Eine vom Bauträger vorformulierte Vertragsbestimmung, wonach der Erwerber einer Wohnung die letzte Rate des Erwerbspreises auf ein Notaranderkonto zahlen muss, benachteiligt den Erwerber unangemessen und ist unwirksam (OLG Schleswig, Urteil vom 21.02.2020, Az. 1 U 19/19).
Die Unwirksamkeit ergibt sich nicht aus § 12 MaBV, so das OLG. Zwar sieht die Regelung in § 9 der Verträge zwischen den Parteien vor, dass die letzte Rate vor der Besitzübergabe zu hinterlegen ist. Das bedeutet, dass diese Zahlung auch dann zu leisten ist, wenn das Bauvorhaben zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig fertiggestellt ist. Nach § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 der MaBV wird dagegen die letzte Rate erst nach vollständiger Fertigstellung fällig.
Indes ist entscheidend für die Erfüllung der Vorgaben der MaBV, dass der Bauträger nicht in die Lage versetzt wird, die Beträge vorzeitig etwa für die Fortführung der Bauvorhaben zu verwenden. Er darf daher Beträge nicht vorzeitig entgegennehmen. Das geschieht jedoch nicht, wenn die Zahlung an den Notar erfolgt, nicht an den Bauträger. Eine Zahlung auf das Notaranderkonto ist deswegen bezüglich der Vorgaben der MaBV unbedenklich, solange sichergestellt ist, dass die Auszahlung an den Bauträger erst nach Fälligkeit erfolgt (KG, Beschluss vom 20.08.2019, 21 W 17/19; Basty, Der Bauträgervertrag, 8. Auflage, Rn. 106).
Die Regelung über die Zahlung der Schlussrate auf ein Notaranderkonto verstößt aber gegen § 309 Nr. 2 lit. a BGB. Danach ist eine Regelung unzulässig, die ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners des Verwenders aus § 320 BGB ausschließt oder einschränkt.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Unternehmerin, die das Gewerbe einer Bauträgerin betreibt. Bei dem Beklagten handelt es sich um einen Verbraucher. Die Vertragsbedingungen waren für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt, so dass es auf die Regelung des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, wonach die AGB-Kontrolle bei erstmaliger Verwendung eingreift, nicht ankommt. Der Beklagte hat allein drei Bauträgerverträge mit der gleichlautenden Regelung des § 9 unterzeichnet. Das Bauvorhaben A-straße umfasste insgesamt 14 Wohnungen. Es ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sämtliche mit den Erwerbern geschlossene Verträge diese Klausel enthielten und enthalten sollten.
Im Übrigen müssen die Vertragsbedingungen ohnehin als von der Klägerin gestellt angesehen werden. Zwar werden Vertragsbedingungen, die etwa ein Notar vorschlägt, nicht von einer Vertragspartei im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB gestellt. Das ist jedoch anders, wenn der Notar im Auftrag einer Partei ein Vertragsformular, etwa einen Bauträgervertrag, entwickelt hat (BGH, Urteil vom 14.05.1992, Az.VII ZR 204/90). Die äußeren Umstände sprechen dafür, dass entweder die Klägerin oder der Notar für sie den Vertrag entworfen hat. Denn wie dargelegt hatte die Klägerin eine Vielzahl von Wohnungen in den zu errichtenden Gebäuden zu veräußern. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass dabei immer gleichlautende Verträge verwendet werden, die den Erwerbern vorgeben werden. Die Beurkundung dieser Verträge findet immer durch denselben Notar statt, der von der Bauträgerin vorgegeben wird. Aufgrund dieser Umstände besteht bei Bauträgerverträgen ein erster Anschein dafür, dass es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt (BGH, Urteil vom 14.05.1992, Az.VII ZR 204/90; KG, Beschluss vom 20.08.2019, Az.21 W 17/19).
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