Ihr-Recht-Blog

13. April 2023

OLG Brandenburg zum Schadensersatz wegen Mängeln beim VOB-Vertrag

Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 22.03.2023, Az. 4 U 190/21 einmal mehr darauf hingewiesen, daß die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Mängel nach der Abnahme im VOB-Vertrag eine vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung voraussetzt.

Dabei kommt ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Mängeln aus § 13 Abs. 7 VOB/B vor der Abnahme nicht in Betracht. Eine vor der Abnahme erklärte Fristsetzung kann daher nicht als Fristsetzung zur Nacherfüllung ausgelegt werden.

Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gegenüber dem Auftragnehmer ist entbehrlich, wenn dieser die Mängelbeseitigung endgültig und ernsthaft verweigert.

1. September 2022

Aktuell: BGH zum Vermerk des Zustellungsdatums

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Vermerkt der Zusteller entgegen § 3 Abs. 2 VwZG, § 180 Satz 3 ZPO auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung nicht, gilt das Dokument gemäß § 8 VwZG erst in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist.

Der BGH hat sich in seinem Beschluss vom 29.07.2022, Az. AnwZ (Brfg) 28/20 der Auffassung angeschlossen, wonach es sich bei § 180 Satz 3 ZPO um eine zwingende Zustellungsvorschrift handelt, so dass bei einem Verstoß hiergegen das Schriftstück gemäß § 189 ZPO und § 8 VwZG erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs als zugestellt gilt (vgl. BFH, Großer Senat, NJW 2014, 2524 Rn. 63 ff. mwN; BFH, DStR 2015, 2824 Rn. 17 ff.; BFH, Beschluss vom 15. Mai 2020 – IX B 119/19 mwN; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: November 2021, § 3 VwZG Rn. 94a; Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Aufl., § 53 Rn. 97; Czybulka/Kluckert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 56 Rn. 81; Schenk in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Januar 2020, § 56 Rn. 74; Lampe in KK-OWiG, 5. Aufl., § 51 Rn. 35; Preisner in BeckOK OWiG, Stand: 1. April 2022, § 3 VwZG Rn. 27).

Die bislang ebenfalls vertretene Ansicht, wonach die Zustellung mit dem Zeitpunkt der Einlegung in den Briefkasten wirksam sein soll (vgl. VGH Mannheim, VBlBW 2016, 328 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. August 2018 – 2 Rb 8 Ss 387/18; OVG Schleswig, NJW 2020, 633 Rn. 5; Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 4. März 2021- 3 Sa 45/20; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 180 Rn. 4; Zöller/ Schultzky, ZPO, 34. Aufl., § 180 Rn. 9; Wieczorek/Schütze/Rohe, ZPO, 4. Aufl., § 180 Rn. 11; Ronellenfitsch in BeckOK VwVfG, Stand: 1. Oktober 2019, § 3 VwZG Rn. 42; Smollich in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl., § 3 VwZG Rn.15), wurde vom BGH abgelehnt.

26. Juli 2022

OLG Koblenz zum Ruhen des Verfahrens während laufender Berufungsbegründungsfrist

Ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens ist nicht zugleich als Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist aufzufassen.

Die Absicht der Parteien, Vergleichsverhandlungen ohne den Druck der auf beiden Seiten laufenden Rechtsmittelbegründungsfristen führen zu können, rechtfertigt es nicht, einen nach dem Wortlaut eindeutig nicht gestellten Antrag (auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist) in den nach dem Wortlaut allein gestellten Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens „hineinzulesen“.

Entsprechend hat das OLG Koblenz mit Beschluss vom 11.07.2022, Az. 6 U 119/22 dort eingelegte Berufungen nach § 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO als unzulässig verworfen, da weder die Klägerinnen noch die Beklagte die Berufung innerhalb der Frist von zwei Monaten ab Zustellung des Urteils nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet hatten. Der Senat hat u. a. darauf hingewiesen, dass nach § 251 Satz 2 ZPO die Anordnung des Ruhens des Verfahrens auf den Lauf der in § 233 ZPO bezeichneten Fristen keinen Einfluss hat. Zu den in § 233 Satz 1 ZPO genannten Fristen gehört auch die Frist zur Begründung der Berufung.

8. Juni 2022

beA: „Rechtsanwalt“ nicht ausreichend!

Ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts ging dem Prozessbevollmächtigten des – unterlegenen -Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 30.12.2021 am selben Tag zu. Die Berufungsschrift ist dem Oberlandesgericht Hamm aus einem besonderen Anwaltspostfach am 27.01.2022 übermittelt worden. Das Dokument ist nicht qualifiziert signiert. Es schließt mit der Bezeichnung „Rechtsanwalt“; ein konkreter Name wird nicht genannt.

Der Berufungsschriftsatz ging am Montag, den 31.01.2022 auf der Geschäftsstelle des zuständigen 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm ein und wurde dem Vorsitzenden des Senats am 01.02.2022 zur weiteren Bearbeitung vorgelegt.

