Ihr-Recht-Blog

8. Dezember 2022

BGH: Auch die Mindestsätze der HOAI 1996/2002 sind zwischen Privaten verbindlich!

Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Anwendbarkeit der HOAI zwischen Privaten nach seiner Entscheidung zur HOAI 2013 (Beschluss vom 14.05.2020, Az. VII ZR 174/19) nunmehr mit aktuellem Urteil vom 03.11.2022, Az. VII ZR 724/21 konsequenterweise auch auf die HOAI 1996/2002 ausgedehnt. Entsprechend findet auch insoweit das Mindestsatzrecht der HOAI regelmäßig Anwendung.

Der BGH hierzu:

Aus dem Unionsrecht folgt keine Verpflichtung, das gegen Art. 15 Abs. 1, 2 g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßende verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI (1996/2002) im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, unangewendet zu lassen (im Anschluss an EuGH, IBR 2022, 74 – Thelen Technopark Berlin, und BGH, IBR 2020, 352, 353).

§ 4 HOAI (1996/2002) kann nicht richtlinienkonform dahin ausgelegt werden, dass die Mindestsätze der HOAI im Verhältnis zwischen Privatpersonen grundsätzlich nicht mehr verbindlich sind und daher einer die Mindestsätze unterschreitenden Honorarvereinbarung nicht entgegenstehen.

Die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr finden auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen, grundsätzlich keine Anwendung und führen daher in einem solchen Fall nicht zu der Verpflichtung, das verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI unangewendet zu lassen (im Anschluss an EuGH, IBR 2022, 74 – Thelen Technopark Berlin; Urteil vom 27.10.2022 – Rs. C-544/21, IBRRS 2022, 3359; BGH, IBR 2020, 352, 353).

5. Dezember 2022

OLH Hamburg zur Honorarvereinbarung unter den Mindestsätzen der HOAI

Der BGH bleibt seiner nunmehr eingeschlagenen Linie zur Honorarvereinbarung unter den Mindestsätzen treu und hat mit Beschluss vom 05.10.2022, Az. VII ZR 92/17 die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Hamburg vom 24.03.2017, Az. 6 U 119/16, in welchem das OLG Hamburg die Mindestsätze der HOAI 2013 als zwischen Privaten verbindlich angesehen hat, zurückgewiesen.

Die Mindestsätze, so das OLG, können durch schriftliche Vereinbarung nur in Ausnahmefällen unterschritten werden.

Ein Ausnahmefall kann vorliegen, wenn die vom Architekten oder Ingenieur geschuldete Leistung nur einen besonders geringen Aufwand erfordert oder bei engen Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art sowie sonstigen besonderen Umständen gegeben sein (hier verneint).

Die Geltendmachung der Mindestsätze der HOAI 2013 kann ausgeschlossen sein, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vertrauen durfte und ihm die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nicht zugemutet werden kann (hier ebenfalls verneint).

14. November 2022

EuGH zu den Mindestsätzen der HOAI

Die Mindestsätze der HOAI 1996/2002 verstoßen nicht gegen Europarecht! Entsprechend hat sich der EuGH mit Urteil vom 27.10.2022 – Rs. C-544/21 positioniert.

Der EuGH hierzu:

Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ist nicht auf einen Fall anwendbar, in dem ein Vertrag vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie geschlossen wurde und dieser Vertrag vor dem Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie alle seine Wirkungen erschöpft hat.

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie endete am 28.12.2009. Soweit in den genannten Fällen der Architektenvertrag vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurde, bleibt die Regelung über die Mindestsätze der HOAI 1996/2002 weiterhin anwendbar.

14. Juli 2022

BGH zur Verbindlichkeit der Mindestsätze der HOAI 2013 zwischen Privaten

Der BGH hat mit Urteil vom 02.06.2022, Az. VII ZR 229/19 einen Schlussstrich unter die jahrelange Diskussion um die Geltung der HOAI 2013 zwischen Privaten gezogen. Demnach kann § 7 HOAI 2013 nicht richtlinienkonform dahin ausgelegt werden, dass die Mindestsätze der HOAI im Verhältnis zwischen Privatpersonen grundsätzlich nicht mehr verbindlich sind und daher einer die Mindestsätze unterschreitenden Honorarvereinbarung nicht entgegenstehen.

