Ihr-Recht-Blog

7. August 2019

BGH zur Anrechnung von Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung auf Schadensersatzansprüche

Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung sind auf reise- und beförderungsvertragliche Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht anzurechnen, so der BGH in zwei Urteilen vom 06.08.2019, Az. X ZR 128/18 und X ZR 165/18.

Die Kläger des Verfahrens X ZR 128/18 buchten bei der beklagten Reiseveranstalterin für die Zeit vom 17. Juli bis 7. August 2016 eine Urlaubsreise, die Flüge von Frankfurt am Main nach Las Vegas und zurück sowie verschiedene Hotelaufenthalte umfasste. Den Klägern wurde die Beförderung auf dem für sie gebuchten Hinflug verweigert. Sie flogen daher am folgenden Tag über Vancouver nach Las Vegas, wo sie mehr als 30 Stunden später als geplant eintrafen, und verlangen nunmehr von der Beklagten die Erstattung der für die beiden ersten Tage der Urlaubsreise angefallenen Kosten des Mietwagens und des gebuchten, aber nicht genutzten Hotelzimmers sowie der Kosten für eine wegen der geänderten Reiseplanung erforderlich gewordene Übernachtung in einem anderen Hotel.

Der Kläger des Verfahrens X ZR 165/18 und seine beiden Mitreisenden buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen für den 15. September 2016 einen Flug von Frankfurt am Main nach Windhoek, wo sie eine Rundreise durch Namibia antreten wollten. Der Abflug verzögerte sich, so dass die Fluggäste ihr Reiseziel einen Tag später als vorgesehen erreichten. Der Kläger macht geltend, er und seine Mitreisenden hätten die für die erste Nacht gebuchte Unterkunft in einer Lodge wegen der verspäteten Ankunft nicht mehr erreichen können und stattdessen in einem Hotel in Windhoek übernachten müssen. Er verlangt von dem beklagten Luftverkehrsunternehmen aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Mitreisenden Erstattung der Kosten für die nicht in Anspruch genommene, aber nach seinem Vortrag in Rechnung gestellte Unterkunft in der Lodge sowie der Kosten für die Übernachtung in Windhoek.

Wegen der Beförderungsverweigerung bzw. der Flugverspätung leisteten die ausführenden Luftverkehrsunternehmen der betreffenden Flüge Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c Fluggastrechteverordnung in Höhe von 600 Euro je Reisendem. In beiden Fällen streiten die Parteien darüber, ob diese Zahlungen nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung auf die in der Höhe dahinter zurückbleibenden Ersatzansprüche angerechnet werden dürfen, die die Kläger auf der Grundlage der Vorschriften des deutschen Reisevertrags- bzw. Personenbeförderungsrechts geltend machen.

Nach Ansicht des BGH dienen de von den Klägern geltend gemachten Ersatzansprüche der Kompensation von durch Nicht- oder Schlechterfüllung der Verpflichtung zur Luftbeförderung hervorgerufenen Beeinträchtigungen, die zum einen in durch die verspätete Ankunft am Reiseziel nutzlos gewordenen Aufwendungen, zum anderen in Zusatzkosten für eine notwendig gewordene andere Hotelunterkunft bestehen. Dementsprechend handelt es sich bei den eingeklagten Ansprüchen um Ansprüche auf weitergehenden Schadensersatz, auf die nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO eine nach dieser Verordnung wegen Beförderungsverweigerung oder großer Verspätung gewährte Ausgleichszahlung angerechnet werden kann.

Ob die nach nationalem Recht begründeten Schadensersatzansprüche dementsprechend um die Ausgleichszahlung gekürzt werden können oder – weil die Ausgleichszahlung wie in den Streitfällen höher ist – vollständig entfallen, richtet sich mangels gesetzlicher Regelung im deutschen Recht nach den von der Rechtsprechung zum Schadenersatzrecht entwickelten Grundsätzen der Vorteilsausgleichung. § 651p Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, der ausdrücklich bestimmt, dass sich ein Reisender auf seine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter denjenigen Betrag anrechnen lassen muss, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung nach Maßgabe der Fluggastrechteverordnung erhalten hat, gilt erst für ab dem 1. Juli 2018 geschlossene Reiseverträge und ist in den Streitfällen nicht anwendbar.

Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind dem Geschädigten diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind und deren Anrechnung mit dem Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt. Die Ausgleichszahlung nach der Flugastrechteverordnung dient nicht nur dem pauschalierten Ersatz immaterieller Schäden, sondern soll es dem Fluggast ermöglichen, auch Ersatz seiner materiellen Schäden zu erlangen, ohne im Einzelnen aufwändig deren Höhe darlegen und beweisen zu müssen. Da die reiserechtlichen Ersatzansprüche im Verfahren X ZR 128/18 und die auf Verletzung des Beförderungsvertrags gestützten Ansprüche im Verfahren X ZR 165/18 dem Ausgleich derselben den Klägern durch die verspätete Luftbeförderung entstandenen Schäden wie die bereits erbrachten Ausgleichszahlungen dienen, ist eine Anrechnung geboten, so der BGH.

11. Juli 2019

EuGH: Kein Erstattungsanspruch von Pauschalreisenden gegen Fluggesellschaft

Der EuGH hat am 10.07.2019 in der Rechtssache C-163/18 entschieden, dass Pauschalreisende bei einem annullierten Flug nur vom Reiseveranstalter Erstattung fordern können und ihnen kein Anspruch gegen die Fluggesellschaft zusteht.

In dem seitens des EuGH beurteilten Sachverhalt hatten die aus den Niederlanden stammenden Kläger bei einem Anbieter eine Pauschalreise nach Korfu gebucht und bezahlt. Der Flug wurde mangels Nachfrage wenige Tage vor Reisebeginn annulliert. Der Reiseveranstalter fiel kurz darauf in Insolvenz und zahlte den Kunden ihr Geld nicht zurück. Die verklagten daraufhin die Fluggesellschaft auf Erstattung.

Die in den EU-Richtlinien über Pauschalreisen und andererseits den Rechten aus der EU-Verordnung über die Fluggastrechte vorgesehenen Rechte auf Erstattung sind nach Ansicht des EuGH nicht kumulierbar, da ansonsten Fluggesellschaften für einen Teil der Verantwortung herangezogen würden, die dem Reiseveranstalter obliege.

Allerdings  müsse laut Richtlinie über Pauschalreisen ein Veranstalter nachweisen, dass auch im Fall einer Insolvenz die Erstattung gezahlter Beiträge gesichert sei. Die EU-Staaten müssen ihrerseits sicherstellen, dass Reiseanbieter sich für den Fall einer Insolvenz entsprechend absichern.  Wird diese Absicherung staatlicherseits nicht durchgesetzt, könnten geprellte Reisende den Staat auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, so der EuGH.

16. Januar 2019

BGH: Kein Ausgleichsanspruch bei verzögerter Abfertigung wegen eines mehrstündigen Systemausfalls in einem Flughafenterminal

Der BGH hat mit Urteilen vom 15.01.2019, Az. X ZR 15/18 und Az. X ZR 85/18 ausgeführt, dass ein mehrstündiger Ausfall aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern eines Terminals außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung – außergewöhnliche Umstände, die einen Ausgleichsanspruch des Fluggastes ausschließen -  begründen kann.

Ein Systemausfall, der darauf beruht, dass die Funktionsfähigkeit derartiger Einrichtungen durch einen technischen Defekt über einen längeren Zeitraum beeinträchtigt oder aufgehoben wird, stellt ein Ereignis dar, das von außen auf den Flugbetrieb des Luftverkehrsunternehmens einwirkt und dessen Ablauf beeinflusst. Ein derartiges Vorkommnis ist vom Beförderungsunternehmen – der Fluggesellschaft – jedenfalls nicht zu beherrschen, da die Überwachung, Wartung und Reparatur derartiger Einrichtungen nicht in seinen Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich fällt.