Mit Verfügung vom 04.02.2022 wies die zuständige Berichterstatterin den Kläger darauf hin, dass die Berufungsschrift nicht den Anforderungen i.S.v. §§ 519 Abs. 4, 130, 130a ZPO entsprechen dürfte. Denn es habe mindestens einer einfachen Signatur bedurft, von der vorliegend mangels abschließender Namenswiedergabe nicht auszugehen sei.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass ihm im Hinblick auf die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Die Versäumung der Frist aufgrund fehlender einfacher Signatur sei unverschuldet.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung blieb ohne Erfolg, so das OLG Hamm mit Beschluss vom 28.04.2022, Az. 30 U 32/22.

Die als elektronisches Dokument eingegangene Berufungsschrift hätte jedenfalls einer einfachen Signatur bedurft, die jedoch vorliegend nicht vorhanden war. Denn eine einfache Signatur i.S.v. § 130a Abs. 3 S. 1 2. Alt. ZPO meint die Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, beispielsweise bestehend aus einem maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz oder einer eingescannten Unterschrift (vgl. BAG, Beschluss vom 14.09.2020 – 5 AZB 23/20, NJW 2020, 3476; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.09.2021 – 17 W 13/21 – Rn. 13 f.). Eine solche ist in der Berufungsschrift vom 27.01.2022 indes nicht vorhanden. Dort ist lediglich das Wort „Rechtsanwalt“ aufgeführt.

Es kann auch nicht aufgrund sonstiger Umstände von einer ordnungsgemäßen Berufungseinlegung ausgegangen werden, so das OLG weiter. Zwar kann die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unterschrift i.S.v. § 130 Nr. 6 ZPO, wonach das Fehlen einer Unterschrift unschädlich sein kann, wenn auch ohne die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten aufgrund anderer, eine Beweisaufnahme nicht erfordernder Umstände zweifelsfrei feststeht, dass der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 09.12.2010 – IX ZB 60/10, BeckRS 2011, 117, Rn. 5), auch auf die Fälle übertragen werden, wenn eine einfache Signatur nicht erfolgt ist (vgl. BAG, a.a.O., Rn. 19; OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 19 f.). Solche besonderen Begleitumstände sind jedoch vorliegend nicht erkennbar.

Die Nennung des Nachnamens im Kopf der Berufungsschrift ist insoweit nicht ausreichend. Denn sie trifft keine Aussage darüber, wer für den sodann folgenden Inhalt der Berufungsschrift auch die Verantwortung übernehmen will (vgl. BAG, a.a.O., Rn. 20). Ferner lässt sich auch aus dem Umstand der Versendung aus dem Postfach eines im Kopf der Berufungsschrift genannten Rechtsanwalts nicht zweifelsfrei feststellen, dass dieser die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat. Denn aufgrund der fehlenden einfachen Signatur lässt sich gerade nicht feststellen, ob die als Absender ausgewiesene Person identisch mit der den Inhalt des Schriftsatzes verantwortenden Person ist (vgl. BAG, a.a.O., Rn. 20)

Der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 10.02.2022 gemäß § 236 ZPO ist zwar zulässig, aber unbegründet, weil die Fristversäumung auf einem dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Anwaltsverschulden beruht (§ 233 S. 1 ZPO).

Insoweit kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass die Angestellte des Prozessbevollmächtigten des Klägers von diesem beauftragt worden ist, einen Berufungsschriftsatz bis zur Versendungsreife vorzubereiten. Denn es gehört zu den Aufgaben eines Verfahrensbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Dabei gehört die Erstellung fristwahrender Rechtsmittel oder Rechtsmittelbegründungen zu den Aufgaben, die ein Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit selbst sorgfältig zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.03.2022 – VI ZB 78/21, BeckRS 2022, 7011, Rn. 9). Nichts anderes kann im elektronischen Rechtsverkehr für die elektronische Signatur gelten. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Signierung eines elektronischen Dokuments entsprechen daher ebenso denen bei der Leistung einer Unterschrift wie sie bei der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax entsprechen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 11).

Ausgehend hiervon hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers sorgfaltswidrig gehandelt.

Ob seine Angestellte zuverlässig sowie besonders geschult war und sie erstmalig und einmalig entgegen der Weisung des Prozessbevollmächtigten des Klägers anstelle dessen Namen lediglich das Wort „Rechtsanwalt“ eingefügt hat, ist insoweit irrelevant. Denn es oblag dem Prozessbevollmächtigten selber, den Schriftsatz dahingehend zu überprüfen, ob sein Namenszusatz unterhalb des Schriftsatzes vorhanden ist, bevor er diesen an das Gericht übersandt hat.

Schließlich hatte auch das Vorbringen des Klägers, das Gericht habe vor Ablauf der Berufungseinlegungsfrist auf das Fehlen der einfachen Signatur hinweisen müssen, keinen Erfolg.

