Ihr-Recht-Blog

9. März 2022

OLG Düsseldorf: Barzahlung und Schwarzarbeit

Ein gewichtiges Indiz für eine Schwarzgeldabrede sind ohne Quittung erfolgte Barzahlungen, folgert das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 14.01.2021, Az. 5 U 18/20. Die Schwarzgeldabrede führt zur Nichtigkeit des geschlossenen Bauvertrags und u. a. dazu, dass der Auftraggeber geleistete Abschlagszahlungen nicht zurückfordern und keine Gewährleistungsansprüche geltend machen kann.

Dabei ist ein Verstoß gegen die Vorschriften des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes wie jeder Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot iSd § 134 BGB von Amts wegen zu berücksichtigen, so das OLG weiter. Die Berufung einer Partei hierauf bedarf es nicht (Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 20.12.2016, Az. 7 U 49/16, BauR 2017, 1039; OLG Düsseldorf, NJW 2020, 1746).

27. Januar 2011

Tag 21 im Frankfurter Geldwäscheprozess: Videos und Beweisanträge

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Am 21. Verhandlungstag im Geldwäscheverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am 25.01.2011 wurden auf Antrag der Verteidiger Videos in Augenschein genommen, welche den Umfang der PKW-Geschäfte libanesischer Autohändler in Westafrika deutlich machten. Auf mehreren Videos waren Flächen mit dem Umfang mehrerer Fussballfelder vollgestellt mit von libanesischen Händlern importierten PKW zu sehen. Auch die dort üblichen Übergaben großer Bargeldmengen zur Zahlung waren zu sehen.

25072008057 Die Angeklagten machen geltend, sie seien davon ausgegangen, daß von Ihnen transportierte Gelder eben aus diesem Autohandel stammten. Diese Angaben waren angesichts des Umfanges der auf den Videos gezeigten Geschäfte durchaus nachvollziehbar.

Darauf aufbauende weitergehende Beweisanträge der Verteidigung bezüglich der Handelsgeschäfte in Westafrika und der daraus resultierenden Bargeldströme wurden von der Kammer allerdings am Ende des Verhandlungstages zurückgewiesen.

Für den nächsten Verhandlungstag am 07.02.2011 hat die Verteidigung weitere Beweisanträge in Aussicht gestellt.

27. Oktober 2010

Tag 10 im Frankfurter Geldwäscheprozess: Eine übliche Art des Geldtransports!

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Am 10. Verhandlungstag im Frankfurter Geldwäscheprozess am 26.10.2010 bezeichnete ein Beamter des Zollkriminalamtes als Zeuge gehört die von einigen Angeklagten anläßlich ihrer polizeilichen Vernehmung geschilderten Geldtransporte als durchaus übliche Art des Geldtransports. Es sei, so wörtlich, “Allgemeinwissen”, daß bestimmte Volksgruppen aus Mißtrauen gegenüber Banken und Finanzdienstleistern und auch aus Ersparnisgründen die Versendung von erheblichen Barbeträgen durch Geldkuriere bevorzugen würden. So sei es nichts Ungewöhnliches, daß “Riesensummen” Bargeld unterwegs sei.

Der Zeuge erklärte weiter, er glaube nicht, daß die Angeklagten wußten, welche Summen sie tatsächlich transportierten. Letztendlich beruhte die Tätigkeit der Angeklagten auf dem Vertrauen zu dem mit Ihnen verwandten Auftraggeber im Libanon.

Auch eine weitere als Zeugin gehörte Vernehmungsbeamtin legte dar, daß der von ihr verhörte Angeklagte ihr gegenüber erklärt habe, er sei davon ausgegangen, daß die Transaktionen der Steuerersparnis dienen sollten.

Die Verhandlung wird am 28.10.2010 fortgesetzt.

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