Ihr-Recht-Blog

21. Juni 2016

VerwG Neustadt: Mangelnde Deutschkenntnisse und gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit

Mangelnde Deutschkenntnisse begründen für sich allein keine gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteil vom 14.06.2016, Az. 4 L 403/16.NW entschieden und festgestellt, dass die Stadt Bad Dürkheim gegenüber einer vietnamesischen Staatsangehörigen zu Unrecht die Schließung ihrer Gaststätte wegen unzureichender Deutschkenntnisse angeordnet hat.

Mit Bescheid vom 10.05.2016hatte die Stadt Bad Dürkheim die Erteilung einer unbefristeten Gaststättenerlaubnis abgelehnt und die Schließung der zuvor mit einer vorläufigen Erlaubnis betriebenen Gaststätte mit Ablauf des 31.05.2016 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit der Begründung verfügt, die Antragstellerin sei der deutschen Sprache nicht mächtig und könne ausschließlich durch Hinzuziehen von Freunden kommunizieren. Ohne Deutschkenntnisse fehle es aber bereits an den "Grundbausteinen" zum Betreiben eines Gewerbes. Aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse sei die Antragstellerin nicht in der Lage, ein Gewerbe zu betreiben und besitze daher nicht die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit.

Dem Eilantrag der Antragstellerin wurde stattgegeben. Das Gaststättengesetz verlange in keiner Vorschrift ausdrücklich Kenntnisse der deutschen Sprache als unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis. Zwar müsse der Gewerbetreibende vor Aufnahme des Gaststättenbetriebs  über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden sein. Die Unterrichtung erfolge auch hier mündlich. Allerdings sei die Zuziehung eines Dolmetschers zulässig. Es stehe der Antragstellerin auch frei, als selbständig Gewerbetreibende sich der Hilfe Dritter z.B. beim Einkauf, beim Kochen oder bei der Bestellung in der Gaststätte zu bedienen. Soweit die Stadt Bad Dürkheim auf mögliche Verständigungsprobleme mit Kunden etwa bei der Bestellung von Speisen in ihrer Gaststätte hingewiesen habe, rechtfertige dies ebenfalls nicht die Annahme einer Unzuverlässigkeit. Die Antragstellerin habe hierzu unwidersprochen vorgetragen, die Bedienungen sprächen gut Deutsch und könnten problemlos die Bestellungen der Gäste aufnehmen. Die Gemeinde könne diesbezüglich die Gaststättenerlaubnis der Antragstellerin gegebenenfalls mit einer Auflage versehen, während der Öffnungszeiten der Gaststätte sicherzustellen, dass jederzeit deutsch sprechendes Personal anwesend zu sein habe.

11. November 2014

Aktuell: EuGH: Kein Hartz 4 bei Armutszuwanderung!

Filed under: Öffentliches Recht — Schlagwörter: , , , , , , — ihrrecht @ 10:19

Deutschland kann Zuwanderern aus der EU unter bestimmten Bedingungen Hartz-IV-Leistungen verweigern. Ein Staat müsse die Möglichkeit haben, Sozialleistungen zu versagen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am heutigen Tage  in Luxemburg.

In dem seitens des EuGH entschiedenen Fall ging es um eine Rumänin aus Leipzig, die auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II (sog.  Hartz IV) geklagt hatte. Das Jobcenter Leipzig hatte der Frau diese Leistung verweigert, weil sie keine Arbeit aufnahm. Sie hat weder einen Schulabschluss noch eine Berufsausbildung und lebt seit 2010 mit ihrem Sohn in Deutschland. Nach Angaben der Behörden bemühte sie sich nicht darum, eine Beschäftigung zu finden. Das Sozialgericht Leipzig hatte das Verfahren dem EuGH vorgelegt.

Der Staat könne auf diese Weise Missbrauch und "eine gewisse Form von "Sozialtourismus" verhindern und die Systeme vor Überlastung schützen (Az. C 333-13).

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