Zwar kann der Anspruch auf ein faires Verfahren eine gerichtliche Hinweispflicht auslösen, wenn ein Rechtsmittel nicht in der vorgesehenen Form übermittelt worden ist. Insoweit kann eine Partei erwarten, dass dieser Vorgang in angemessener Zeit bemerkt wird und innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um eine drohende Fristversäumnis zu vermeiden. Kann der Hinweis im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsgangs nicht mehr so rechtzeitig erteilt werden, dass die Frist durch die erneute Übermittlung des fristgebundenen Schriftsatzes noch gewahrt werden kann, oder geht trotz rechtzeitig erteilten Hinweises der formwahrende Schriftsatz erst nach Fristablauf ein, scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein aus diesem Grund aus. Aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte und dem Anspruch auf ein faires Verfahren folgt keine generelle Verpflichtung der Gerichte dazu, die Formalien eines als elektronisches Dokument eingereichten Schriftsatzes sofort zu prüfen, um erforderlichenfalls sofort durch entsprechende Hinweise auf die Behebung formeller Mängel hinzuwirken. Dies nähme den Verfahrensbeteiligten und ihren Bevollmächtigten ihre eigene Verantwortung dafür, die Formalien einzuhalten. Die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist, kann sich nicht nur am Interesse der Rechtssuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern hat auch zu berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss (vgl. BAG, Beschluss vom 14.09.2020 – 5 AZB 23/20, NJW 2020, 3476, Rn. 27; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18.10.2017 – LwZB 1/17, NJW 2018, 165, Rn. 11).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist nicht von der Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht auszugehen. Hierbei übersieht der Senat nicht, dass grundsätzlich eine gerichtliche Fürsorgepflicht anzunehmen ist, eine Prozesspartei auf einen leicht erkennbaren Formmangel – wie die fehlende Unterschrift in einem bestimmenden Schriftsatz – hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu geben, den Fehler fristgerecht zu beheben (vgl. BAG, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 14.10.2008 – VI ZB 37/08, NJW-RR 2009, 564, Rn. 10). Die am 27.01.2022 bei dem Oberlandesgericht Hamm eingegangene Berufungsschrift ging am Montag, den 31.01.2022 auf der Geschäftsstelle des zuständigen 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm ein und wurde dem Vorsitzenden des Senats am 01.02.2022 zur weiteren Bearbeitung vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt war die Rechtsmittelfrist aber schon abgelaufen, so dass ein Hinweis ihre Einhaltung nicht mehr hätte erreichen können.

Insoweit kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, der Schriftsatz hätte dem zuständigen Senat eher vorgelegt werden müssen. Denn der Ablauf entspricht dem eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und für eine rechtliche Prüfung der gesetzlichen Anforderungen des Schriftsatzes ist ausschließlich der nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts zuständige Senat berufen. Auch der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine anderweitige Wertung nicht zu entnehmen. Denn diese stellt gerade auf die richterliche Fürsorgepflicht innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs ab.

31. Mai 2022

BGH zur nachträglichen Reduzierung des Mieterhöhungsverlangens durch den Vermieter

Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb eines Mieterhöhungsverfahrens nach §§ 558 ff. BGB sein formell ordnungsgemäßes vorprozessuales Erhöhungsverlangen (§ 558a BGB) nachträglich – etwa mit Erhebung der Zustimmungsklage – zu ermäßigen. Einer nochmaligen – den Lauf der in § 558b Abs. 1, 2 BGB geregelten Fristen von Neuem auslösenden – Erklärung und Begründung nach § 558a BGB bedarf es hierfür nicht, so der BGH aktuell mit Urteil vom 06.04.2022, Az. VIII ZR 219/20.

Der Mieter könne auch nicht den erstmals mit der Zustimmungsklage in ermäßigtem Umfang geltend gemachten Erhöhungsbetrag mit der für ihn günstigen Kostenfolge des § 93 ZPO sofort anerkennen, so der BGH weiter. Denn der Mieter, dem ein formell ordnungsgemäßes Erhöhungsverlangen zugegangen ist, gibt – gerade wegen der ihm nach § 558b Abs. 1 BGB eröffneten Möglichkeit zu einer teilweisen Zustimmung – auch dann Anlass zur Klageerhebung im Sinne von § 93 ZPO, wenn er diesem nicht bereits vorgerichtlich – innerhalb der gerade auch diesem Zweck dienenden Frist des § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Senatsurteil vom 29. April 2020 – VIII ZR 355/18, NJW 2020,1947 Rn. 20) – in dem Umfang zustimmt, in dem es sachlich berechtigt ist.

