Ihr-Recht-Blog

7. August 2019

BGH zur Anrechnung von Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung auf Schadensersatzansprüche

Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung sind auf reise- und beförderungsvertragliche Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht anzurechnen, so der BGH in zwei Urteilen vom 06.08.2019, Az. X ZR 128/18 und X ZR 165/18.

Die Kläger des Verfahrens X ZR 128/18 buchten bei der beklagten Reiseveranstalterin für die Zeit vom 17. Juli bis 7. August 2016 eine Urlaubsreise, die Flüge von Frankfurt am Main nach Las Vegas und zurück sowie verschiedene Hotelaufenthalte umfasste. Den Klägern wurde die Beförderung auf dem für sie gebuchten Hinflug verweigert. Sie flogen daher am folgenden Tag über Vancouver nach Las Vegas, wo sie mehr als 30 Stunden später als geplant eintrafen, und verlangen nunmehr von der Beklagten die Erstattung der für die beiden ersten Tage der Urlaubsreise angefallenen Kosten des Mietwagens und des gebuchten, aber nicht genutzten Hotelzimmers sowie der Kosten für eine wegen der geänderten Reiseplanung erforderlich gewordene Übernachtung in einem anderen Hotel.

Der Kläger des Verfahrens X ZR 165/18 und seine beiden Mitreisenden buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen für den 15. September 2016 einen Flug von Frankfurt am Main nach Windhoek, wo sie eine Rundreise durch Namibia antreten wollten. Der Abflug verzögerte sich, so dass die Fluggäste ihr Reiseziel einen Tag später als vorgesehen erreichten. Der Kläger macht geltend, er und seine Mitreisenden hätten die für die erste Nacht gebuchte Unterkunft in einer Lodge wegen der verspäteten Ankunft nicht mehr erreichen können und stattdessen in einem Hotel in Windhoek übernachten müssen. Er verlangt von dem beklagten Luftverkehrsunternehmen aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Mitreisenden Erstattung der Kosten für die nicht in Anspruch genommene, aber nach seinem Vortrag in Rechnung gestellte Unterkunft in der Lodge sowie der Kosten für die Übernachtung in Windhoek.

Wegen der Beförderungsverweigerung bzw. der Flugverspätung leisteten die ausführenden Luftverkehrsunternehmen der betreffenden Flüge Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c Fluggastrechteverordnung in Höhe von 600 Euro je Reisendem. In beiden Fällen streiten die Parteien darüber, ob diese Zahlungen nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung auf die in der Höhe dahinter zurückbleibenden Ersatzansprüche angerechnet werden dürfen, die die Kläger auf der Grundlage der Vorschriften des deutschen Reisevertrags- bzw. Personenbeförderungsrechts geltend machen.

Nach Ansicht des BGH dienen de von den Klägern geltend gemachten Ersatzansprüche der Kompensation von durch Nicht- oder Schlechterfüllung der Verpflichtung zur Luftbeförderung hervorgerufenen Beeinträchtigungen, die zum einen in durch die verspätete Ankunft am Reiseziel nutzlos gewordenen Aufwendungen, zum anderen in Zusatzkosten für eine notwendig gewordene andere Hotelunterkunft bestehen. Dementsprechend handelt es sich bei den eingeklagten Ansprüchen um Ansprüche auf weitergehenden Schadensersatz, auf die nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO eine nach dieser Verordnung wegen Beförderungsverweigerung oder großer Verspätung gewährte Ausgleichszahlung angerechnet werden kann.

Ob die nach nationalem Recht begründeten Schadensersatzansprüche dementsprechend um die Ausgleichszahlung gekürzt werden können oder – weil die Ausgleichszahlung wie in den Streitfällen höher ist – vollständig entfallen, richtet sich mangels gesetzlicher Regelung im deutschen Recht nach den von der Rechtsprechung zum Schadenersatzrecht entwickelten Grundsätzen der Vorteilsausgleichung. § 651p Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, der ausdrücklich bestimmt, dass sich ein Reisender auf seine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter denjenigen Betrag anrechnen lassen muss, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung nach Maßgabe der Fluggastrechteverordnung erhalten hat, gilt erst für ab dem 1. Juli 2018 geschlossene Reiseverträge und ist in den Streitfällen nicht anwendbar.

Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind dem Geschädigten diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind und deren Anrechnung mit dem Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt. Die Ausgleichszahlung nach der Flugastrechteverordnung dient nicht nur dem pauschalierten Ersatz immaterieller Schäden, sondern soll es dem Fluggast ermöglichen, auch Ersatz seiner materiellen Schäden zu erlangen, ohne im Einzelnen aufwändig deren Höhe darlegen und beweisen zu müssen. Da die reiserechtlichen Ersatzansprüche im Verfahren X ZR 128/18 und die auf Verletzung des Beförderungsvertrags gestützten Ansprüche im Verfahren X ZR 165/18 dem Ausgleich derselben den Klägern durch die verspätete Luftbeförderung entstandenen Schäden wie die bereits erbrachten Ausgleichszahlungen dienen, ist eine Anrechnung geboten, so der BGH.

11. Juli 2019

EuGH: Kein Erstattungsanspruch von Pauschalreisenden gegen Fluggesellschaft

Der EuGH hat am 10.07.2019 in der Rechtssache C-163/18 entschieden, dass Pauschalreisende bei einem annullierten Flug nur vom Reiseveranstalter Erstattung fordern können und ihnen kein Anspruch gegen die Fluggesellschaft zusteht.

