufwand erfordert oder bei engen Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art sowie sonstigen besonderen Umständen gegeben sein (hier verneint).

Die Geltendmachung der Mindestsätze der HOAI 2013 kann ausgeschlossen sein, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vertrauen durfte und ihm die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nicht zugemutet werden kann (hier ebenfalls verneint).

14. November 2022

EuGH zu den Mindestsätzen der HOAI

Die Mindestsätze der HOAI 1996/2002 verstoßen nicht gegen Europarecht! Entsprechend hat sich der EuGH mit Urteil vom 27.10.2022 – Rs. C-544/21 positioniert.

Der EuGH hierzu:

Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ist nicht auf einen Fall anwendbar, in dem ein Vertrag vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie geschlossen wurde und dieser Vertrag vor dem Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie alle seine Wirkungen erschöpft hat.

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie endete am 28.12.2009. Soweit in den genannten Fällen der Architektenvertrag vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurde, bleibt die Regelung über die Mindestsätze der HOAI 1996/2002 weiterhin anwendbar.

15. Mai 2020

HOAI-Mindestsätze: BGH legt dem EuGH vor!

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 14. Mai 2020, Az. VII ZR 174/19 ein Verfahren über die Vergütung eines Ingenieurs ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zu den Folgen der vom EuGH in seinem Urteil vom 4. Juli 2019 (C-377/17) angenommenen Unionsrechtswidrigkeit der Mindestsätze in der HOAI für laufende Gerichtsverfahrens zwischen Privatpersonen vorgelegt.

Der EuGH hatte in diesem Urteil in einem von der Europäischen Kommission betriebenen Vertragsverletzungsverfahren entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe g) und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) verstoßen hat, dass sie verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten hat.

In der Folge war umstritten, ob maßgebliche Bestimmungen der HOAI, insbesondere auch die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze, trotz des EuGH-Urteils vom 4.7.2019 bis zu einer Neufassung der Verordnung weiterhin anzuwenden sind oder nicht. Mehrere Oberlandesgerichte hatten hierzu gegensätzliche Positionen vertreten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern in der mündlichen Verhandlung erkennen lassen, dass er der Rechtsauffassung unter anderem des OLG Hamm zuneigt welches sich für eine uneingeschränkte Weitergeltung der HOAI bis zu einer Neuregelung ausgesprochen hatte (OLG Hamm – Teilverzichts- und Schlussurteil vom 23. Juli 2019, Az. 21 U 24/18 (BauR 2019, 1810).

Im einzelnen wurde folgende Fragen vorgelegt:

Folgt aus dem Unionsrecht, dass Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe g) und Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens zwischen Privatpersonen in der Weise unmittelbare Wirkung entfaltet, dass die dieser Richtlinie entgegenstehenden nationalen Regelungen in § 7 HOAI, wonach die in dieser Honorarordnung statuierten Mindestsätze für Planungs- und Überwachungsleistungen der Architekten und Ingenieure – abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen – verbindlich sind und eine die Mindestsätze unterschreitende Honorarvereinbarung in Verträgen mit Architekten oder Ingenieuren unwirksam ist, nicht mehr anzuwenden sind?

Sofern Frage 1 verneint wird:

Liegt in der Regelung verbindlicher Mindestsätze für Planungs- und Überwachungsleistungen von Architekten und Ingenieuren in § 7 HOAI durch die Bundesrepublik Deutschland ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV oder gegen sonstige allgemeine Grundsätze des Unionsrechts?

Sofern Frage 2 a) bejaht wird: Folgt aus einem solchen Verstoß, dass in einem laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen die nationalen Regelungen über verbindliche Mindestsätze (hier: § 7 HOAI) nicht mehr anzuwenden sind?

13. Dezember 2018

OLG Zweibrücken zur Bindung des Architekten an seine Schlussrechnung sowie zum Beginn der Verjährung der Gewährleistungsansprüche

Ein Architekt hat Anspruch auf das Mindesthonorar nach HOAI. Er ist an eine erteilte Schlussrechnung, in der er sein Honorar unvollständig berechnet hat, grundsätzlich nicht gebunden.  Der Architekt kann ausnahmsweise daran gehindert sein, seine in einer Schlussrechnung nicht berechnete (weitere) Forderung durchzusetzen, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und sich im berechtigten Vertrauen auf deren Endgültigkeit in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann. Der BGH hat  mit nunmehr mitgeteiltem Beschluss vom 05.06.2018, Az. VII ZR 228/16  die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das entsprechende Urteil des OLG Zweibrücken vom 02.09.2016, Az. 2 U 29/15 zurückgewiesen.