Der BGH hat weiter darauf hingewiesen, daß es unerheblich sei, ob die beklagte Fluggesellschaft, wie die Revisionen meinen, den Start des gebuchten Flugs hätten  verschieben, die Klägerinnen auf einen anderen Flug umbuchen oder einen zusätzlichen Flug zum Zielort hätte durchführen können. Selbst wenn darin der Fluggesellschaft zumutbare Maßnahmen gesehen würden, komme es hierauf nicht an, weil damit die für Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung allein erhebliche Verspätung des vorliegend relevanten Fluges nicht hätte verhindert werden können, so der BGH.

6. September 2018

BGH: Streik an Passagierkontrollen und Flugannullierung

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 4. September 2018, Az. X ZR 111/17 entschieden, dass den Passagieren eines annullierten Flugs auch dann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zustehen kann, wenn die Passagierkontrollen am Startflughafen bestreikt wurden und deshalb nicht gewährleistet war, dass alle Passagiere den Flug erreichen konnten.

In dem vom BGH entschiedenen Fall buchten der Kläger und seine Ehefrau  bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen für den 9. Februar 2015 einen Flug von Hamburg nach Lanzarote. Die Beklagte annullierte den Flug und überführte das Flugzeug ohne Passagiere zum Zielort, weil an jenem Tag die Passagierkontrollen am Hamburger Flughafen bestreikt wurden. Der Kläger verlangt unter anderem Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung.

Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Annullierung sei auf außergewöhnliche Umstände zurückgegangen, weil von den massiven Störungen im Bereich vor den Kontrollstellen auch zahlreiche Passagiere des Flugs nach Lanzarote betroffen gewesen seien, die nicht (rechtzeitig) hätten kontrolliert werden können. Außerdem habe ein Sicherheitsrisiko bestanden. Der wachsende Andrang an den geöffneten Kontrollpunkten habe die Gefahr begründet, dass die Passagierkontrollen nicht mit der gewöhnlichen Sorgfalt durchgeführt würden (AG Hamburg, Urteil vom 16. Oktober 2015, Az. 13 C 50/15; LG Hamburg, Urteil vom 13. September 2017, Az. 309 S 127/15).

Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist ein Ausstand der Beschäftigten der Passagierkontrollstellen zwar grundsätzlich geeignet, außergewöhnliche Umstände zu begründen, die ein Luftverkehrsunternehmen von der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung an die von der Annullierung betroffenen Fluggäste befreien können, dies setzt nach der Fluggastrechteverordnung jedoch voraus, dass sich die Folgen des Ausstands nicht mit zumutbaren Maßnahmen abwenden lassen und diese Folgen die Absage des Flugs notwendig machen.

Die Beklagte sei allerdings nicht allein deshalb zur Annullierung gezwungen gewesen, weil zahlreiche Passagiere des gebuchten Flugs die Sicherheitskontrollen nicht rechtzeitig haben passieren können. Dass streikbedingt kein einziger Fluggast den Flug zum vorgesehenen Zeitpunkt hätte wahrnehmen können, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ferner könne ohne tatsächliche Anhaltspunkte für ein konkretes Sicherheitsrisiko  ein Luftverkehrsunternehmen die Annullierung eines Flugs  nicht mit Sicherheitsbedenken rechtfertigen. Auch insoweit fehlen bislang Feststellungen, ein abstraktes Sicherheitsrisiko reiche nicht aus, so der BGH.

28. März 2018

BGH zum Ausschluß der Stornierung einer Flugbuchung.

Die Stornierung einer Flugbuchung kann wirksam ausgeschlossen werden. Dies hat der BGH mit Urteil vom 20. März 2018, Az. X ZR 25/17 entschieden.

In dem der Entscheidung des BGH zugrundeliegenden Sachverhalt hatten die Kläger von der beklagten Deutsche Lufthansa AG die Erstattung des gezahlten Flugpreises nach erklärter Kündigung des Vertrags begehrt.

Sie buchten im November 2014 für den 22./23. Mai 2015 Flüge von Hamburg nach Frankfurt am Main mit Anschlussflug nach Miami und von Los Angeles über Frankfurt am Main nach Hamburg zum Gesamtpreis von 2.766,32 €. Der Buchung lagen für die innerdeutschen Teilstrecken die Buchungsklasse Economy (Y) und für die interkontinentalen Teilstrecken die Klasse Premium Economy (N) zugrunde, für die die Bedingungen der Beklagten folgende Regelung vorsahen:

"Die Stornierung der Tickets ist nicht möglich. Die nicht verbrauchten Steuern und Gebühren sind erstattbar. Der internationale/nationale Zuschlag ist nicht erstattbar."

