Ihr-Recht-Blog

13. März 2023

OLG Düsseldorf zur Darlegung des Stundenaufwandes

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 19.09.2022, Az. 22 U 304/21 ausgeführt, dass zur schlüssigen Darlegung seines Vergütungsanspruchs der Unternehmer im Fall der Abrechnung nach Stundenlohn lediglich die Anzahl der geleisteten Stunden darlegen muss. Nachweise wie etwa Rapportzettel sind keine Voraussetzung der schlüssigen Darlegung, auch ist keine Differenzierung erforderlich, welche Arbeitsstunden für welche Tätigkeiten an welchen Tagen angefallen sind.

Der Besteller darf im Regelfall ohne nähere Darlegung bestreiten, dass die abgerechneten Stunden tatsächlich angefallen sind und muss nicht zu den aus seiner Sicht geleisteten Stunden vortragen. Etwas anderes gilt, wenn der Besteller Kenntnis darüber hat, welche Stunden angefallen sind.

Für den Einwand, dass in Relation zu dem vereinbarten Werkerfolg ein überhöhter zeitlicher Aufwand betrieben worden ist, ist der Besteller allerdings darlegungs- und beweispflichtig, so das OLG.

15. Dezember 2022

OLG Düsseldorf zum Bedenkenhinweis

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 13.05.2022, Az. 22 U 140/21 darauf hingewiesen, dass der Bedenkenhinweis des Unternehmers an den Besteller selbst gerichtet werden muss. Zwar kann im Einzelfall auch ein Mitarbeiter oder ein Bauleiter des Bestellers für einen Bedenkenhinweis empfangsbevollmächtigt sein. Wenn dieser sich jedoch dem Bedenkenhinweis verschließt, müssen die Bedenken an den Besteller selbst gerichtet werden, so das OLG.

Der Bedenkenhinweis muss dabei inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dem Besteller müssen die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Werkausführung konkret dargelegt werden.

Der Unternehmer haftet selbst dann für einen Mangel, wenn dieser auf die vom Besteller erstellte Leistungsbeschreibung oder auf eine Anordnung des Bestellers zurückzuführen ist. Etwas anders gilt nur dann, wenn der Unternehmer ordnungsgemäß Bedenken angemeldet hat.

20. Juni 2022

OLG Frankfurt zur Aufklärungspflicht des Architekten über Denkmalschutz

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 25.04.2022, Az. 29 U 185/20 darauf hingewiesen, dass ein mit der Grundlagenermittlung und der Entwurfsplanung beauftragter Architekt seinen Auftraggeber über ein etwaiges denkmalschutzrechtliches Genehmigungserfordernis aufzuklären hat.

Eine Verletzung dieser Aufklärungspflicht verpflichtet den Architekten mangels besonderer Abreden allerdings nicht zum Ersatz reiner Vermögensschäden, die aus dem Verlust steuerlicher Vergünstigungen resultieren. Denn es müsste sich hierfür bei dem von den Bestellern geltend gemachten Steuerschaden in Form einer von ihnen behaupteten entgangenen steuerlichen Absetzungsmöglichkeit nach § 7h EStG nicht nur um einen Schaden handeln, der kausal auf die Pflichtverletzung des Architekten zurückzuführen ist, sondern auf dessen Verhinderung der Schutzzweck der architektenvertraglichen Pflicht zur Information über das denkmalschutzrechtliche Genehmigungserfordernis (zumindest auch) zielt.