Das OLG Zweibrücken hatte bei dem ihm vorliegende Sachverhalt eine illoyal verspätete Geltendmachung eines weitergehenden Honoraranspruchs des Architekten bejaht und Verwirkung angenommen. Das Zeitmoment war aus Sicht des Senates  unproblematisch anzunehmen. Die erste Schlussrechnung hatte der Architekt  zeitnah nach Beendigung des Projekts erteilt. Zwischen dieser Erteilung und der ersten Nachberechnung vom 31. Oktober 2005 liegen knapp 10 Jahre; weitere Nachberechnungen mit deutlich höheren Forderungen erfolgten nach über 17 Jahren; die letzten – nochmals deutlich höheren Honorarschlussrechnungen sind mehr als 20 Jahre später
erteilt worden.

Auch das Umstandsmoment ist aus Sicht des OLG im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände erfüllt. Die Auftraggeberin durfte davon ausgehen, dass der Architekt in der Schlussrechnung vom 15.Januar 1996 das ihm nach der HOAI zustehende Honorar für seine Tätigkeit abschließend
berechnet hatte und jedenfalls keine darüber hinausgehenden Honoraransprüche mehr geltend machen wird. Bereits in seinem Begleitschreiben zu dieser Schlussrechnung hat der Architekt ausgeführt, er könne jetzt die Honorarschlussrechnung für das Bauvorhaben erstellen, nachdem ihm
sämtliche Handwerkerrechnungen vorlägen. Einen Vorbehalt hat er nicht erklärt; aus Sicht der Auftraggeberin war das dahin zu verstehen, dass der Architekt für seine Leistungen den in der übermittelten Schlussrechnung ausgewiesenen Betrag beanspruchte. Mit Nachforderungen musste sie nicht rechnen.

Nachdem die Auftraggeberin die Schlussrechnung erhalten und unter Vorhalt des vereinbarten niedrigeren Pauschalhonorars Einwendungen gegen die Höhe des berechneten Honorars erhoben hat, hat der Architekt ihr gegenüber zunächst selbst und alsdann durch seinen Rechtsanwalt erklären lassen, er habe in der abschließenden Honorarrechnung vom 15. Januar 1996 das ihm nach den gesetzlichen Vorschriften – nämlich der HOAI – zustehende Honorar berechnet, er müsse zwingend nach der HOAI abrechnen und dürfe nicht weniger verlangen, das Honorar sei deshalb auch nicht verhandelbar.
Es hätte in der damaligen Situation nahegelegen, zur Verteidigung der von der Auftraggeberin als überhöht beanstandeten Honorarforderung darauf hinzuweisen, dass für die erbrachten Leistungen nach der HOAI sogar ein deutlich höheres Honorar verlangt werden könne (müsse) und der Architekt zu Gunsten der Auftraggeberin bei den der Berechnung zu Grunde zu legenden anrechenbaren Kosten des Objekts einzelne Gewerke außer acht gelassen und das Objekt lediglich in Honorarzone III eingeordnet habe. Die zur Rechtfertigung des berechneten Honorars abgegebenen Erklärungen konnte die mit dem Regelungswerk der Architektenvergütung nicht vertraute Auftraggeberin nur dahin verstehen, dass der Architekt das ihm nach der HOAI zustehende Honorar vollständig berechnet hat. Von einer unvollständigen und damit nach den Erklärungen des Architekten und seines Rechtsanwalts unzulässigen, pflichtwidrigen Abrechnung konnte sie nicht ausgehen, so das OLG.