Da der Mieter demnach zur Wahrung der eigenen (Kosten-)Interessen ohnehin gehalten ist, ein den Förmlichkeiten des § 558a BGB genügendes Erhöhungsverlangen daraufhin zu überprüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit es sachlich berechtigt ist, entstehen ihm kostenrechtlich auch keine unbilligen Nachteile dadurch, dass der Vermieter die vorprozessual begehrte Mieterhöhung im Zuge der Klageerhebung ermäßigen kann. Vielmehr trüge der Mieter das (Kosten-)Risiko der gerichtlichen Inanspruchnahme auf Zustimmung zu dem ermäßigten Erhöhungsbegehren in gleicher Weise, wenn der Vermieter dieses zunächst erneut erklären und begründen müsste.

23. März 2022

BGH: Keine Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis in der Anschlussberufung!

In die versäumte Frist zur Einlegung der Anschlussberufung gem. § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet eine Wiedereinsetzung nach den Vorschriften der §§ 233 ff. ZPO nicht statt. Der BGH hat mit Beschluss vom 25.01.2022, Az. VIII ZR 359/20 einen Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung beendet.

Unstreitig war bislang lediglich, dass eine direkte Anwendung der Vorschriften zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff. ZPO) auf die versäumte Frist zur Einlegung der Anschlussberufung (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO) ausschied (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 – VII ZR 145/12, NJW 2015, 2812 Rn. 36). Gemäß § 233 Satz 1 ZPO findet die Wiedereinsetzung (nur) im Falle der unverschuldeten Versäumung einer Notfrist oder der Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag statt. Die dem Berufungsbeklagten gemäß § 521 Abs. 2 ZPO gesetzte Frist zur Berufungserwiderung, bis zu deren Ablauf nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Anschließung zulässig ist, ist keine Notfrist im Sinne des § 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO und wird auch nicht bei den sonstigen Fristen in § 233 ZPO aufgeführt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 – VII ZR 145/12, aaO).

Ob bei Versäumung der Anschlussberufungsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in analoger Anwendung der §§ 233 ff. ZPO in Betracht kommt, war bislang umstritten (bejahend OLG Zweibrücken, NJW-RR 2003, 1299, 1300; OLG Karlsruhe, OLGR 2005, 443; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. August 2005 – 4 UF 47/05, juris Rn. 43; OLG Stuttgart [14. Zivilsenat], OLGR 2008, 25, 27 [für den Fall der Antragsänderung aufgrund eines nach § 139 ZPO gebotenen rechtlichen Hinweises zur sachgerechten Antragstellung]; MünchKomm-ZPO/ Rimmelspacher, 6. Aufl., § 524 Rn. 32; MünchKomm-ZPO/Stackmann, aaO, § 233 Rn. 22; Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23. Aufl., § 524 Rn. 15; Stein/Jonas/ Roth, ZPO, 23. Aufl., § 233 Rn. 9 [anders noch in der 22. Aufl., § 233 Fn. 20]; Cepl/Voß/Cassardt, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl., § 524 ZPO Rn. 21; BeckOK-ZPO/Wulf, Stand: 1. Dezember 2021, § 524 Rn. 19; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 4. Aufl., § 233 Rn. 9 und § 524 Rn. 11; Anders/Gehle/Göertz, ZPO, 80. Aufl., § 524 Rn. 17; Prütting/Gehrlein/Kazele, ZPO, 13. Aufl., § 233 Rn. 5; Braun, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, § 41 II 1 a; Strohn in: Festschrift für Wiedemann, 2002, S. 155, 159; verneinend Hk-ZPO/Wöstmann, 9. Aufl., § 524 Rn. 8; Ahrens in: Hirtz/Oberheim/Siebert, Berufung im Zivilprozess, 6. Aufl., Kap. 13 Rn. 67; Kern/Diehm/Beck, ZPO, 2. Aufl., § 524 Rn. 19; Pape, NJW 2003, 1150, 1151; Soyka, FuR 2002, 481, 482; Gerken, NJW 2002, 1095, 1096; wohl auch OLG Hamm, NJW-RR 2003, 1720, 1721; Born, FamRZ 2003, 1245, 1247; offen gelassen von OLG Stuttgart [6. Zivilsenat], NJW 2017, 3170 Rn. 40).

Als Gründe für eine analoge Anwendung benennen deren Befürworter vor allem eine gebotene Gleichstellung des Berufungsbeklagten mit dem Berufungskläger, dem hinsichtlich seines Rechtsmittels bei schuldloser Fristversäumnis Wiedereinsetzung gewährt werden könne, eine verfassungsrechtlich gebotene Angleichung der Rechtsschutzmöglichkeiten der bedürftigen Partei an die der nicht bedürftigen Partei sowie die Vergleichbarkeit der Anschlussberufung mit den von der Regelung des § 233 Satz 1 ZPO erfassten Rechtsmitteln.

Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bislang offengelassen (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 – VII ZR 145/12, NJW 2015, 2812 Rn. 38; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Juli 2005 – XII ZR 293/02, BGHZ 163, 324, 329). Er beantwortet sie nunmehr dahingehend, dass eine Wiedereinsetzung in die versäumte Anschlussberufungsfrist nicht statthaft ist. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der §§ 233 ff. ZPO liegen nicht vor.

Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr.; siehe nur Senatsurteile vom 18. Januar 2017 – VIII ZR 278/15, NVwZ-RR 2017, 372 Rn. 32; vom 15. März 2017 – VIII ZR 5/16, NZM 2017, 697 Rn. 19; vom 24. Februar 2021 – VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59 Rn. 38; jeweils mwN).

Eine Analogie setzt daher voraus, dass die Übertragung der gesetzlichen Regelung auf den ungeregelten Fall nicht durch eine gesetzgeberische Entscheidung ausgeschlossen ist (BGH, Urteile vom 28. November 2019 – IX ZR 239/18, BGHZ 224, 177 Rn. 16; vom 24. Februar 2021 – VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59 Rn. 39; jeweils mwN). Erst die Planwidrigkeit der Regelungslücke eröffnet die Möglichkeit einer Ausdehnung der Gesetzesvorschrift über ihren Wortlaut hinaus im Wege eines Analogieschlusses (vgl. Senatsurteil vom 15. März 2017 – VIII ZR 5/16, aaO Rn. 20). Die Lücke muss sich aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem – dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden – Regelungsplan ergeben, wie er sich aus dem Gesetz selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung ergibt. Das Vorliegen einer vom Gesetzgeber unbeabsichtigten Lücke und ihre Planwidrigkeit müssen dabei aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können (vgl. Senatsurteile vom 15. März 2017 – VIII ZR 5/16, aaO Rn. 21 f.; vom 24. Februar 2021 – VIII ZR 36/20, aaO Rn. 40; jeweils mwN).

Nach dieser Maßgabe lässt sich nicht feststellen, dass die fehlende Erwähnung der Frist zur Einlegung der Anschlussberufung in der Vorschrift des § 233 Satz 1 ZPO auf einer planwidrigen Regelungslücke beruht.

Der Gesetzgeber hat die wiedereinsetzungsfähigen Fristen der Zivilprozessordnung im Hinblick auf den mit der Wiedereinsetzung verfolgten Regelungszweck und im Interesse der Rechtssicherheit in der Vorschrift des § 233 Satz 1 ZPO grundsätzlich abschließend festgelegt.

Die Regeln über die Wiedereinsetzung sind das Ergebnis einer gesetzgeberischen Abwägung der Erfordernisse der Rechtssicherheit gegen die Forderung der materiellen Gerechtigkeit. Sie dienen unter Beachtung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG der Verwirklichung der Einzelfallgerechtigkeit und einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung (vgl. BVerfG, NJW 1992, 38 mwN). Die Wiedereinsetzung räumt der Einzelfallgerechtigkeit Vorrang gegenüber dem Prinzip der Rechtssicherheit ein (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 233 Rn. 1), indem sie eine eng begrenzte und sowohl inhaltliche als auch verfahrensmäßig beschränkte Korrekturmöglichkeit für bestimmte Fallgestaltungen eröffnet, in denen die Durchsetzung des Prinzips der Fristenstrenge als nicht erträglich empfunden würde (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – IX ZB 229/11, NJW-RR 2014, 369 Rn. 16; MünchKomm-ZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 233 Rn. 1).

Der Gesetzgeber war von Anfang an bestrebt, die mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbundene Gefährdung der Rechtssicherheit möglichst gering zu halten (siehe auch BVerfGE 22, 83, 89). Er hat die Vorschriften zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als Ausnahmeregelung konzipiert, mit der in den vom Gesetz besonders zugelassenen Fällen ungerechtfertigte Härten abgewendet werden sollen (vgl. Begründung des Entwurfs zur CPO in: Hahn, Die gesamten Materialien zur Civilprozeßordnung, 1880, Band 2, S. 241, 246 f.).

Die aufgrund gesetzlicher Änderungen bei den betreffenden Rechtsmitteln erfolgten Ergänzungen des § 233 ZPO um einzelne Fristen haben daran nichts geändert. Sie lassen weiterhin das Bestreben des Gesetzgebers erkennen, den Anwendungsbereich der Wiedereinsetzung wegen der mit dieser verbundenen weitreichenden Folgen, insbesondere dem daraus folgenden Eingriff in die durch die Fristversäumnis erlangte Rechtsposition des Prozessgegners (vgl. hierzu BVerfG, NJW 1980, 1095, 1096), im Interesse der Rechtsklarheit und -sicherheit eindeutig gesetzlich festzulegen. Abweichend von den Bestimmungen zur Wiedereinsetzung in den Verfahrensordnungen des öffentlichen Rechts (§ 60 VwGO, § 67 SGG, § 56 FGO, § 44 StPO), welche eine Wiedereinsetzung – weitergehend – in versäumte „gesetzliche (Verfahrens-)Fristen“ ermöglichen, sollte bei der Zivilprozessordnung erst die Aufnahme der betreffenden Frist in die gesetzliche Regelung des § 233 ZPO die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung eröffnen. Lediglich die ausdrücklich genannten Fristen sind der Wiedereinsetzung zugänglich; die Aufzählung in § 233 ZPO hat weiterhin abschließenden Charakter (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990 – IX ZB 78/90, NJW 1991, 229 unter II 2 a: „grundsätzlich abschließend“).