Die Kläger stornierten am 20. März 2015 die Flüge wegen einer Erkrankung und verlangten die Erstattung des Flugpreises. Die Beklagte erstattete ihnen ersparte Steuern und Gebühren in Höhe von jeweils 133,56 €. Mit der Klage begehren sie die Rückzahlung der verbleibenden Differenz in Höhe von jeweils 1.249,60 € und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Die Klage blieb in 1. Instanz und in der Berufungsinstanz ohne Erfolg (AG Köln, Urteil vom 7. Januar 2016, Az. 129 C 181/15 sowie LG Köln, Urteil vom 7. Februar 2017, Az. 11 S 15/16). Die Revision ist nach dem Urteil des für das Reiserecht zuständigen X. Zivilsenats unbegründet.

Nach Ansicht des BGH habe das Landgericht zu Recht ein Kündigungsrecht der Kläger verneint. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind für auf den (Luft-)Personenbeförderungsvertrag die Vorschriften des Werkvertragsrechts zwar anwendbar. Der Fluggast kann daher nach § 649 BGB den Beförderungsvertrag jederzeit kündigen. Die Anwendung dieser Vorschrift ist jedoch durch die Beförderungsbedingungen der Beklagten im Streitfall wirksam abbedungen worden.

Der Ausschluss des Kündigungsrechts (der "Stornierung") benachteiligt die Fluggäste nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Er ist insbesondere nicht mit wesentlichen Grundgedanken des Werkvertragsrechts unvereinbar. Das Kündigungsrecht nach § 649 BGB ist für das gesetzliche Leitbild eines Vertrages über die Beförderung mit einem Massenverkehrsmittel nicht maßgeblich. Die Kündigung des Werkvertrags durch den Besteller hat zur Folge, dass die Leistungspflicht des Werkunternehmers entfällt. Er soll jedoch nicht schlechter stehen, als er bei Vertragserfüllung stünde und behält somit seinen Vergütungsanspruch, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen und die Vergütung für eine anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft anrechnen lassen. Über bestimmte Gebühren hinausgehende ersparte Aufwendungen ergeben sich bei einem Luftbeförderungsvertrag jedoch allenfalls in geringfügigem Umfang, da die Aufwendungen des Luftverkehrsunternehmens im Wesentlichen Fixkosten sind, die für die Durchführung des Fluges insgesamt anfallen und sich praktisch nicht verringern, wenn ein einzelner Fluggast an dem Flug nicht teilnimmt. Eine "anderweitige Verwendung der Arbeitskraft" des Luftverkehrsunternehmens kommt nur dann in Betracht, wenn der Flug bei seiner Durchführung ausgebucht ist und daher ohne die Kündigung ein zahlender Fluggast hätte zurückgewiesen werden müssen. Die Ermittlung, ob sich hieraus im Einzelfall ein auf den Beförderungspreis anrechenbarer anderweitiger Erwerb ergibt, wäre jedoch typischerweise aufwendig und insbesondere dann mit Schwierigkeiten verbunden, wenn die Anzahl von Fluggästen, die gekündigt haben, größer wäre als die Anzahl der Fluggäste, die ohne die Kündigungen nicht hätten befördert werden können. Aus der Sicht des einzelnen Fluggastes, der von einem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hätte, hinge es zudem vom Zufall ab, ob ihm ein Erstattungsanspruch zustände oder er trotz Kündigung (nahezu) den vollständigen Flugpreis zu zahlen hätte. Will er nicht den höheren Preis zahlen, zu dem typischerweise eine flexible Buchung erhältlich ist, mit der er in jedem Fall eine Erstattung des Flugpreises erreichen kann, kann er für den Krankheitsfall, wie er im Streitfall vorlag, eine solche Erstattung durch eine Versicherung absichern. Unter Berücksichtigung dieser Umstände stellen der Ausschluss des Kündigungsrechts und die damit verbundene vereinfachte Vertragsabwicklung bei der Beförderung mit einem Massenverkehrsmittel keine unangemessene Benachteiligung des Fluggastes dar, so der BGH.