Denn im Vertragsrecht ist insbesondere bei Verletzung von Beratungs- und Hinweispflichten anerkannt, dass der Verstoß gegen eine Rechtspflicht nur dann zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn dessen Eintritt diese Pflicht gerade verhindern soll (BGH, Urt. v. 3.12.1991 – XI ZR 300/90, NJW 1992, 555, 556; Urt. v. 18.1. 2007 – IX ZR 122/04, NJW-RR 2007, 742, 743; Oetker, in: MünchKomm-BGB, 8. Aufl. 2019, § 249 Rdn. 123 m.w.N.). Ob dies der Fall ist, richtet sich vornehmlich nach dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarung (§§ 133, 157 BGB). An einem solchen Schutzzweckzusammenhang fehlt es hier jedoch. Nach § 3 Ziff. 2 des Vertrages hatte der Architekt alle zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und zur Herbeiführung des werkvertraglich geschuldeten Leistungserfolgs erforderlichen Leistungen und Tätigkeiten, auch wenn sie in der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich aufgeführt sind, zu erbringen. Die Arbeit des Architekten zielt bei – wie vorliegend – vertraglichem Bezug auf die Leistungsphasen der HOAI auf die Bewirkung der Entstehung des Bauvorhabens in Form zahlreicher Einzelerfolge (vgl. Koeble, a. a. O., Rn. 702 f.). Im Zuge dessen übernimmt der Architekt durchaus auch vermögensbezogene Pflichten und muss wirtschaftliche Interessen des Bestellers berücksichtigen (BGH, Urt. v. 7.7.1988 – VII ZR 72/87 -; OLG München, Urt. v. 30.1.2001 – 13 U 4744/00). So treffen ihn im Rahmen der Grundlagenermittlung Aufklärungs- und Beratungspflichten, die auch wirtschaftliche Fragen betreffen (Koeble, a.a.O. Rn. 769). Dazu gehört insbesondere auch, dass er den wirtschaftlichen Rahmen für das Bauvorhaben absteckt, um den Besteller über die zu erwartenden Kosten des Bauvorhabens zu informieren, damit dieser die Entscheidung über die Durchführung des Bauvorhabens auf einer geeigneten Grundlage treffen kann (BGH, Urt. v. 11.11.2004 – VII ZR 128/03, NZBau 2005, 158, 159). Eine allgemeine Verpflichtung des Architekten, in jeder Hinsicht die Vermögensinteressen des Bestellers wahrzunehmen, besteht jedoch nicht (BGH, Urt. v. 7.7.1988 – VII ZR 72/87 -). Die Verpflichtung des Architekten, bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung des Bauvorhabens dessen (denkmalschutzrechtliche) Genehmigungsbedürftigkeit zu ermitteln, betrifft nicht diese wirtschaftlichen Fragen des Bauvorhabens, sondern dient dazu, bereits in einem frühen Stadium zu ermitteln, ob das Vorhaben überhaupt realisierbar ist, welche öffentlich-rechtlichen Vorgaben für dessen Realisierung gelten und ob ggf. entsprechende Antragstellungen erforderlich sind. Sie zielt – jedenfalls ohne weitere Vereinbarung oder besondere Umstände – nicht darauf, dem Besteller die Möglichkeit steuerlicher Vergünstigungen zu erschließen. Solche Vergünstigungen sind vielmehr allein Reflex einer Genehmigung, so das OLG.

9. Februar 2022

OLG Köln: Vorbehaltlose Abnahme und Mangelfolgeschaden

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 01.12.2021, Az. 16 U 115/21 darauf hingewiesen, dass die Abnahme des Werks ohne Mängelvorbehalt nur die in § 640 Abs. 3 BGB genannten Rechte, dagegen nicht die Ansprüche des Werkbestellers auf Schadensersatz wegen ihm entstandener Mangel- oder Mangelfolgeschäden ausschließt.

Diese Auffassung entspreche der herrschenden Ansicht, so das OLG Köln unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 12.05.1980 – VII ZR 228/79 = BGHZ 77, 134 ff.; OLG Köln, Urt. v. 14.02.2006 – 3 U 41/05; Busch in MüKo, BGB, 8. Aufl. 2020, § 640 Rz. 39 f.; Voit in BeckOK, BGB, Stand 1,5,2020, § 640 Rz. 45; Kögl in BeckOGK, BGB, Stand 15.08.2021, § 640, Rz. 223; Erman/Rodemann, BGB, 16. Aufl., § 640 Rz. 15; Palandt/Retzlaff, BGB, 80. Aufl., § 640 Rz. 22; Genius in JurisPK-BGB, 9. Aufl., 2020, § 640, Rz. 60; Pause/Vogel in Kniffka, Bauvertragsrecht, 3. Aufl. 2018, § 640 BGB, Rz. 88; Jansen NZBau 2016, 688; Schwenker NJW 2016, 1747; Schmitt JR 2019, 1 ff.; anders OLG Schleswig Urt. v. 18.12.2015 – 1 U 125/14 = NZBau 2016, 298, Rz. 50 f. = NJW 2016, 1744; Buchwitz NJW 2017, 1777).