Das zeigen neben dem Umstand, dass der Gesetzgeber die Bestimmung des § 233 ZPO überhaupt um weitere namentlich aufgeführte Fristen ergänzt hat, die hierzu gemachten Ausführungen in den diesbezüglichen Gesetzgebungsmaterialien. Nachdem das Bundesverfassungsgericht einen weitergehenden Schutz der bedürftigen Partei im Hinblick auf die Einlegung von Rechtsmitteln durch Ausweitung der Wiedereinsetzungsvorschriften als verfassungsrechtlich geboten angesehen hatte (BVerfGE 22, 83), nahm der Gesetzgeber die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO in die Vorschrift des § 233 ZPO auf und führte hierzu in der Begründung aus, das bis dahin geltende Recht habe die Wiedereinsetzung „nur“ für die aufgezählten Fristen und somit nicht für die Wiedereinsetzungsfrist zugelassen, eine Wiedereinsetzung auch in diese Frist solle aber künftig im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und wegen des allgemein nicht gerechtfertigten „Ausschlusses“ der Wiedereinsetzung für diesen Fall „eröffnet“ und „zugelassen“ werden (vgl. BT-Drucks. VI/790, S. 47; BTDrucks. 7/5250, S. 7).

Im Einklang mit diesem Regelungskonzept des Gesetzgebers hat der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung auf andere, in § 233 ZPO nicht genannte Fristen abgelehnt (BGH, Urteil vom 25. Januar 1960 – II ZR 22/59, BGHZ 32, 17, 27 [Frist für den Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 Abs. 2 ZPO]; Beschlüsse vom 23. Januar 1980 – IV ZR 217/79, NJW 1980, 785 unter II 2 [Frist für den Antrag auf Urteilsergänzung nach § 321 Abs. 2 ZPO]; vom 24. September 1986 – VIII ZB 42/86, juris Rn. 6 mwN [Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO]; Urteil vom 15. November 1973 – VII ZR 56/73, BGHZ 61, 394, 395 ff. [vertragliche Frist zum Widerruf eines Vergleichs]; vom 4. Oktober 1990 – IX ZB 78/90, NJW 1991, 229 unter II 2 a [Zeitraum für den Beitritt eines Nebenintervenienten, § 66 Abs. 2 ZPO]; siehe auch zur abgelehnten Erweiterung bei inhaltlichen Unvollständigkeiten der Rechtsmittelbegründung BGH, Urteil vom 13. Februar 1997 – III ZR 285/95, NJW 1997, 1309 unter I 2 a bb, oder bei der Versäumung eines rechtzeitigen Fristverlängerungsantrags BGH, Beschluss vom 6. Juli 1989 – IX ZB 52/89, juris Rn. 2) oder diese allenfalls unter sehr engen Grenzen bei Fristen für Rechtsbehelfe erwogen, die einem Rechtsmittel ähnlich sind und deren Versäumung für den Betroffenen einschneidende persönliche Nachteile zur Folge hat (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990 – IX ZB 78/90, aaO unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 22. November 1951 – III ZR 198/51, LM Nr. 15 zu § 233 ZPO [zu der Anschlussrevision nach § 556 ZPO aF]; Urteil vom 27. Februar 1970 – IV ZR 41/69, BGHZ 53, 310, 312 ff. [zur Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage gegen den die Entmündigung aussprechenden Beschluss]).

22. Juli 2021

OLG Oldenburg zur Mängelbeseitigungsfrist

Bei der Frist zur Beseitigung des Mangels handelt es sich nicht um eine Beginnfrist, sondern um eine Vornahmefrist. Folglich ist eine angemessene Frist erfolglos abgelaufen, wenn der Mangel bis zum Ablauf der Frist nicht vollständig beseitigt worden ist. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, wenn etwa im Zeitpunkt des Fristablaufs nur noch ganz geringfügige Restarbeiten ausstehen, kann der Auftraggeber verpflichtet sein, dem Auftragnehmer noch die Möglichkeit zur Beendigung der Mangelbeseitigungsarbeiten zu geben.

Hierauf hat das OLG Oldenburg mit Urteil vom 14.05.2021, Az. 2 U 122/20 hingewiesen.