In dem seitens des EuGH beurteilten Sachverhalt hatten die aus den Niederlanden stammenden Kläger bei einem Anbieter eine Pauschalreise nach Korfu gebucht und bezahlt. Der Flug wurde mangels Nachfrage wenige Tage vor Reisebeginn annulliert. Der Reiseveranstalter fiel kurz darauf in Insolvenz und zahlte den Kunden ihr Geld nicht zurück. Die verklagten daraufhin die Fluggesellschaft auf Erstattung.

Die in den EU-Richtlinien über Pauschalreisen und andererseits den Rechten aus der EU-Verordnung über die Fluggastrechte vorgesehenen Rechte auf Erstattung sind nach Ansicht des EuGH nicht kumulierbar, da ansonsten Fluggesellschaften für einen Teil der Verantwortung herangezogen würden, die dem Reiseveranstalter obliege.

Allerdings  müsse laut Richtlinie über Pauschalreisen ein Veranstalter nachweisen, dass auch im Fall einer Insolvenz die Erstattung gezahlter Beiträge gesichert sei. Die EU-Staaten müssen ihrerseits sicherstellen, dass Reiseanbieter sich für den Fall einer Insolvenz entsprechend absichern.  Wird diese Absicherung staatlicherseits nicht durchgesetzt, könnten geprellte Reisende den Staat auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, so der EuGH.

16. Januar 2019

BGH: Kein Ausgleichsanspruch bei verzögerter Abfertigung wegen eines mehrstündigen Systemausfalls in einem Flughafenterminal

Der BGH hat mit Urteilen vom 15.01.2019, Az. X ZR 15/18 und Az. X ZR 85/18 ausgeführt, dass ein mehrstündiger Ausfall aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern eines Terminals außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung – außergewöhnliche Umstände, die einen Ausgleichsanspruch des Fluggastes ausschließen -  begründen kann.

Ein Systemausfall, der darauf beruht, dass die Funktionsfähigkeit derartiger Einrichtungen durch einen technischen Defekt über einen längeren Zeitraum beeinträchtigt oder aufgehoben wird, stellt ein Ereignis dar, das von außen auf den Flugbetrieb des Luftverkehrsunternehmens einwirkt und dessen Ablauf beeinflusst. Ein derartiges Vorkommnis ist vom Beförderungsunternehmen – der Fluggesellschaft – jedenfalls nicht zu beherrschen, da die Überwachung, Wartung und Reparatur derartiger Einrichtungen nicht in seinen Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich fällt.

Der BGH hat weiter darauf hingewiesen, daß es unerheblich sei, ob die beklagte Fluggesellschaft, wie die Revisionen meinen, den Start des gebuchten Flugs hätten  verschieben, die Klägerinnen auf einen anderen Flug umbuchen oder einen zusätzlichen Flug zum Zielort hätte durchführen können. Selbst wenn darin der Fluggesellschaft zumutbare Maßnahmen gesehen würden, komme es hierauf nicht an, weil damit die für Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung allein erhebliche Verspätung des vorliegend relevanten Fluges nicht hätte verhindert werden können, so der BGH.

9. März 2011

BGH: Geltendmachung der Fluggastrechte sowohl am Abflug- als auch am Ankunftsort!

Filed under: Zivilrecht/Verfahrensrecht — Schlagwörter: , , , , , — ihrrecht @ 15:34

Soll ein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union gegen das Luftverkehrsunternehmen geltend gemacht werden, mit dem der Fluggast den Beförderungsvertrag geschlossen hat, ist unabhängig vom Vertragsstatut Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abflugs als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs. Dies hat der BGH mit Urteil vom 18.01.2011, Az X ZR 71/10 entschieden.

Der BGH hat damit der Argumentation des dem beklagten Luftfahrtunternehmen, das seinen Hauptsitz in A., Georgia (Vereinigte Staaten von Amerika) hat, eine Absage erteilt. Dieses hatte geltend gemacht, daß die deutschen Gerichte international unzuständig seien. Dem war das Amtsgericht in 1. Instanz noch gefolgt und hatte die Klage abgewiesen.

Der BGH hat unter anderem auf die Entscheidung des EuGHl vom 9. Juli 2009 – C-204/08, RRa 2009, 234 Rn. 43 – Rehder/Air Baltic verwiesen. Nach Ansicht des BGH bestimmt den Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO für die mit der Klage geltend gemachte Verpflichtung nicht das Recht des Staates Georgia, sondern der Rechtsgedanke des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO mit der darin zum Ausdruck gebrachten Wertentscheidung des Unionsrechts. Der geltend gemachte Anspruch finde seine Grundlage nicht unmittelbar in den im Beförderungsvertrag getroffenen vertraglichen Abreden, sondern sei Teil der von der Verordnung zuerkannten gesetzlichen Mindestrechte. Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Fluggast und dem Luftbeförderungsunternehmen oder einem anderen Unternehmen sind nur Voraussetzung dafür, dass der Fluggast überhaupt die Mindestrechte nach der Verordnung beanspruchen kann (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 – Xa ZR 61/09, RRa 2010, 90 Rn. 22; Urteil vom 12. November 2009 – Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 18).

Damit können in derartigen Fällen Ansprüche vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.

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