Dem schließe sich der Senat aus folgenden Gründen an:

Der Wortlaut des § 640 Abs. 3 BGB ist eindeutig, wenn es dort heißt, dass dem Besteller bei einer Werkabnahme in Kenntnis von Mängeln, „die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu[stehen], wenn er sich seine Rechte … vorbehält“. Der in § 634 Nr. 4 BGB geregelte Schadensersatzanspruch ist also ausdrücklich von einem Verlust ausgenommen.

Diese Fassung des § 640 Abs. 3 BGB entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers. Während bezüglich der Vorgängerregelung des § 640 Abs. 2 BGB a.F. noch im Streit stand, ob die dort enthaltene Verweisung unter Ausschluss des in § 635 BGB a.F. geregelten Schadensersatzanspruches auf einem Redaktionsversehen beruhte, ist ein solches nach der Neufassung der Regelung in § 640 Abs. 3 BGB im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26.11.2001 auszuschließen, da der genannte Streit zu diesem Zeitpunkt bekannt war und der Gesetzgeber den Fortbestand des Schadensersatzanspruches nach § 634 Nr. 4 BGB somit in seinen Willen aufgenommen hat (vgl. Busch in MüKo, a.a.O., Rz. 40)

Die in § 640 Abs. 3 BGB statuierte Unterscheidung zwischen den verschuldensunabhängigen Rechten nach § 634 Nr. 1 bis 3 BGB und dem verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4 BGB ist auch – dies gerade entgegen der Wertung des OLG Schleswig (Urt. v. 18.12.2015 – 1 U 125/14 = NZBau 2016, 298, Rz. 50 f. = NJW 2016, 1744) – interessengerecht, denn es besteht kein Anlass, den Unternehmer im Fall einer rügelosen Abnahme auch von den Folgen schuldhafter Vertragsverletzung freizustellen (BGH, Urt. v. 12.05.1980, a.a.O., Rz. 12).

8. November 2021

OLG Celle zur Umdeutung eines Rücktrittes vom Verbraucherbauvertrag in eine freie Kündigung

Das OLG Celle hat sich mit Urteil vom 03.11.2021, Az. 14 U 73/21 mit der Frage befasst, ob eine Rücktritt vom Verbraucherbauvertrag in eine freie Kündigung umzudeuten ist und diese Frage für den Regelfall verneint.

Wenn eine von dem Bauunternehmer gestellte vertragliche Rücktrittsklausel dem Auftraggeber die Möglichkeit des Rücktritts unter den Voraussetzungen einräumt, dass dieser dem Bauunternehmer nachweist, entsprechend dem zwischen ihnen geschlossenen Bauwerkvertrag, ein Angebot in gleicher Ausführung, in gleicher Qualität und mit den gleichen Sicherheitsleistungen in der Bundesrepublik Deutschland zu einem günstigeren Preis von einem anderen Anbieter erhalten zu haben, genügt zur wirksamen Ausübung dieses Rücktrittsrechts die schlichte Vorlage eines solchen Angebots, aus dem diese Kriterien zu entnehmen sind. Eines – ggf. sogar sachverständigen – Nachweises einer inhaltlichen Identität oder Vergleichbarkeit der Bauwerkverträge durch den Auftraggeber bedarf es nicht, wenn dies der Klausel nicht klar zu entnehmen ist und daher mehrere Verständnismöglichkeiten in Betracht kommen. Eine solche Unsicherheit geht zu Lasten des Verwenders.