5. Mai 2021

VK Bund zum Umfang der Auskunftsplicht gegenüber unterlegenem Bieter

Informiert der Auftraggeber einen Bieter darüber, dass er mit einem anderen Unternehmen einen Vertrag geschlossen hat, muss diese Information weder die Adresse des beauftragten Unternehmens noch das Datum des Vertragsschlusses enthalten. Auch eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht erforderlich.
Dem Lauf der 30-Tages-Frist des § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB steht der Grundsatz von Treu und Glauben und das Gebot eines fairen Verfahrens nicht entgegen, so die VK Bund mit  Beschluss vom 19.02.2021, Az. VK 1-120/20.

Dass das entsprechende Schreiben der Auftraggeberin, mit welchem diese darüber informierte, dass sie die auch vom Antragsteller im Rahmen eines Rahmenvertrages angebotenen Leistungen bei einem anderen Rahmenvertragspartner abgerufen hatte, keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt,  ist unschädlich, denn dies ist in § 135 Abs. 2 S. 1, 1. Hs. GWB i.V.m. Art. 2f Abs. 1 lit. a), zweiter Spiegelstrich der Rechtsmittel-RL, Art. 55 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU so nicht vorgesehen (so auch Maimann in: Röwekamp/Kus/Portz/Prieß, 5. Aufl., zu § 135 GWB, Rz. 44 m.w.N.; OLG Schleswig, Beschluss vom 4. November 2014, 1 Verg 1/14).

Abgesehen davon ist fraglich, ob ein allgemeiner Rechtsgedanke, wie er im deutschen Verwaltungsrecht in § 58 VwGO zum Ausdruck kommt, wonach Rechtsbehelfsfristen nur zu laufen beginnen, wenn der Beteiligte hierüber belehrt wurde, auf fiskalisches Handeln wie die Vergabe und Erteilung von öffentlichen Aufträgen überhaupt anwendbar ist. Außerdem ist fraglich, ob solche allgemeinen, auf dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats beruhenden Erwägungen auch dann zum Tragen kommen können, wenn der Wortlaut der konkreten (hier: grundsätzlich höherrangigen EU-) rechtlichen Regelung eine solche Belehrung – wie hier – gerade nicht vorsieht. Jedenfalls aber handelt es sich bei den in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen nicht um Rechtsbehelfsfristen wie sie in § 58 VwGO angesprochen werden, sondern um formelle Ausschlussfristen. Denn diese Fristen dienen dem Interessenausgleich des Antragstellers einerseits, dem ein bestimmter Zeitraum zur Verfügung steht, gegen einen Auftrag vorzugehen, der ohne vorherige Bekanntmachung im Amtsblatt der EU vergeben wurde (30 Kalendertage oder sechs Monate), andererseits aber auch der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit der Vertragspartner, deren Vertrag jedenfalls nach Ablauf dieser Frist wirksam ist (s. Begründung der Bundesregierung zu § 101b GWBE (jetzt: § 135 GWB), BT-Drs. 16/10117, S. 21; Erwägungsgründe 25, 27 der Richtlinie 2007/66/EG). Dieser vom Gesetzgeber verfolgte Zweck wird nur dann erreicht, wenn diese Fristen jeweils absolut (also als formelle Ausschlussfristen) gelten (so auch OLG Schleswig, Beschluss vom 4. November 2014, 1 Verg 1/14 m.w.N.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2011, Verg W 14/11; OLG München, Beschluss vom 10. März 2011, Verg 1/11; vgl. auch EuGH, Urteil vom 26. November 2015, Rs. C166/14). Maßgeblich für Fristbeginn und -ablauf sind allein objektive Tatsachen, nämlich die Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Vertragsabschluss (§ 135 Abs. 2 S. 1, 1. Hs. GWB) bzw. der Abschluss des Vertrags (§ 135 Abs. 2 S. 1, 2. Hs. GWB) bzw. die Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU (§ 135 Abs. 2 S. 2 GWB). Ausnahmen hiervon sind vergaberechtlich ausdrücklich nicht vorgesehen (s. § 135 Abs. 2 S. 1 GWB: "jedoch nicht später als sechs Monate"; Art. 2f Abs. 1 lit. b) der Rechtsmittel-RL: "in jedem Fall vor Ablauf (…) von (…) sechs Monaten"). Unerheblich für den Fristlauf ist daher, ob das Unternehmen, das die Unwirksamkeit eines Vertrags geltend machen will, sich der Rechtsfolgen bei Überschreitung dieser Fristen bewusst war, so die Vergabekammer.

14. April 2021

BGH: Schiedsgutachtenvereinbarung und Klageerhebung

Der BGH hat mit Urteil vom 11.03.2021, Az. VII ZR 196/18 entschieden, daß in den Fällen, in denen die Parteien hinsichtlich eines Anspruchs oder einzelner Anspruchsvoraussetzungen eine Schiedsgutachtenvereinbarung getroffen haben, regelmäßig anzunehmen ist, dass die Einholung des Schiedsgutachtens in den im Vertrag bestimmten Fällen Anspruchsvoraussetzung ist. Eine vor Einholung des Schiedsgutachtens erhobene Klage, die auf den Anspruch gestützt wird, dessen Inhalt oder dessen Voraussetzungen durch ein Schiedsgutachten festgestellt werden sollen, ist daher nicht als endgültig, sondern allenfalls als verfrüht, also "als zur Zeit unbegründet" abzuweisen.