Soweit sich der beklagte Architekt hinsichtlich von ihm zu vertretender Mängel auf Verjährung berufen hatte, wies das OLG Zweibrücken darauf hin, dass die Verjährung beginnt grundsätzlich mit der Abnahme des Werks und eine Abnahme der Leistungen des Architekten- unstreitig – nicht erfolgt sei.
Von einer Abnahmeverpflichtung der Auftraggeberin wegen Abnahmereife des vertragsgemäß hergestellten Werks (§ 640 Abs. 1 BGB a.F.) vor dem 24. Dezember 1999 (fünf Jahre vor Klageeinreichung) kann nach dem Sach- und Streitstand nicht ausgegangen werden. Die Abnahme des Architektenwerks fällt nicht mit der Abnahme des Bauwerks zusammen. Ist ein Architekt – wie hier – auch zur Erbringung der Leistungsphase 9 (hier nach § 15 Abs. 2 Nr. 9 HOAI 1991) verpflichtet, also zur Überwachung der Mängelbeseitigung durch die bauausführenden Unternehmer innerhalb der Gewährleistungsfristen und zur Dokumentation des Gesamtergebnisses, so ist das Architektenwerk erst dann abnahmereif hergestellt, wenn auch diese Leistungen erbracht sind. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche aus einem Vollarchitekturvertrag beginnt daher frühestens mit Ablauf der in der Regel ebenfalls fünf Jahre betragenden Gewährleistungsfristen gegenüber den am Bau beteiligten Unternehmern (BGH Urteile vom 10. Oktober 2013 – VII ZR 19/12 Rz. 29 und vom 10. Februar 1994 – VII ZR 20/93).

13. November 2018

LG Dresden setzt Klage auf Architektenhonorar wegen Vertragsverletzungsverfahrens aus

Nach Ansicht des LG Dresden ist eine Architektenhonorarklage ist aufgrund des von der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens Rs. C-377/17 auszusetzen (LG Dresden, Beschluss vom 08.02.2018, Az. 6 O 1751/15).

Die entgegengesetzte Meinung hat das OLG Naumburg mit Urteil vom Urteil vom 13.04.2017, Az. 1 U 48/11vertreten.

In dem dem Beschluss des LG Dresden zugrundeliegendem Sachverhalt hatte sich die Auftraggeberin gegen die Geltendmachung einer Architektenhonorarrechnung durch die Klägerin auf eine Pauschalabrede hinsichtlich des Honorars berufen. Nach der Rechtsprechung des BGH, der die Kammer ausdrücklich folgt, ist auch unter wertenden Gesichtspunkten i.S.d. §§ 138, 242 Bürgerliches Gesetzbuch (nachfolgend nur: BGB) nicht von einer Schutzwürdigkeit der Beklagten auszugehen, nach denen die Mindestsätze unterschreitende Pauschalpreisvereinbarungen auch dann Bestand haben, wenn der Auftraggeber schutzwürdig ist, weil er von seinen gesamten Lebensumständen her die Vorschriften der HOAI hinsichtlich des Verbots der Unterschreitung der Mindestsätze weder kannte noch kennen musste, sich vielmehr auf den auch insoweit sachkundigen Architekten und/oder Ingenieur verlässt, der bereit ist, eine die Mindestsätze unterschreitende Pauschalpreisvereinbarung abzuschließen, ohne seinen Vertragspartner über diese Unzulässigkeit zu informieren (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2011, Az.: VII ZR 163/10). Vorliegend ist der Geschäftsführer der Beklagten ein in Immobiliensachen, auch in Bezug auf Baumaßnahmen, die Architekten- und Ingenieurleistungen erfordern, sehr erfahrener Geschäftsführer. Nach § 166 Abs. 1 BGB kommt es auf die Person des Vertreters, hier des Geschäftsführers, an. Das Gericht ist nach dem klägerischen Sachvortrag, der allein in der Bewertung beklagtenseits bestritten wird, mit der Klägerin der Auffassung, dass eine Schutzwürdigkeit der Beklagten hinsichtlich der gesetzeswidrigen Vereinbarung einer die Mindestsätze unterschreitenden Pauschalpreisabrede nicht gegeben ist.

Erweisen sich allerdings die nationalen Regelungen als unionsrechtswidrig, wäre die Klage ohne weiteres abzuweisen, soweit mehr als die vereinbarte Pauschale verlangt wird, so das LG Dresden. Da die Europäische Kommission autochthoner Interpret der europäischen Gesetzgebung im materiellen Sinne ist und die Bundesrepublik Deutschland vor dem EuGH verklagt hat mit dem Antrag festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland insofern gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1 und 2 g) und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG und aus Art 49 AEUV verstoßen hat, indem sie verbindliche Honorare für Architekten und Ingenieure nach Maßgabe der HOAI aufrechterhalten hat (EuGH Rechtssache C-377/17), muss das vorlegende Gericht in Betracht ziehen, dass die für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits maßgeblichen Vorschriften der HOAI unionsrechtswidrig sind und wegen des Vorrangs des Europäischen Rechts nicht anzuwenden sind.
Soweit in der obergerichtlichen nationalen Rechtsprechung bisher eine Vorlage mit der Begründung nicht vorgenommen worden ist, es gäbe zwingende Gründe des allgemeinen Interesses i.S.d. Art. 15 Abs. 3 b) der Richtlinie 2006/123/EG, die für die Mindesthonorarregelungen sprächen, folgt das Gericht dem nicht, denn diese Einschätzung beruht auf einer rein nationalen Betrachtungsweise und hat nicht den allein maßgeblichen unionsrechtlichen Auslegungsmaßstab im Blick (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10.02.2005, Az. 13 U 147/04; OLG Naumburg, Urteil vom 13.04.2017, Az. 1 U 48/11).