28. September 2016

BGH: Mehrkosten bei Umbuchung einer Pauschalreise

Filed under: Reiserecht — Schlagwörter: , , , , , , , , , — ihrrecht @ 06:34

Die Umbuchungen bei einer Pauschalreise bleiben teuer. Reiseveranstalter dürfen ihren Kunden auch künftig – ggf. auch hohe – Zusatzkosten in Rechnung stellen, wenn sie deren Pauschalreise auf einen Ersatz-Teilnehmer umbuchen. Dies hat der BGH mit 2 Urteilen vom 27. September 2016, Az. X ZR 107/15 und X ZR 141/15 entschieden.

Der Kläger in der Sache X ZR 107/15 buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin für seine Eltern eine einwöchige Reise von Hamburg nach Dubai zu einem Gesamtpreis von 1.398 €. Die Luftbeförderung zum Reiseziel sollte nach dem Vertrag mit einer Linienfluggesellschaft erfolgen. Wegen einer Erkrankung seiner Mutter erkundigte sich der Kläger zwei Tage vor Abflug nach den Bedingungen eines Eintritts zweier anderer Personen in den Reisevertrag. Die Beklagte teilte ihm am nächsten Tag mit, dass eine Umbuchung entweder den Erwerb von Business-Class-Tickets mit Mehrkosten in Höhe von 1.850 € pro Person oder neuer Economy-Class-Tickets mit einer anderen Abflugzeit und Mehrkosten in Höhe von 725 € pro Person erfordere. Der Kläger trat daraufhin vom Reisevertrag zurück.

In der Sache X ZR 141/15 buchten die Klägerin und ein vorgesehener Mitreisender, der der Klägerin seine Ansprüche abgetreten hat, bei der beklagten Reiseveranstalterin eine zehntägige Reise von Berlin nach Phuket (Thailand) zu einem Gesamtpreis von 2.470 €. Die Luftbeförderung zum Reiseziel sollte wiederum mit einer Linienfluggesellschaft erfolgen. Wegen einer Erkrankung des Mitreisenden bat die Klägerin zwei Tage vor Abflug um den Eintritt zweier anderer Personen in den Reisevertrag. Die Beklagte teilte ihr am nächsten Tag mit, dass eine Umbuchung den Erwerb neuer Flugtickets mit Mehrkosten in Höhe von 1.648 € pro Person erfordere. Die Klägerin und ihr Mitreisender traten daraufhin vom Reisevertrag zurück.

In beiden Fällen stellte der Reiseveranstalter den Kunden eine Rücktrittsentschädigung in Höhe von 85 bzw. 90 % des Reisepreises in Rechnung und zahlte nur den restlichen Reisepreis zurück. Die Kläger verlangen jeweils Rückzahlung des vollen Reisepreises. Sie waren damit beim Amtsgericht erfolglos, das Berufungsgericht hat hingegen den Klagen jeweils stattgegeben (AG München – Urteil vom 21. November 2014, Az. 121 C 25717/13, folgend: LG München I, Urteil vom 25. August 2015, Az. 30 S 25399/14 sowie  AG München, Urteil vom 20. Februar 2015, Az.  281 C 9715/14, folgend LG München I, Urteil vom 27. Oktober 2015, Az. 13 S 5113/15).

Auf die Revision der beklagten Reiseveranstalter hat der für das Reiserecht zuständigen X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Berufungsurteile aufgehoben und die klageabweisenden erstinstanzlichen Urteile wiederhergestellt.