Mit einer Auslegung bzw. Umdeutung einer Rücktrittserklärung von einem Verbraucherbauwerkvertrag in eine freie Kündigung mit den für den Besteller weitreichenden ungünstigen Folgen aus § 648 Satz 2 BGB (§ 649 BGB a.F.), dass der Besteller dem Unternehmer auch die nicht erbrachte Leistung vergüten muss und zugleich den Erfüllungsanspruch verliert, ist Zurückhaltung geboten. Mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen von Rücktritt und freier Kündigung ist sie in aller Regel nicht vereinbar (Anschluss an OLG München, Hinweisverfügung vom 19.02.2018 – 28 U 3641/17 Bau, IBRRS 2019, 0485).

11. November 2020

OLG Schleswig: Einstellung der Leistungen durch Auftragnehmer bei Veränderungen der bereits erbrachten Bauleistung durch Auftraggeber

Das OLG Schleswig hat sich mit Urteil vom 04.09.2020, Az. 1 U 48/18 mit einem der Fälle befasst, in denen der Auftraggeber einer Werkleistung vor Abschluss der Arbeiten durch den Auftragnehmer und Abnahme der Werkleistung Veränderungen an den Bauleistungen vornimmt.

Das OLG Schleswig hat darauf hingewiesen, dass es bei einem Werkvertrag Sache des Unternehmers ist, mit welchen Mitteln er den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, also das geschuldete Bauwerk herstellt. Sofern nicht der Bauherr die hierfür zu verwendenden Gegenstände stellt, verbleiben die Bauteile zunächst im Eigentum des Unternehmers, bis er sie spätestens bei Abnahme des Gesamtwerks an den Besteller übereignet.

Der Besteller ist nicht befugt, ohne Zustimmung des Unternehmers oder eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung wesentliche Änderungen an einzelnen Gegenständen oder dem Gesamtwerk vorzunehmen.

Letztendlich darf der Unternehmer die weitere Erstellung eines Werks verweigern, wenn der Besteller vor Abnahme wesentliche Veränderungen an Bauteilen vornimmt. Ein gegebenenfalls zuvor bestehender Verzug endet hierdurch, so das OLG.

21. April 2020

BGH zum Entschädigungsanspruch des Unternehmers nach § 642 BGB–Mitwirkungsverzug des Bestellers

§ 642 BGB erfordert eine Abwägungsentscheidung des Tatrichters auf der Grundlage der in § 642 Abs. 2 BGB genannten Kriterien. Dabei ist die angemessene Entschädigung im Ausgangspunkt an den auf die unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel entfallenden Vergütungsanteilen einschließlich der Anteile für allgemeine Geschäftskosten sowie für Wagnis und Gewinn zu orientieren.

Hierauf hat der BGH mit Urteil vom 30.01.2020, Az. VII ZR 33/19 hingewiesen.

Es handele sich insoweit um einen verschuldensunabhängigen Anspruch sui generis, auf den die Vorschriften der §§ 249 ff. BGB zur Berechnung von Schadensersatz nicht anwendbar sind (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2017, Az. VII ZR 16/17 Rn. 27, BGHZ 216, 319; Urteil vom 24. Januar 2008 , Az. VII ZR 280/05 Rn. 11, BGHZ 175, 118). Dabei könne dem Wortlaut des § 642 Abs. 2 BGB nicht entnommen werden, dass eine Berechnung in Anlehnung an § 649 Satz 2 BGB a.F., jetzt § 648 Satz 2 BGB zu erfolgen hat. Die Vorschrift benennt zwar weitgehend die Kriterien, die auch bei der Vergütung gemäß § 649 Satz 2 BGB a.F., jetzt § 648 Satz 2 BGB von Bedeutung sind. Indes gibt § 649 Satz 2 BGB a.F., jetzt § 648 Satz 2 BGB dadurch, dass sich der Unternehmer auf die vereinbarte Vergütung ersparte Aufwendungen und einen anderweitigen Erwerb "anrechnen lassen" muss, eine Berechnung vor, während § 642 Abs. 2 BGB eine Abwägungsentscheidung erfordert.