27. November 2017

Zur Haftung bei Architektenwechsel

Der (Planungs-)Fehler eines nach Kündigung neu beauftragten Architekten lässt die Schadensersatzpflicht des "alten" Architekten nicht entfallen, wenn es sich um einen Folgefehler handelt, für den der Planungsfehler des "alten" Architekten kausal war. Das führt dazu, dass beide Architekten gegenüber dem Bauherrn haften.

Hierauf hatte das KG mit Urteil vom  01.07.2014, Az. 27 U 77/11 abgehoben, der BGH hat mit Beschluss vom 05.07.2017, Az. VII ZR 171/14 die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Der Senat hat allerdings auch darauf hingewiesen, auch wenn die Leistung des planenden oder bauüberwachenden Architekten Mängel aufweist, sein Honoraranspruch dadurch nicht untergeht, sondern grundsätzlich bestehen bleibt.

7. November 2016

BGH: Überschreitung der Baukosten und Architektenhonorar

Hat der Architekt eine mit dem Auftraggeber vereinbarte Baukostenobergrenze nicht eingehalten, kann dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch zustehen. Der auf die Nichteinhaltung einer solchen Obergrenze gestützte Schadensersatzanspruch führt dazu, dass der Architekt den sich aus der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ergebenden Honoraranspruch auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten gemäß § 10 HOAI 2002 insoweit nicht geltend machen kann, als dieser das Honorar überschreitet, welches sich ergäbe, wenn die anrechenbaren Kosten der vereinbarten Baukostenobergrenze entsprochen hätten (dolo-agit-Einwand, § 242 BGB). Entsprechend hat der BGH mit Urteil vom 06.10.2016, Az. VII ZR 185/13 entschieden und damit seine Rechtsprechung mit Urteil vom 23.01.2003, Az. VII ZR 362/01, BauR 2003, 566 = NZBau 2003, 281 = IBR 2003, 203 fortgesetzt.

Hat der Architekt eine mit dem Auftraggeber vereinbarte Baukostenobergrenze nicht eingehalten, kann dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB in der Weise zustehen, dass der Honorarberechnung Baukosten maximal in Höhe der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Kostenobergrenze als anrechenbare Kosten zugrunde gelegt werden. Die Planungsleistung eines Architekten entspricht nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ein Bauwerk vorsieht, dessen Errichtung höhere Baukosten erfordert, als sie von den Parteien des Architektenvertrags vereinbart sind, so der BGH. Der Architekt sei verpflichtet, die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Baukosten des Bauwerks zu beachten. Dabei muss er eine vereinbarte Baukostenobergrenze einhalten.

Der BG hat allerdings noch einmal ausdrücklich betont, daß der Auftraggeber, der sich auf eine Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze beruft, die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm behauptete Beschaffenheitsvereinbarung trägt. Beruft sich allerdings der Architekt auf eine nachträgliche Verständigung über eine Erhöhung der Baukostenobergrenze, hat er die von ihm behauptete Abänderung darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteil vom 13. Februar 2003, Az. VII ZR 395/01, BauR 2003, 1061, 1062 = NZBau 2003, 388; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., Vor § 284 Rn. 19 m.w.N.).

22. August 2016

Einmal mehr: Kein Honoraranspruch ohne Architektenvertrag!

Die Frage der Abgrenzung zwischen vergütungspflichtigen Planungsleistungen und Akquisitionstätigkeit des Architekten bleibt problematisch und ist weiterhin einzelfallabhängig.

Ein Architektenvertrag kommt nicht allein dadurch zu Stande, dass der Architekt für den (vermeintlichen) Auftraggeber tätig geworden ist und (erhebliche) Planungsleistungen erbracht hat. Es ist Sache des Honorar fordernden Architekten, das Zustandekommen des Vertrags vorzutragen und im Falle des Bestreitens unter Beweis zu stellen.