Er hat hierzu ausgeführt, der Reiseveranstalter müsse dem Kunden zwar nach § 651b Abs. 1 BGB die Übertragung des Anspruchs auf die Reiseleistungen auf einen Dritten ermöglichen. Hierdurch entstehende Mehrkosten muss er jedoch nicht selbst tragen, sondern kann den Kunden und den Dritten damit belasten, die hierfür als Gesamtschuldner haften. Er ist auch nicht gezwungen, die vertraglichen Reiseleistungen so zu gestalten, dass sie für den Kunden möglichst kostengünstig auf einen Dritten übertragbar sind. Für den Streitfall bedeutet dies, dass der Reiseveranstalter den Anspruch des Kunden auf Flugbeförderung im Rahmen der gebuchten Pauschalreise auch dadurch erfüllen kann, dass er für diesen bei einem Luftverkehrsunternehmen einen Flug zu einem Tarif bucht, der einen nachträglichen Wechsel der Person des Fluggastes nicht zulässt und typischerweise zu einem niedrigeren Preis erhältlich ist als Tarife, die eine größere Flexibilität gestatten. Der Reiseveranstalter bleibt gleichwohl verpflichtet, dem Dritten auch in einem solchen Fall den Eintritt in den Reisevertrag zu ermöglichen. Die Kosten für den notwendigen Erwerb eines neuen Flugscheins sind dann jedoch Mehrkosten im Sinne des § 651b Abs. 2 BGB. Auch wenn sie insbesondere den Eintritt eines Dritten kurz vor Reisebeginn, wie er in den Streitfällen in Rede stand, wirtschaftlich unattraktiv machen können, rechtfertigt dieser Umstand es nicht, derartige Mehrkosten den Reiseveranstalter tragen zu lassen, so der BGH.

17. Februar 2016

Aktuell: BGH: Vollständige Zahlung des Flugpreises bei Buchung zulässig!

Der Bundesgerichtshof hat sich in drei Verfahren mit der Praxis bei Flugbuchungen befasst, die vollständige Bezahlung des Flugpreises bereits unmittelbar bei Abschluss des Luftbeförderungsvertrags – unabhängig von der Höhe des Flugpreises oder dem zeitlichen Abstand zwischen Buchung und Flugantritt – zu verlangen. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach denen der Flugpreis unabhängig vom Zeitpunkt der Buchung bei Vertragsschluss vollständig zur Zahlung fällig ist, keine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste darstellen (BGH, Urteile vom 16. Februar 2016, AZ. X ZR 97/14, X ZR 98/14, X ZR 5/15).

Nach Ansicht des BGH widerspricht die Verpflichtung des Fluggasts, das Beförderungsentgelt bei Vertragsschluss zu entrichten, nicht den wesentlichen Grundgedanken des Personen(Luft)beförderungsrechts (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).  Eine Vertragsgestaltung, bei der das Beförderungsentgelt erst bei Ankunft am Zielort zur Zahlung fällig würde, wäre beim Massengeschäft der Fluggastbeförderung im Linienverkehr weder interessengerecht noch praktikabel.

Die gebotene Interessenabwägung erfordere es auch nicht, eine Vorauszahlung auf eine Anzahlung bei Vertragsschluss (in Höhe von regelmäßig maximal 20 % des Flugpreises) und eine (höchstens 30 Tage vor Flugantritt fällige) Restzahlung zu beschränken, wie dies der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Reisevertragsrecht entspräche (hierzu: BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 – X ZR 85/12, BGHZ 203, 335). Die mit der Pflicht zur sofortigen Vorauszahlung in voller Höhe einhergehenden Nachteile des Fluggasts sind nicht von solchem Gewicht, dass eine Umstellung der weltweit üblichen und einem einheitlichen – von der International Air Transport Association (IATA) empfohlenen – Standard folgenden Abrechnungspraxis der Luftfahrtunternehmen unter Beeinträchtigung deren auch im Allgemeininteresse liegender wirtschaftlicher Tätigkeit im Linienverkehr geboten wäre.

Das vom Fluggast zu tragende Risiko der Insolvenz seines Vertragspartners ist durch die unionsrechtlichen wie nationalen Zulassungs- und Aufsichtsbestimmungen, denen Luftfahrtunternehmen im Linienverkehr unterliegen, deutlich verringert., so der BGH, der sich damit deutlich von seiner Rechtsprechung zum (Pauschal-) Reisevertragsrecht angrenzte.

18. März 2015

BGH: Entschädigung bei Umbuchung eines Fluges!