Der Tatrichter habe daher festzustellen, inwieweit der Unternehmer während des Annahmeverzugs Produktionsmittel unproduktiv bereitgehalten hat, und die hierauf entfallenden Anteile aus der vereinbarten Gesamtvergütung zu berücksichtigen, wobei er nach § 287 ZPO zur Schätzung berechtigt ist (vgl. Althaus, NZBau 2018, 643 f.).

Zu den Vergütungsanteilen für die vom Unternehmer unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel gehören nicht die infolge des Annahmeverzugs ersparten Aufwendungen einschließlich darauf entfallender Anteile für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn.

Im Hinblick auf das Kriterium des anderweitigen Erwerbs habe der Tatrichter weiterhin zu prüfen, ob der Unternehmer seine Produktionsmittel während des Annahmeverzugs anderweitig – produktiv – eingesetzt hat oder einsetzen konnte. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die anderweitige Einsatzmöglichkeit auf einem sogenannten "echten Füllauftrag" beruht, also auf einem Auftrag, der nur wegen des Annahmeverzugs angenommen und ausgeführt werden kann. Das Kriterium des anderweitigen Erwerbs ist im Rahmen von § 642 BGB eigenständig und nicht in Anlehnung an § 649 Satz 2 BGB a.F., jetzt § 648 Satz 2 BGB auszulegen, da die der Vorschrift des § 642 BGB zugrundeliegende Interessenlage im Hinblick auf die spätere Ausführung der Leistung eine andere ist als diejenige bei der freien Kündigung (hierzu näher bereits Sienz, BauR 2014, 390, 391 ff.; vgl. ferner Drittler, BauR 2019, 1524, 1528 f.).

Die Darlegungs- und Beweislast für die in § 642 Abs. 2 BGB genannten Kriterien trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Unternehmer als Anspruchssteller, der die Tatsachen für die vom Tatrichter vorzunehmende Abwägungsentscheidung beizubringen hat (vgl. Althaus, NZBau 2018, 643, BeckOK Bauvertragsrecht/Sienz, Stand: 31. Oktober 2019, § 642 BGB Rn. 101 ff.). Darin unterscheidet sich § 642 BGB von § 649 Satz 2 BGB a.F., jetzt § 648 Satz 2 BGB (zur dortigen Beweislastverteilung siehe BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 – VII ZR 467/99, BauR 2001, 666 = NZBau 2001, 202, juris Rn. 13 m.w.N.). Erleichterungen ergeben sich daraus, dass der Tatrichter die Möglichkeit der Schätzung gemäß § 287 ZPO hat.

Auf dieser Grundlage hat der Tatrichter im Rahmen einer Abwägungsentscheidung die angemessene Entschädigung zu bestimmen. Dabei hat er einen Ermessensspielraum, der ihm die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ermöglicht so der BGH.

10. März 2020

OLG Celle zur Bestimmung des Werklohns bei fehlender Vergütungsvereinbarung

Wird ein Unternehmer mit der Erbringung von Leistungen beauftragt, hat er Anspruch auf Zahlung des üblichen Werklohns, wenn die Parteien keine Vergütungsvereinbarung getroffen haben. Es ist Sache des Unternehmers, die angemessene und übliche Vergütung für seine Werkleistung (hier: durch Erteilung einer Rechnung) zu bestimmen.