Der BGH hat mit Beschluss vom 29.06.2016, Az. VII ZR 206/14 die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein entsprechendes Urteil des OLG Naumburg vom  Urteil vom 23.07.2014, Az. 1 U 24/14 zurückgewiesen und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.

In dem seitens des OG Naumburg entschiedenen Sachverhalt bestanden zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Kläger bestanden seit ca. 35 Jahren zumindest enge geschäftliche Beziehungen. Der Kläger wurde ständig mit der Erbringung von Architektenleistungen beauftragt und es kam zu regelmäßigen wöchentlichen Treffen (dienstags und freitags), anlässlich derer dem Kläger die Aufträge mündlich erteilt wurden. Hierüber legte der Kläger später Rechnung, wobei ihm die abgerechneten Leistungen stets bezahlt wurden. Die Beklagte ist Eigentümerin eines Grundstücks in H. , das mit einem SB-Markt bebaut ist. Der diesbezüglich bestehende Mietvertrag mit einem Handelsunternehmen lief im März 2010 aus. Die Geschäftsleitung der Beklagten machte sich deshalb Gedanken über die weitere Nutzung des Gebäudes. Der Geschäftsführer der Beklagten vermisste in H. schon geraume Zeit ein Veranstaltungs- oder Kongresszentrum. Es stellte sich die Frage, ob dieses Zentrum möglicherweise durch den Umbau des SB-Marktes geschaffen werden konnte. Hierzu wollte der Geschäftsführer mit dem Landrat des zuständigen Landkreises in Kontakt treten, um die Auffassung der Politik und der Verwaltung zu einem solchen Vorhaben zu sondieren.

In der Folgezeit kam es zu entsprechenden Gesprächen mit dem Landrat des Landkreises. Dabei legte die Beklagte mehrere Unterlagen vor, deren Umfang und Inhalt streitig blieb. Auch sind die Einzelheiten über Verlauf, Inhalt und Grundlage dieses Gesprächs zwischen den Parteien streitig.

Nachdem es zwischen den Parteien zum Streit über die Abrechnung des Klägers bezüglich seiner Honorare im Jahr 2010 kam, kündigte dieser seine Abrechnung für die angeblich von ihm erbrachten Leistungen für das o. g. Projekt an.; er übersandte ferner diversen Planungsunterlagen. Diese sandte die Beklagte zurück mit dem Hinweis, keinen Auftrag erteilt zu haben.

Ein schriftlicher Architektenvertrag existierte nicht.

Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos.

Nach Durchführung einer Beweisaufnahme stellte das OLG Naumburg darauf ab,  dass die vom Kläger vorgetragenen Indizien keinen Vertragsabschluss tragen. Sie genügen auch nicht als Ansatzpunkt für eine Parteivernehmung von Amts wegen. Der Senat hält es selbst unter Berücksichtigung des Sachvortrages des Klägers nicht für wahrscheinlich, dass sich die Parteien tatsächlich auf einen entgeltlichen Vertrag einigten. Im Ergebnis sprechen die vom Kläger vorgetretenen Tatsachen ebenso gut dafür, dass der von der Beklagten ständig beauftragte Architekt angesichts des Interesses des Geschäftsführers der Beklagten an der Errichtung eines Veranstaltungs-und Kulturzentrums in der Hoffnung, die Beklagte werde eines Tages den Umbau des SB-Marktes in diese Richtung vorantreiben, auf eigenes Risiko (vor-)arbeitete.
Der Kläger geht zu Unrecht davon aus, er habe viel Zeit investiert und den Umbau geplant, weshalb er hierfür eine Vergütung beanspruchen könne. Es kommt nicht auf die Architektenleistung, sondern vielmehr darauf an, ob der Kläger mit einem der Beklagten vermittelten Rechtsbindungswillen tätig wurde oder die Beklagte zumindest Anlass hatte, einen solchen Willen anzunehmen, und ihrerseits den Willen zur Annahme äußerte.

