Verliert mit einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Anschlussberufung der anderen Partei gem. § 524 Abs. 4 Var. 3 ZPO ihre Wirkung, fallen die Kosten des Berufungsverfahrens beiden Parteien im Verhältnis des Werts von Berufung und Anschlussberufung zur Last (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.06.2021, Az. 23 U 728/21).
Wer bei einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Kosten einer zulässigen Anschlussberufung trägt, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, höchstrichterlich nicht geklärt (offengelassen von BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006, Az. XI ZB 9/05) und in der obergerichtlichen Rechtsprechung äußerst umstritten (zur Literatur siehe z. B. einerseits Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 524, Rn. 44, und MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, § 524, Rn. 60, andererseits BeckOK-ZPO/Wulf, 40. Ed., 1.3.2021, § 524, Rn. 34, und sehr ausführlich Vidal/Aufderheide, NJW 2016, 3269). Insbesondere kommt entweder in Betracht, die Kosten des Berufungsverfahrens anhand der jeweiligen Streitwerte zu teilen oder dem Berufungskläger auch die Kosten der Anschlussberufung des Gegners aufzuerlegen.
Nach Ansicht des OLG Stuttgart ist es vorzugswürdig, die Kosten des Berufungsverfahrens entsprechend dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien mit Berufung und Anschlussberufung zu teilen.
Ein maßgebliches Grundprinzip der Kostenentscheidung ist es, dass derjenige, der mit seinem Angriff erfolglos bleibt, die Kosten des Angriffs trägt, und zwar unabhängig davon, ob dieser sachlich geprüft wurde, bereits unzulässig war oder von ihm Abstand genommen wurde, die Kostenfolge mithin durch Erfolg und Misserfolg bestimmt wird (vgl. z. B. OLG Rostock, Beschluss vom 21. Dezember 2018 – 1 U 25/17, Rn. 70 f; OLG München, Beschluss vom 11. April 2014 – 23 U 4499/13; OLG Köln, Beschluss vom 23. Juli 2009 – 4 UF 80/09; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. März 2009 – 12 U 220/08; s. a. zur Anschlussrevision BGH, Beschluss vom 11. März 1981 – GSZ 1/80).
Die Anschlussberufung ist zwar kein eigenes Rechtsmittel, sondern nur ein Angriff innerhalb des vom Berufungsklägers eingelegten Rechtsmittels (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 – XI ZB 9/05), weshalb jedenfalls eine unmittelbare Anwendung des diesem Grundprinzip entsprechenden § 97 ZPO nicht in Betracht kommt. Hierauf beschränkt sich der genannte Grundsatz indes nicht (insoweit verkürzend Vidal/Aufderheide, NJW 2016, 3269, 3271). Er gilt zunächst insoweit, als nach der grundlegenden Vorschrift des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO derjenige die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, der in diesem unterliegt. Dies setzt sich in § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO fort, der den Fall, dass jede Partei teils obsiegt und teils unterliegt, entsprechend regelt. Ebenso hat derjenige, der aufgrund eigener Entscheidung in der Sache erfolglos bleibt, regelmäßig die Kosten zu tragen, sei es gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO bei einer Klagerücknahme, gemäß §§ 516 Abs. 3 Satz 1, 565 Satz 1 ZPO bei der Rücknahme eines Rechtsmittels oder – wie die Ausnahmeregelung des § 93 ZPO – zeigt bei einem Anerkenntnis des Anspruchs. Auch im Rahmen des § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO werden im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung die jeweiligen Erfolgsaussichten maßgeblich berücksichtigt. Schließlich können gemäß § 96 ZPO – wenn auch diese, auf ausscheidbare Kosten bezogene Vorschrift nicht unmittelbar anwendbar ist (zutreffend OLG Nürnberg, Beschluss vom 3. September 2012 – 6 U 844/12) – die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels der Partei, die es geltend gemacht hat, sogar dann auferlegt werden, wenn sie in der Hauptsache obsiegt.
Hieran zeigt sich auch, dass nicht allein formal darauf abgestellt werden kann, dass die Anschlussberufung kein eigenes Rechtsmittel ist. Mehr noch als ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne des § 96 ZPO, der eine entsprechende Verteilung (dort im Rahmen einer Kostentrennung) nach Ermessen ermöglicht, ist die Anschlussberufung nicht nur ein sachliches oder prozessuales Vorbringen, um einen Anspruch durchzusetzen oder abzuwehren, sondern erstrebt sie – wie die Berufung selbst, wenn auch prozessual von dieser abhängig – mit Sachanträgen die Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Auch trifft zwar formal zu, dass die Wirkungslosigkeit der Anschlussberufung gemäß § 524 Abs. 4 ZPO kein Unterliegen im Sinne des § 92 ZPO und keine Erfolglosigkeit im Sinne des § 96 ZPO ist (so OLG München, Beschluss vom 19. November 2013 – 14 U 1510/13). Im Ergebnis indes unterliegt der Anschlussberufungskläger insoweit und bleibt mit seiner Anschlussberufung erfolglos, da er mit seinen angekündigten Sachanträgen nicht durchdringt.