Ihr-Recht-Blog

20. Juni 2022

OLG Frankfurt zur Aufklärungspflicht des Architekten über Denkmalschutz

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 25.04.2022, Az. 29 U 185/20 darauf hingewiesen, dass ein mit der Grundlagenermittlung und der Entwurfsplanung beauftragter Architekt seinen Auftraggeber über ein etwaiges denkmalschutzrechtliches Genehmigungserfordernis aufzuklären hat.

Eine Verletzung dieser Aufklärungspflicht verpflichtet den Architekten mangels besonderer Abreden allerdings nicht zum Ersatz reiner Vermögensschäden, die aus dem Verlust steuerlicher Vergünstigungen resultieren. Denn es müsste sich hierfür bei dem von den Bestellern geltend gemachten Steuerschaden in Form einer von ihnen behaupteten entgangenen steuerlichen Absetzungsmöglichkeit nach § 7h EStG nicht nur um einen Schaden handeln, der kausal auf die Pflichtverletzung des Architekten zurückzuführen ist, sondern auf dessen Verhinderung der Schutzzweck der architektenvertraglichen Pflicht zur Information über das denkmalschutzrechtliche Genehmigungserfordernis (zumindest auch) zielt.

Denn im Vertragsrecht ist insbesondere bei Verletzung von Beratungs- und Hinweispflichten anerkannt, dass der Verstoß gegen eine Rechtspflicht nur dann zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn dessen Eintritt diese Pflicht gerade verhindern soll (BGH, Urt. v. 3.12.1991 – XI ZR 300/90, NJW 1992, 555, 556; Urt. v. 18.1. 2007 – IX ZR 122/04, NJW-RR 2007, 742, 743; Oetker, in: MünchKomm-BGB, 8. Aufl. 2019, § 249 Rdn. 123 m.w.N.). Ob dies der Fall ist, richtet sich vornehmlich nach dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarung (§§ 133, 157 BGB). An einem solchen Schutzzweckzusammenhang fehlt es hier jedoch. Nach § 3 Ziff. 2 des Vertrages hatte der Architekt alle zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und zur Herbeiführung des werkvertraglich geschuldeten Leistungserfolgs erforderlichen Leistungen und Tätigkeiten, auch wenn sie in der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich aufgeführt sind, zu erbringen. Die Arbeit des Architekten zielt bei – wie vorliegend – vertraglichem Bezug auf die Leistungsphasen der HOAI auf die Bewirkung der Entstehung des Bauvorhabens in Form zahlreicher Einzelerfolge (vgl. Koeble, a. a. O., Rn. 702 f.). Im Zuge dessen übernimmt der Architekt durchaus auch vermögensbezogene Pflichten und muss wirtschaftliche Interessen des Bestellers berücksichtigen (BGH, Urt. v. 7.7.1988 – VII ZR 72/87 -; OLG München, Urt. v. 30.1.2001 – 13 U 4744/00). So treffen ihn im Rahmen der Grundlagenermittlung Aufklärungs- und Beratungspflichten, die auch wirtschaftliche Fragen betreffen (Koeble, a.a.O. Rn. 769). Dazu gehört insbesondere auch, dass er den wirtschaftlichen Rahmen für das Bauvorhaben absteckt, um den Besteller über die zu erwartenden Kosten des Bauvorhabens zu informieren, damit dieser die Entscheidung über die Durchführung des Bauvorhabens auf einer geeigneten Grundlage treffen kann (BGH, Urt. v. 11.11.2004 – VII ZR 128/03, NZBau 2005, 158, 159). Eine allgemeine Verpflichtung des Architekten, in jeder Hinsicht die Vermögensinteressen des Bestellers wahrzunehmen, besteht jedoch nicht (BGH, Urt. v. 7.7.1988 – VII ZR 72/87 -). Die Verpflichtung des Architekten, bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung des Bauvorhabens dessen (denkmalschutzrechtliche) Genehmigungsbedürftigkeit zu ermitteln, betrifft nicht diese wirtschaftlichen Fragen des Bauvorhabens, sondern dient dazu, bereits in einem frühen Stadium zu ermitteln, ob das Vorhaben überhaupt realisierbar ist, welche öffentlich-rechtlichen Vorgaben für dessen Realisierung gelten und ob ggf. entsprechende Antragstellungen erforderlich sind. Sie zielt – jedenfalls ohne weitere Vereinbarung oder besondere Umstände – nicht darauf, dem Besteller die Möglichkeit steuerlicher Vergünstigungen zu erschließen. Solche Vergünstigungen sind vielmehr allein Reflex einer Genehmigung, so das OLG.

