Ihr-Recht-Blog

1. Februar 2023

KG Berlin zum vorbestraften Architekten

Das KG hat sich mit Urteil vom 13.01.2023, Az. 21 U 50/22 mit den Voraussetzungen auseinandergesetzt, unter denen ein Architekt oder Ingenieur bei Verhandlungen über den Abschluss eines Architektenvertrags die einschlägige Vorstrafe einer Person ungefragt offenbaren muss, die mit maßgeblichem Einfluss an der Vertragserfüllung mitwirken soll.

Nach Ansicht des KG ist in Verhandlungen über den Abschluss eines Architektenvertrags die frühere Verurteilung des Architekten zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen Bestechlichkeit jedenfalls dann eine einschlägige Vorstrafe, wenn Leistungen der Leistungsphasen 7 und 8 gemäß HOAI Gegenstand des Architektenvertrags sein sollen.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt verpflichtete sich die X GmbH unter anderem zur Mitwirkung bei der Abwehr von Nachtragsangeboten, zur Mitwirkung bei der Prüfung der Rechnungen der ausführenden Bauunternehmen und zur Vorbereitung der Abnahme.

Angesichts dieser Aufgabenstellung ist nach Ansicht des KG die Vorstrafe von dem bei der X GmbH beschäftigten Herrn G, die seine Bestechlichkeit bei der Rechnungs- bzw. Nachtragsprüfung zugunsten eines von ihm zu überwachenden Bauunternehmens betrifft, für die streitgegenständlichen Verträge unmittelbar einschlägig.

Die Aufklärungspflicht der X-GmbH hinsichtlich der Vorstrafe des Herrn G entfällt nicht deshalb, weil sie gemäß § 53 Abs. 1 BZRG nicht mehr zu offenbaren gewesen wäre (vgl. oben bb) (4)). Die Voraussetzungen dieser Regelung sind nicht erfüllt. Insbesondere war die Verurteilung weiter gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1, 34 Abs. 1 Nr. 3 BZRG in ein Führungszeugnis aufzunehmen; Herr G verbüßte im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen noch die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe im offenen Vollzug.

Von daher konnte die Auftraggeberin den Vertrag anfechten, nachdem sie von der Vorstrafe des Herrn G. erfuhr. Herr G war zwar nicht selbst Vertragspartei, aber er hatte – auch und gerade aus Sicht der Auftraggeberin – maßgeblichen Einfluss auf die Erfüllung des Vertrags durch die Klägerin. Er hatte die Verträge unstreitig auf Seiten der Klägerin ausgehandelt und war auf deren Seite für ihre Durchführung hauptverantwortlich. Dies hat die Auftraggeberin so vorgetragen, die X-GmbH hat demgegenüber ausdrücklich eingeräumt, dass Herr G die „Abwicklung“ der Verträge „koordiniert“ habe. Außerdem ist er in den Überwachungsverträgen der X GmbH ausdrücklich als Projektverantwortlicher genannt. Schließlich ist er Alleingesellschafter der X GmbH und kann als solcher bzw. über die alleinige Geschäftsführerin, seine Mutter, Einfluss auf die Geschäftstätigkeit nehmen.

18. Dezember 2009

Aktuell: Haftstrafe und Bewährung im GAG-Verfahren!

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Das Urteil des Landgerichts Frankenthal im GAG-Verfahren ist am heutigen Tage verkündet worden. Das Gericht hat den angeklagten Ex-Mitarbeiter der GAG wegen Untreue im besonders schweren Fall in 129 Fällen zu einer Haftstrafe von 3 Jahren ohne Bewährung verurteilt. Der mitangeklagte Installateur erhielt wegen Beihilfe eine Strafe von 1 Jahr und 8 Monaten, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Das Gericht erklärte in seiner Begründung, es habe keine Veranlassung, an der Richtigkeit des Geständnisses des Installateurs zu zweifeln. Dieser habe seine Beteiligung von Anfang an offengelegt und sich aktiv an der Aufklärung der Taten beteiligt. Ohne seine Mithilfe wären wohl zahlreiche Fälle, in denen Thermen veruntreut wurden, unentdeckt geblieben. Seine Angaben, so das Gericht, werden zudem durch zahlreiche objektive Tatsachen sowie  Zeugenaussagen gestützt.

Den Angaben des Ex-Mitarbeiters, wonach er lediglich 20 bis 25 Thermen veruntreut und verkauft habe, vermochte die Kammer nicht zu folgen.

Der Installateur erklärte noch im Termin, daß er das Urteil annehme und auf Rechtsmittel verzichte.

15. Dezember 2009

Aktuell: LG Frankenthal verlegt Urteilsverkündung im GAG-Verfahren!

Filed under: Strafrecht — Schlagwörter: , , , , — ihrrecht @ 15:00

Das Landgericht Frankenthal hat nach den Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger die Verkündung des eigentlich für heute angedachten Urteiles gegen die beiden Angeklagten auf Freitag verlegt. Nach Angaben der Kammer sind noch rechtliche Überprüfungen erforderlich.

In dem Prozess wird den Angeklagten, einem ehemaligen Mitarbeiter der GAG sowie einem Handwerker, vorgeworfen, durch Bestellung von Heizungsthermen auf Rechnung der GAG, die der Mitarbeiter anschließend veräußert haben soll, sowie fingierte Installationsrechnungen die GAG geschädigt zu haben.

Die Staatsanwaltschaft hat für den angeklagten Ex-Mitarbeiter eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren, für den Handwerker eine solche von 2 Jahren und 6 Monaten gefordert. Die Verteidiger haben für Bewährungsstrafen plädiert.

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