Pauschalreisende, die auf einen anderen Flug umgebucht werden, können Anspruch auf finanzielle Entschädigung haben. Ein solcher Anspruch kann auch dann bestehen, wenn die Umbuchung rechtzeitig vor Reisebeginn statt gefunden hat und der Fluggast darüber informiert wurde.

Hierauf hat der BGH mit Urteil vom 17. März 2015, Az. X ZR 34/14 abgestellt.

Zwar setze eine Ausgleichszahlung  zusätzlich voraus, dass sich der Fluggast rechtzeitig zur Abfertigung am Schalter einfinde oder zumindest in anderer Weise nach der Buchung nochmals aktiv werde und seinen Teilnahmewunsch am Flug äußere (Art. 3 Abs. 2 a Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11. Februar 2004 – Fluggastrechteverordnung). Nach Ansicht des BGH  kommt es aber weder auf das Erscheinen zur Abfertigung noch auf das Erscheinen am Ausgang an, wenn das Luftverkehrsunternehmen bereits zuvor unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat, dem Fluggast die Beförderung auf dem gebuchten Flug zu verweigern.

Da im entschiedenen Fall die Feststellungen des Berufungsgerichts keine Entscheidung erlaubten, ob eine solche Weigerung in der Umbuchungsmitteilung des Reiseveranstalters zum Ausdruck gekommen ist, hat der BGH das Berufungsurteil des LG Düsseldorf vom 21. Februar 2014, Az.  22 S 167/13 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses wird auch zu klären haben, ob die Reisenden tatsächlich über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügt haben.

Der genaue Inhalt der beiden Erklärungen wird entscheidend dafür sein, ob in der Mitteilung des Reiseveranstalters, die Reisenden seien auf einen anderen Flug umgebucht worden, eine dem beklagten Luftverkehrsunternehmen zuzurechnende vorweggenommene Weigerung zum Ausdruck kam, die Reisenden auf einem Flug zu befördern, für den sie über einen Flugschein oder eine andere bestätigte Buchung im Sinne der Fluggastrechteverordnung verfügten.

9. März 2011

BGH: Geltendmachung der Fluggastrechte sowohl am Abflug- als auch am Ankunftsort!

Filed under: Zivilrecht/Verfahrensrecht — Schlagwörter: , , , , , — ihrrecht @ 15:34

Soll ein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union gegen das Luftverkehrsunternehmen geltend gemacht werden, mit dem der Fluggast den Beförderungsvertrag geschlossen hat, ist unabhängig vom Vertragsstatut Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abflugs als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs. Dies hat der BGH mit Urteil vom 18.01.2011, Az X ZR 71/10 entschieden.

Der BGH hat damit der Argumentation des dem beklagten Luftfahrtunternehmen, das seinen Hauptsitz in A., Georgia (Vereinigte Staaten von Amerika) hat, eine Absage erteilt. Dieses hatte geltend gemacht, daß die deutschen Gerichte international unzuständig seien. Dem war das Amtsgericht in 1. Instanz noch gefolgt und hatte die Klage abgewiesen.

Der BGH hat unter anderem auf die Entscheidung des EuGHl vom 9. Juli 2009 – C-204/08, RRa 2009, 234 Rn. 43 – Rehder/Air Baltic verwiesen. Nach Ansicht des BGH bestimmt den Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO für die mit der Klage geltend gemachte Verpflichtung nicht das Recht des Staates Georgia, sondern der Rechtsgedanke des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO mit der darin zum Ausdruck gebrachten Wertentscheidung des Unionsrechts. Der geltend gemachte Anspruch finde seine Grundlage nicht unmittelbar in den im Beförderungsvertrag getroffenen vertraglichen Abreden, sondern sei Teil der von der Verordnung zuerkannten gesetzlichen Mindestrechte. Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Fluggast und dem Luftbeförderungsunternehmen oder einem anderen Unternehmen sind nur Voraussetzung dafür, dass der Fluggast überhaupt die Mindestrechte nach der Verordnung beanspruchen kann (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 – Xa ZR 61/09, RRa 2010, 90 Rn. 22; Urteil vom 12. November 2009 – Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 18).

Damit können in derartigen Fällen Ansprüche vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.

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