20. August 2014

Aktuell: BGH: Umfang der Beratungspflicht des Architekten hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit

Der Architekt muss über die Genehmigungsfähigkeit eines Bauwerkes vollständig und richtig beraten! Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH hat der mit der Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) beauftragte Architekt hat den Besteller hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens vollständig und
richtig zu beraten. Verletzt der Architekt diese Pflicht und erklärt sich der Besteller aus diesem Grund damit einverstanden, dass der Architekt ein anderes Gebäude als das
ursprünglich gewollte plant, ist der Architekt dem Besteller zum Schadensersatz gemäß § 634 Nr. 4, §§ 636, 280, 281 BGB verpflichtet. Der Schaden besteht in diesem
Fall darin, dass der Besteller Aufwendungen für ein Gebäude tätigt, das er ohne die mangelhafte Planungsleistung des Architekten nicht hätte errichten lassen (BGH, Urteil vom 10.07.2014, Az. VII ZR 55/13).

In dem seitens des BGH entschiedenen Fall hatte der Beklagte den Kläger, einen Innenarchitekten, mit schriftlichem Architektenvertrag vom 16. Mai 2008
mit der Planung eines Wohnhauses mit Garage und Geräteraum, das im Stil eines "Toskanahauses" zweigeschossig ausgeführt werden sollte.
Der Kläger wurde mit den Leistungsphasen 1 bis 8 gemäß HOAI beauftragt. Das Wohnhaus wurde bis zum Dachstuhl errichtet. Nachdem es zwischen den Parteien zu Differenzen gekommen war, kündigte der Beklagte den Architektenvertrag am 8. Dezember 2008 fristlos mit der Begründung, der Kläger habe verschwiegen, dass er nicht Architekt, sondern Innenarchitekt sei. Der Beklagte ließ den Rohbau wegen Mängeln im Mai 2009 vollständig abreißen. Der Bauherr hatte unter anderem geltend gemacht, der Kläger habe ihn nicht darüber informiert, daß auch eine eingeschossige Bauweise zulässig gewesen wäre; nur aus diesem Grund habe er sich entschlossen, eine zweigeschossiges “Toskanahaus” zu errichten.

Das Berufungsgericht meinte , insoweit könne zwar eine arglistige Täuschung vorliegen, es fehle allerdings dann an einer fristgerechten Anfechtung des Architektenvertrages.

Der BGH sieht darin hingegen eine fehlerhafte Grundlagenermittlung und damit eine mangelhafte Leistung im Rahmen des Architektenvertrages, welche einen Schadensersatzanspruch auslöse. Die Grundlagenermittlung schließt eine Beratung zum gesamten Leistungsbedarf ein (vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 1 HOAI). Dabei sollen die Probleme, die sich aus der Bauaufgabe, den Planungsanforderungen und den Zielvorstellungen des Bestellers ergeben, untersucht, analysiert und geklärt werden. Dazu gehört das Abfragen und Besprechen der Wünsche, Vorstellungen und Forderungen des Bestellers (BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 – VII ZR 4/12,
aaO Rn. 16; Koeble in: Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl., § 15 Rn. 15; Koeble in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., Teil 12 Rn. 404; Neuenfeld, NZBau
2000, 405, 406; zu § 33 HOAI 2009 i.V.m. Anlage 11 siehe Koeble in: Locher/Koeble/Frik, HOAI, 11. Aufl., § 33 Rn. 28 f.). Der Architekt hat den Besteller dabei über die
Genehmigungsfähigkeit des in Aussicht genommenen Bauvorhabens vollständig und richtig zu informieren. Verletzt der Architekt diese Pflicht und erklärt sich der Besteller aus diesem Grund damit einverstanden, dass der Architekt ein anderes Gebäude als das ursprünglich gewollte plant, ist der Architekt dem Besteller zum Schadensersatz gemäß § 634 Nr. 4, §§ 636, 280, 281 BGB verpflichtet, so der BGH.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts könne ein Schadensersatzanspruch des Bestellers nicht mit Hinweis darauf abgelehnt werden, dass das geplante Gebäude dem im Vertrag vereinbarten entspricht und insoweit eine Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit nicht vorliegt. Stimme der Besteller der Planung eines Gebäudes mit einer bestimmten Bauweise nur deswegen zu, weil er aufgrund einer falschen Auskunft des Architekten davon ausgeht, das von ihm ursprünglich gewollte Haus sei nicht genehmigungsfähig, ist die Planungsleistung des Architekten mangelhaft. Der Schaden besteht in diesem Fall darin, dass der Besteller Aufwendungen für ein Gebäude tätige, das er ohne die mangelhafte Grundlagenermittlung des Architekten und die darauf beruhende Planung nicht hätte errichten lassen. Der Besteller kann als Schadensersatz vom Architekten diejenigen Kosten erstattet verlangen, die ursächlich auf die mangelhafte Planungsleistung zurückzuführen sind. Hierzu gehören neben dem an den Architekten gezahlten Honorar und den aufgewendeten Baukosten auch die Kosten, die der Besteller zur Beseitigung des von ihm ursprünglich nicht gewollten Gebäudes aufwendet. Ein noch nicht erfüllter Honoraranspruch des Architekten entfalle, so der BGH..