In einem solchen Fall liegt es im Ermessen des Tatrichters, von einer sofortigen Klageabweisung "als zur Zeit unbegründet" abzusehen und zunächst entsprechend §§ 356, 431 ZPO eine Frist zur Beibringung des Schiedsgutachtens zu setzen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 08.06.1988, Az. VIII ZR 105/87, NJW-RR 1988, 1405 = IBRRS 1988, 0443).

25. September 2020

BArbG zur Hinweispflicht des Gerichtes bei unwirksamen beA-Versand

Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt.

Das BArbG stützt seine mit  Beschluss vom 05.06.2020, Az. 10 AZN 53/20 dargelegte Ansicht auf die Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift, woraus sich ergebe, dass § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Nr. 2 ZPO einschränkend auszulegen ist. Ein elektronisches Dokument, das aus einem beA versandt wird und nicht mit einer qeS versehen ist, ist nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt.

In systematischer Hinsicht steht der sichere Übermittlungsweg bei einer Signatur durch die verantwortende Person gleichrangig neben der qeS (Müller NZA 2019, 1682, 1683). Die qualifizierte elektronische Signatur tritt ihrerseits an die Stelle der eigenhändigen Unterschrift iSd. § 130 Nr. 6 ZPO. Neben den sonstigen Funktionen der Unterschrift soll sie auch gewährleisten, dass das elektronische Dokument nicht spurenlos manipuliert werden kann (Perpetuierungs- oder Integritätsfunktion, vgl. BT-Drs. 14/4987 S. 24; BGH 14. Mai 2013 – VI ZB 7/13 – Rn. 9 mwN, BGHZ 197, 209). Diese Funktionen sollen auch bei einer einfachen Signatur und einem sicheren Übermittlungsweg garantiert werden. Zum Ausdruck kommt dieser Aspekt in den sonstigen bundeseinheitlichen Übermittlungswegen nach § 130a Abs. 4 Nr. 4 ZPO. Sie sind nur dann als sichere Übermittlungswege anzusehen, wenn die Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet sind. Der Gleichrang von qeS und sicherem Übermittlungsweg bei einfacher Signatur ergibt sich auch aus der Entwurfsbegründung. Auf S. 25 heißt es dort, dass die das Dokument verantwortende Person das elektronische Dokument mit einer qeS nach dem Signaturgesetz versehen oder einen sicheren Übermittlungsweg nutzen muss (BT-Drs. 17/12634 S. 25). Beide Pflichten richten sich an die verantwortende Person.

Allerdings kann aufgrund der gerichtlichen Fürsorgepflicht ein gerichtlicher Hinweis geboten sein, wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht in der vorgesehenen Form übermittelt worden ist. Eine Partei kann erwarten, dass dieser Vorgang in angemessener Zeit bemerkt wird und innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um eine drohende Fristversäumnis zu vermeiden. Unterbleibt ein gebotener Hinweis, ist der Partei Wiedereinsetzung zu bewilligen, wenn er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang so rechtzeitig hätte erfolgen müssen, dass es der Partei noch möglich gewesen wäre, die Frist zu wahren. Kann der Hinweis im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsgangs nicht mehr so rechtzeitig erteilt werden, dass die Frist durch die erneute Übermittlung des fristgebundenen Schriftsatzes noch gewahrt werden kann, oder geht trotz rechtzeitig erteilten Hinweises der formwahrende Schriftsatz erst nach Fristablauf ein, scheidet eine Wiedereinsetzung allein aus diesem Grund dagegen aus. Aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte folgt keine generelle Verpflichtung dazu, die Formalien eines als elektronisches Dokument eingereichten Schriftsatzes sofort zu prüfen. Dies nähme den Verfahrensbeteiligten und ihren Bevollmächtigten ihre eigene Verantwortung dafür, die Formalien einzuhalten. Eine solche Pflicht überspannte die Anforderungen an die Grundsätze des fairen Verfahrens (vgl. BVerfG 17. Januar 2006 – 1 BvR 2558/05 – Rn. 10; 3. Januar 2001 – 1 BvR 2147/00 – zu II 2 der Gründe; BAG 15. August 2018 – 2 AZN 269/18 – Rn. 11, BAGE 163, 234; 22. August 2017 – 10 AZB 46/17 – Rn. 16; BGH 18. Oktober 2017 – LwZB 1/17 – Rn. 11). Die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist, kann sich nicht nur am Interesse der Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern hat auch zu berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss (BGH 20. April 2011 – VII ZB 78/09 – Rn. 12).

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