Ihr-Recht-Blog

13. November 2018

LG Dresden setzt Klage auf Architektenhonorar wegen Vertragsverletzungsverfahrens aus

Nach Ansicht des LG Dresden ist eine Architektenhonorarklage ist aufgrund des von der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens Rs. C-377/17 auszusetzen (LG Dresden, Beschluss vom 08.02.2018, Az. 6 O 1751/15).

Die entgegengesetzte Meinung hat das OLG Naumburg mit Urteil vom Urteil vom 13.04.2017, Az. 1 U 48/11vertreten.

In dem dem Beschluss des LG Dresden zugrundeliegendem Sachverhalt hatte sich die Auftraggeberin gegen die Geltendmachung einer Architektenhonorarrechnung durch die Klägerin auf eine Pauschalabrede hinsichtlich des Honorars berufen. Nach der Rechtsprechung des BGH, der die Kammer ausdrücklich folgt, ist auch unter wertenden Gesichtspunkten i.S.d. §§ 138, 242 Bürgerliches Gesetzbuch (nachfolgend nur: BGB) nicht von einer Schutzwürdigkeit der Beklagten auszugehen, nach denen die Mindestsätze unterschreitende Pauschalpreisvereinbarungen auch dann Bestand haben, wenn der Auftraggeber schutzwürdig ist, weil er von seinen gesamten Lebensumständen her die Vorschriften der HOAI hinsichtlich des Verbots der Unterschreitung der Mindestsätze weder kannte noch kennen musste, sich vielmehr auf den auch insoweit sachkundigen Architekten und/oder Ingenieur verlässt, der bereit ist, eine die Mindestsätze unterschreitende Pauschalpreisvereinbarung abzuschließen, ohne seinen Vertragspartner über diese Unzulässigkeit zu informieren (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2011, Az.: VII ZR 163/10). Vorliegend ist der Geschäftsführer der Beklagten ein in Immobiliensachen, auch in Bezug auf Baumaßnahmen, die Architekten- und Ingenieurleistungen erfordern, sehr erfahrener Geschäftsführer. Nach § 166 Abs. 1 BGB kommt es auf die Person des Vertreters, hier des Geschäftsführers, an. Das Gericht ist nach dem klägerischen Sachvortrag, der allein in der Bewertung beklagtenseits bestritten wird, mit der Klägerin der Auffassung, dass eine Schutzwürdigkeit der Beklagten hinsichtlich der gesetzeswidrigen Vereinbarung einer die Mindestsätze unterschreitenden Pauschalpreisabrede nicht gegeben ist.

Erweisen sich allerdings die nationalen Regelungen als unionsrechtswidrig, wäre die Klage ohne weiteres abzuweisen, soweit mehr als die vereinbarte Pauschale verlangt wird, so das LG Dresden. Da die Europäische Kommission autochthoner Interpret der europäischen Gesetzgebung im materiellen Sinne ist und die Bundesrepublik Deutschland vor dem EuGH verklagt hat mit dem Antrag festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland insofern gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1 und 2 g) und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG und aus Art 49 AEUV verstoßen hat, indem sie verbindliche Honorare für Architekten und Ingenieure nach Maßgabe der HOAI aufrechterhalten hat (EuGH Rechtssache C-377/17), muss das vorlegende Gericht in Betracht ziehen, dass die für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits maßgeblichen Vorschriften der HOAI unionsrechtswidrig sind und wegen des Vorrangs des Europäischen Rechts nicht anzuwenden sind.
Soweit in der obergerichtlichen nationalen Rechtsprechung bisher eine Vorlage mit der Begründung nicht vorgenommen worden ist, es gäbe zwingende Gründe des allgemeinen Interesses i.S.d. Art. 15 Abs. 3 b) der Richtlinie 2006/123/EG, die für die Mindesthonorarregelungen sprächen, folgt das Gericht dem nicht, denn diese Einschätzung beruht auf einer rein nationalen Betrachtungsweise und hat nicht den allein maßgeblichen unionsrechtlichen Auslegungsmaßstab im Blick (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10.02.2005, Az. 13 U 147/04; OLG Naumburg, Urteil vom 13.04.2017, Az. 1 U 48/11).

Bloggen auf WordPress.com.