Ihr-Recht-Blog

5. April 2022

Aktuell: EuGH kippt erneut allgemeine Vorratsdatenspeicherung

Der EuGH hat mit Urteil vom 05.04.2022 Az. C-140/20 bestätigt, dass das Unionsrecht einer allgemeinen und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten, die elektronische Kommunikation betreffen, entgegenstehen.

Bereits mit Urteil vom 06.10.2020 hatte der EuGH entschieden, dass nationale Regelungen, durch die anlasslos Daten von Internetnutzerinnen und -nutzern gespeichert werden, nicht zulässig sind. Lediglich in Fällen, in denen die nationale Sicherheit eines Landes akut bedroht sei, dürften Regierungen für eine begrenzte Zeit eine Vorratsdatenspeicherung anordnen. Diese müsse allerdings im Folgenden durch ein Gericht oder eine unabhängige Behörde überprüft werden. Dabei geht es unter anderem darum zu prüfen, ob die Regelung überhaupt einen Schutz gegen die mögliche Bedrohung biete, so der EuGH.

Mit der aktuellen Entscheidung stellte der EuGH klar, dass besonders schwere Kriminalität einer Bedrohung der nationalen Sicherheit nicht gleichgestellt werden könne.

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