Hat der Unternehmer die angemessene und übliche Vergütung bestimmt, steht dem Besteller der Einwand zu, die Höhe des geforderten Werklohns stehe außer Verhältnis zur Qualität und Quantität der Werkleistung. Hierauf hat das OLG Celle mit Beschluss vom 27.04.2018, Az. 7 U 21/18, der BGH hat nunmehr mit Beschluss vom 04.12.2019, Az. VII ZR 137/18  sie Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Kläger, ein Möbeltischler, für die Wohnung des Beklagten diverse Möbel und Einbaumöbel angefertigt, für die er schließlich den vom Landgericht zugesprochenen Betrag abrechnete. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten,der ausführte mangels Preisvereinbarung seien keine vertraglichen Beziehungen zustande gekommen. Zudem handele es sich hier "um völlig übersetzte Preise, die ein ’normaler Mensch‘ bei Ausstattung seiner Wohnung mit Möbeln, auch Kinderzimmermöbeln etc. niemals ausgibt", so der Beklagte.

Das OLG Celle hat ausgeführt, der Kläger sei seiner Verpflichtung, eine angemessene und übliche Vergütung für seine Werkleistung zu bestimmen, nachgekommen, indem er die streitgegenständliche Rechnung erteilt hat. Soweit der Beklagte, was sein gutes Recht ist, die Höhe und Angemessenheit dieser streitgegenständlichen Rechnung im Verhältnis zur Quantität und Qualität der Werkleistung bestritten hat, habe sich das Landgericht hiermit auseinandergesetzt und – sachverständig beraten – festgestellt, dass hier für die tatsächlich erbrachte Leistung die verlangte Vergütung angemessen ist. Der Gesamtpreis bewegt sich, so der SV G., im "mittleren Preisniveau".

Soweit der Beklagte in erster Instanz konkret den Esstisch aus Nussbaum mit Stahlfüßen angesprochen habe, ist eine Abweichung zwischen geschuldeter und tatsächlich erbrachter Leistung gerade nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte meint, 7.475,11 Euro für einen solchen Esstisch seien zu teuer, auch im guten Fachhandel gebe es solche Tische für etwa ein Drittel des Preises zu kaufen, betrifft dies gerade keine Abweichung vom Leistungssoll, sondern die Angemessenheit für die geschuldete und auch tatsächlich erbrachte Leistung. Insoweit muss aber wieder auf das SVG G. verwiesen werden, welches der Beklagte nicht angreift. Im Übrigen kann ein von einem Möbeltischler in Handarbeit auf Maß gefertigter Tisch mit industriell gefertigter Massenware nicht verglichen werden. Sinngemäß dasselbe gilt für den pauschal angesprochenen Kleidereinbauschrank für 20.000 Euro, die pauschal angesprochenen Kinderzimmermöbel für über 16.500 Euro netto, den Schuhschrank mit Garderobe für über 8.000 Euro netto und die Treppenkindersicherung für 1.180 Euro netto.

Es wäre dem Beklagten möglich gewesen, die voraussichtliche Höhe der Vergütung vorab mit dem Kläger zu besprechen, gegebenenfalls nach preiswerteren Ausführungsvarianten zu suchen und/oder eine preisliche Obergrenze festzulegen, so das OLG. So hat der Beklagte selbst beispielhaft anhand von Bodenbelägen ausgeführt, Granitboden sei teurer als Parket, Parkett sei wiederum teuer als Laminat. Allerdings hat der Auftraggeber die Möglichkeit, sich – ggf. auch unter preislichen Gesichtspunkten – für ein Material zu entscheiden. Dies hat der Beklagte hier versäumt. Sein pauschaler Einwand, die Leistung sei, auch wenn aus sachverständiger Sicht eine angemessene Vergütung für die als hochwertig eingestufte Leistung festzustellen sei, im Ergebnis unangemessen teuer geworden, der Kläger habe eine höherwertigere Leistung als gewünscht erbracht, muss daher ohne Erfolg bleiben, ebenso wie ein Kunde, der ohne nähere Spezifizierung lediglich sagt, er wolle einen guten und haltbaren Bodenbelag, sich nicht beschweren darf, wenn dann Granit verlegt und abgerechnet wird, so der Standpunkt des OLG Celle.

23. März 2018

BGH ändert Rechtsprechung zur Schadensberechnung im Werkvertragsrecht

Der BGH hat mit Urteil vom 22.02.2018, Az. VII ZR 46/17 seine bisherige Rechtsprechung zur Schadensberechnung im Werkvertragsrecht aufgegeben.

Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gegen den Unternehmer gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB seinen Schaden nunmehr nicht mehr nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen. Er kann vielmehr den Schaden in der Weise bemessen, dass er im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten, im Eigentum des Bestellers stehenden Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt.

Hat der Besteller die durch das Werk geschaffene oder bearbeitete Sache veräußert, ohne dass eine Mängelbeseitigung vorgenommen wurde, kann er den Schaden nach dem konkreten Mindererlös wegen des Mangels der Sache bemessen. Der Schaden kann in Anlehnung an § 634 Nr. 3, § 638 BGB auch in der Weise bemessen werden, dass ausgehend von der für das Werk vereinbarten Vergütung der Minderwert des Werks wegen des (nicht beseitigten) Mangels geschätzt wird. Maßstab ist danach die durch den Mangel des Werks erfolgte Störung des Äquivalenzverhältnisses.

Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel beseitigen lässt, kann die von ihm aufgewandten Mängelbeseitigungskosten als Schaden gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB ersetzt verlangen. Vor Begleichung der Kosten kann der Besteller Befreiung von den zur Mängelbeseitigung eingegangenen Verbindlichkeiten verlangen.

Darüber hinaus hat der Besteller, der Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB verlangt hat, grundsätzlich weiterhin das Recht, Vorschuss gemäß § 634 Nr. 2, § 637 BGB zu fordern, wenn er den Mangel beseitigen will.

 

Zum Verhältnis des Bestellers zum Architekten hat sich der BGH ebenfalls geäußert:

 
Auch hier scheidet hinsichtlich der vom Architekten zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, ein Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten betreffend das Bauwerk aus.

Lässt der Besteller den Mangel des Bauwerks nicht beseitigen, kann er seinen Schaden gegenüber dem Architekten im Wege einer Vermögensbilanz nach dem Minderwert des Bauwerks im Vergleich zu dem hypothetischen Wert des Bauwerks bei mangelfreier Architektenleistung bemessen oder gegebenenfalls – bei Veräußerung des Objekts – nach dem konkreten Mindererlös.

Hat der durch die mangelhafte Architektenleistung verursachte Mangel des Bauwerks zur Folge, dass eine Störung des Äquivalenzverhältnisses des Bauvertrags vorliegt, kann der Besteller stattdessen seinen Schaden auch in der Weise bemessen, dass er ausgehend von der mit dem Bauunternehmer vereinbarten Vergütung den mangelbedingten Minderwert des Werks des Bauunternehmers ermittelt.

Lässt der Besteller den Mangel des Bauwerks beseitigen, sind die von ihm aufgewandten Kosten als Schaden gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB vom Architekten zu ersetzen. Vor Begleichung der Kosten kann der Besteller Befreiung von den eingegangenen Verbindlichkeiten verlangen.

Darüber hinaus hat der Besteller wegen Planungs- oder Überwachungsfehlern, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, einen Schadensersatzanspruch gemäß § 634 Nr. 4, § 280 BGB auf Vorfinanzierung in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags gegen den Architekten.

18. Juni 2015

Bauhandwerkersicherung und Doppelhaushälfte

Ist Gegenstand des Bauvertrags die Errichtung einer Doppelhaushälfte, findet die Vorschrift des § 648a BGB (Bauhandwerkersicherung) keine Anwendung.

Der BGH hat mit Beschluss vom 26.03.2015 – VII ZR 293/14 die gegen das Urteil des OLG Oldenburg vom 18.11.2014 – 2 U 31/14, in welchem eine Anwendbarkeit des § 648 a BGB auf Doppelhaushälften verneint wurde, eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verworfen.

Bei Errichtung mehrerer Doppelhaushälften oder eines Doppelhauses durch einen Besteller dürfte dagegen weiterhin von einer Anwendbarkeit des § 648 a BGB auszugehen sein (siehe insoweit auch Palandt, § 648 a BGB, Rdnr 2).

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