Aus dem Unionsrecht folgt keine Verpflichtung, das gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßende verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, unangewendet zu lassen (im Anschluss an EuGH, IBR 2022, 74 – Thelen Technopark Berlin).

Die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr finden auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen, grundsätzlich keine Anwendung und führen daher in einem solchen Fall nicht zu der Verpflichtung, das verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI unangewendet zu lassen (im Anschluss an EuGH, IBR 2022, 74 – Thelen Technopark Berlin).

§ 7 Abs. 5 HOAI (2013) ist unbeschadet des Urteils des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) weiterhin anwendbar, so der BGH.

15. Mai 2020

HOAI-Mindestsätze: BGH legt dem EuGH vor!

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 14. Mai 2020, Az. VII ZR 174/19 ein Verfahren über die Vergütung eines Ingenieurs ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zu den Folgen der vom EuGH in seinem Urteil vom 4. Juli 2019 (C-377/17) angenommenen Unionsrechtswidrigkeit der Mindestsätze in der HOAI für laufende Gerichtsverfahrens zwischen Privatpersonen vorgelegt.

Der EuGH hatte in diesem Urteil in einem von der Europäischen Kommission betriebenen Vertragsverletzungsverfahren entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe g) und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) verstoßen hat, dass sie verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten hat.

In der Folge war umstritten, ob maßgebliche Bestimmungen der HOAI, insbesondere auch die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze, trotz des EuGH-Urteils vom 4.7.2019 bis zu einer Neufassung der Verordnung weiterhin anzuwenden sind oder nicht. Mehrere Oberlandesgerichte hatten hierzu gegensätzliche Positionen vertreten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern in der mündlichen Verhandlung erkennen lassen, dass er der Rechtsauffassung unter anderem des OLG Hamm zuneigt welches sich für eine uneingeschränkte Weitergeltung der HOAI bis zu einer Neuregelung ausgesprochen hatte (OLG Hamm – Teilverzichts- und Schlussurteil vom 23. Juli 2019, Az. 21 U 24/18 (BauR 2019, 1810).

Im einzelnen wurde folgende Fragen vorgelegt:

Folgt aus dem Unionsrecht, dass Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe g) und Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens zwischen Privatpersonen in der Weise unmittelbare Wirkung entfaltet, dass die dieser Richtlinie entgegenstehenden nationalen Regelungen in § 7 HOAI, wonach die in dieser Honorarordnung statuierten Mindestsätze für Planungs- und Überwachungsleistungen der Architekten und Ingenieure – abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen – verbindlich sind und eine die Mindestsätze unterschreitende Honorarvereinbarung in Verträgen mit Architekten oder Ingenieuren unwirksam ist, nicht mehr anzuwenden sind?

Sofern Frage 1 verneint wird:

Liegt in der Regelung verbindlicher Mindestsätze für Planungs- und Überwachungsleistungen von Architekten und Ingenieuren in § 7 HOAI durch die Bundesrepublik Deutschland ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV oder gegen sonstige allgemeine Grundsätze des Unionsrechts?

Sofern Frage 2 a) bejaht wird: Folgt aus einem solchen Verstoß, dass in einem laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen die nationalen Regelungen über verbindliche Mindestsätze (hier: § 7 HOAI) nicht mehr anzuwenden sind?

13. Dezember 2018

OLG Zweibrücken zur Bindung des Architekten an seine Schlussrechnung sowie zum Beginn der Verjährung der Gewährleistungsansprüche

Ein Architekt hat Anspruch auf das Mindesthonorar nach HOAI. Er ist an eine erteilte Schlussrechnung, in der er sein Honorar unvollständig berechnet hat, grundsätzlich nicht gebunden.  Der Architekt kann ausnahmsweise daran gehindert sein, seine in einer Schlussrechnung nicht berechnete (weitere) Forderung durchzusetzen, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und sich im berechtigten Vertrauen auf deren Endgültigkeit in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann. Der BGH hat  mit nunmehr mitgeteiltem Beschluss vom 05.06.2018, Az. VII ZR 228/16  die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das entsprechende Urteil des OLG Zweibrücken vom 02.09.2016, Az. 2 U 29/15 zurückgewiesen.