Ob Anfang 2010 ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille vorhanden war, ist nicht nach dem inneren Willen des Leistenden zu beurteilen, sondern danach, ob der Leistungsempfänger, hier die Beklagte, aus dem Handeln des Leistenden nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen durfte (BGH NJW 1996, 1889). Dies ist nicht immer einfach zu beantworten, denn entgegen dem Vorbringen des Klägers kommt es nicht selten vor, dass Architekten im Vorfeld von Verträgen nicht unerhebliche Leistungen erbringen, ohne dafür eine Vergütung zu beanspruchen (so bspw. OLG Celle NJW-RR 2012, 21, 22). Maßgeblich sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls. Anhaltspunkte, die objektiv auf einen Bindungswillen schließen oder einen solchen vermissen lassen, ergeben sich zumeist aus Umfang, Zeitpunkt und Zweck der Architektenleistung, dem Zeitpunkt der Rechnungslegung, der wirtschaftlichen Bedeutung sowie den damit zusammenhängenden Haftungsrisiken sowie dem Vorhandensein von Mitbewerbern.

21. Dezember 2015

BGH: Zur Bindung des Architekten an seine Schlußrechnung!

Allein der Zeitraum zwischen der Erteilung und dem Ausgleich der Honorarrechnung des Architekten und der erstmaligen Geltendmachung eines weitergehenden Honorars auf der Grundlage der Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure macht die Zahlung eines Differenzbetrages zwischen einem abgerechneten Pauschalhonorar und den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure nicht unzumutbar. Auch die Bezahlung der Schlussrechnung allein ist keine Maßnahme, mit der sich der Auftraggeber in schutzwürdiger Weise auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung einrichtet. An eine Schlussrechnung ist der Architekt gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann.

Der BGH hat mit Urteil vom 19.11.2015, Az. VII ZR 151/13 seine bisherige Rechtsprechung (Urteil vom 23.10.2008, Az. VII ZR 105/07) ausdrücklich bestätigt.

Es gebe im übrigen auch keine allgemeine Lebenserfahrung, dass ein Auftraggeber sich nach einem bestimmten Zeitraum darauf eingerichtet habe, nichts mehr zu zahlen. Auch bei der abschließend zu prüfenden Unzumutbarkeit weiterer Zahlungen könne man sich nicht allein auf einen Zeitablauf gründen. Vielmehr muss sich gerade die durch eine Nachforderung entstehende zusätzliche Belastung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für den Auftraggeber als nicht mehr zumutbar erweisen, weil sie eine besondere Härte für ihn bedeutet. Allein der Zeitraum zwischen der Erteilung und dem Ausgleich der Honorarrechnung des Architekten und der erstmaligen Geltendmachung eines weitergehenden Honorars auf der Grundlage der Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure mache die Zahlung eines Differenzbetrages zwischen einem abgerechneten Pauschalhonorar und den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure nicht unzumutbar. Auch hier ist vielmehr zu berücksichtigen, welche Maßnahmen der Auftraggeber im Hinblick auf ein schützenswertes Vertrauen vorgenommen oder unterlassen habe, so der BGH.

2. Oktober 2015

Architektenhonorar: Mindestsatzunterschreitung für Stammkundenakquise?

Der Umstand, dass der Architekt mit der Unterbreitung eines Pauschalpreisangebots eine ständige Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber eingehen will, stellt keinen Ausnahmefall dar, der eine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI rechtfertigt.

Hierauf hat das OLG Stuttgart mit Urteil vom 31.03.2015, Az.  10 U 107/14  hingewiesen.

Dabei muss ein Unternehmen, das als Bauträger, Makler und Baubetreuer tätig ist, wissen, dass für die Vergütung von Architekten und Ingenieure die HOAI bindendes Preisrecht darstellt. Das OLG Stuttgart sieht insoweit ein professionelles Unternehmen nicht als schutzwürdig an im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH zum Vertrauenstatbestand bei Abschluss einer unwirksamen Honorarvereinbarung (siehe z. B. (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008, Az. VII ZR 105/07, BauR 2009, 262).

Das OLG Stuttgart hat weiter darauf hingewiesen, dass eine Unzumutbarkeit, die es der Klägerin nach § 242 BGB verböte, das Honorar auf Grundlage der HOAI-Mindestsätze abzurechnen, nicht bereits dann vorliegt, wenn die Folgen für die Beklagten hart sind. Die Folgen müssen vielmehr nahezu untragbar sein (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 10. März 2004 – 11 W 4/03, sowie OLG Hamm, Urteil vom 9. Juni 2004 – 12 U 126/03, BauR 2004, 1643: "schlechthin untragbar"; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 12. Teil Rn. 438).

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