4. April 2013

BGH: Zu den Beratungspflichten des Architekten hinsichtlich der Baukosten

Filed under: Bau- und Architektenrecht — Schlagwörter: , , , , , , — ihrrecht @ 14:42

Der BGH hat sich in einer aktuellen Entscheidung einmal mehr mit der Beratungspflicht des Architekten hinsichtlich der Baukosten befasst und betont, daß der Architekt den Auftraggeber zutreffend über die voraussichtlichen Baukosten beraten muss. Bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtung ist er dem Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet. Allerdings, so betont der BGH, kann Schadensersatzanspruch wegen unzutreffender Baukostenermittlung ausscheiden, wenn der Auftraggeber nach der Kostenschätzung des Architekten umfangreiche Umgestaltungen vornehmen lässt (BGH, Beschluss vom 07.02.2013, Az. VII ZR 3/12).

Der BGH hat in seinen Entscheidung zunächst auf seine bisherigen Rechtsprechung abgestellt, wonach ein Schadensersatzanspruch gegen den Architekten wegen Verletzung seiner Vertragspflichten in Betracht kommt, wenn er den Auftraggeber unzutreffend über die voraussichtlichen Baukosten berät (BGH, Urteile vom 11. November 2004 – VII ZR 128/03, BauR 2005, 400 = NZBau 2005, 158; vom 24. Juni 1999 – VII ZR 196/98, BauR 1999, 1319 = ZfBR 2000, 28; Kniffka in: Kniffka, Bauvertragsrecht, 2012, § 633 BGB Rn. 99 ff., 107 ff.; Koeble in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., Teil 12 Rn. 462).

Allerdings, so der BGH, habe die Vorinstanz fehlerhaft darauf abgestellt, dass der Kläger habe seine Pflicht zur Kostenberatung bereits dadurch verletzt habe, dass er es im Rahmen der Grundlagenermittlung unterlassen habe, konkret zu ermitteln, ob seine Pläne für die Beklagten finanzierbar seien. Dabei hat das Berufungsgericht den Sachvortrag des Klägers übergangen, wonach die Kostenschätzung im Sommer 2003 die Zusammenlegung und den maisonetteartigen Umbau von Wohnungen noch nicht enthalten habe. Entsprechende Umgestaltungsvorstellungen hätten die Beklagten erst später geäußert. Diesen Sachvortrag hatte der Kläger bereits in erster Instanz gehalten.

Das Berufungsgericht hatte ferner darauf abgestellt, der Architektenvertrag sei bereits im Frühjahr 2004 auf den Dachausbau erweitert worden. Im zeitlichen Zusammenhang mit der Entscheidung, das kontaminierte Dach zu entfernen und im erneuerten Dach Wohnraum zu schaffen, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, sei ein Kredit in Höhe von rund 1.230.000 € beantragt worden. Dabei hat das Berufungsgericht nach Ansicht des BGH erneut Sachvortrag des Klägers übergangen. Danach seien dem Kreditantrag nur die Kosten für bis dahin geplante Sanierung zugrunde gelegt worden, nicht jedoch für den Dachausbau, weil die Entscheidung darüber, ob dieser erfolge, noch gar nicht gefallen sei. Die Beklagten hätten die Entscheidung für den Dachausbau erst im November 2004 auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens vom 29. Oktober 2004 getroffen. Auch dies hat der Kläger bereits in erster Instanz geltend gemacht.

Hätte das Berufungsgericht berücksichtigt, dass die Beklagten erst nach der Kostenschätzung vom Sommer 2003 Umgestaltungsvorstellungen geäußert hätten, wäre dem Kläger insoweit möglicherweise keine für den geltend gemachten Schaden ursächliche Pflichtverletzung zur Last zu legen. Hätte das Berufungsgericht ferner berücksichtigt, dass die Entscheidung für den Dachausbau erst nach der Kreditzusage gefallen sei, wäre dem Kläger möglicherweise auch unter diesem Gesichtspunkt keine ursächliche Pflichtverletzung zur Last zu legen, so der BGH.

Der BGH hat den Rechtsstreit daher an die Vorinstanz zurückverwiesen, versehen mit dem zusätzlichen Hinweis, daß bei einer eventuellen Schadensberechnung  die Vermögenslage mit und ohne eine eventuelle Falschberatung verglichen werden muss (vgl. Kniffka, Bauvertragsrecht, aaO, § 633 Rn. 107).

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