Das OLG Zweibrücken hatte bei dem ihm vorliegende Sachverhalt eine illoyal verspätete Geltendmachung eines weitergehenden Honoraranspruchs des Architekten bejaht und Verwirkung angenommen. Das Zeitmoment war aus Sicht des Senates  unproblematisch anzunehmen. Die erste Schlussrechnung hatte der Architekt  zeitnah nach Beendigung des Projekts erteilt. Zwischen dieser Erteilung und der ersten Nachberechnung vom 31. Oktober 2005 liegen knapp 10 Jahre; weitere Nachberechnungen mit deutlich höheren Forderungen erfolgten nach über 17 Jahren; die letzten – nochmals deutlich höheren Honorarschlussrechnungen sind mehr als 20 Jahre später
erteilt worden.

Auch das Umstandsmoment ist aus Sicht des OLG im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände erfüllt. Die Auftraggeberin durfte davon ausgehen, dass der Architekt in der Schlussrechnung vom 15.Januar 1996 das ihm nach der HOAI zustehende Honorar für seine Tätigkeit abschließend
berechnet hatte und jedenfalls keine darüber hinausgehenden Honoraransprüche mehr geltend machen wird. Bereits in seinem Begleitschreiben zu dieser Schlussrechnung hat der Architekt ausgeführt, er könne jetzt die Honorarschlussrechnung für das Bauvorhaben erstellen, nachdem ihm
sämtliche Handwerkerrechnungen vorlägen. Einen Vorbehalt hat er nicht erklärt; aus Sicht der Auftraggeberin war das dahin zu verstehen, dass der Architekt für seine Leistungen den in der übermittelten Schlussrechnung ausgewiesenen Betrag beanspruchte. Mit Nachforderungen musste sie nicht rechnen.

Nachdem die Auftraggeberin die Schlussrechnung erhalten und unter Vorhalt des vereinbarten niedrigeren Pauschalhonorars Einwendungen gegen die Höhe des berechneten Honorars erhoben hat, hat der Architekt ihr gegenüber zunächst selbst und alsdann durch seinen Rechtsanwalt erklären lassen, er habe in der abschließenden Honorarrechnung vom 15. Januar 1996 das ihm nach den gesetzlichen Vorschriften – nämlich der HOAI – zustehende Honorar berechnet, er müsse zwingend nach der HOAI abrechnen und dürfe nicht weniger verlangen, das Honorar sei deshalb auch nicht verhandelbar.
Es hätte in der damaligen Situation nahegelegen, zur Verteidigung der von der Auftraggeberin als überhöht beanstandeten Honorarforderung darauf hinzuweisen, dass für die erbrachten Leistungen nach der HOAI sogar ein deutlich höheres Honorar verlangt werden könne (müsse) und der Architekt zu Gunsten der Auftraggeberin bei den der Berechnung zu Grunde zu legenden anrechenbaren Kosten des Objekts einzelne Gewerke außer acht gelassen und das Objekt lediglich in Honorarzone III eingeordnet habe. Die zur Rechtfertigung des berechneten Honorars abgegebenen Erklärungen konnte die mit dem Regelungswerk der Architektenvergütung nicht vertraute Auftraggeberin nur dahin verstehen, dass der Architekt das ihm nach der HOAI zustehende Honorar vollständig berechnet hat. Von einer unvollständigen und damit nach den Erklärungen des Architekten und seines Rechtsanwalts unzulässigen, pflichtwidrigen Abrechnung konnte sie nicht ausgehen, so das OLG.

Soweit sich der beklagte Architekt hinsichtlich von ihm zu vertretender Mängel auf Verjährung berufen hatte, wies das OLG Zweibrücken darauf hin, dass die Verjährung beginnt grundsätzlich mit der Abnahme des Werks und eine Abnahme der Leistungen des Architekten- unstreitig – nicht erfolgt sei.
Von einer Abnahmeverpflichtung der Auftraggeberin wegen Abnahmereife des vertragsgemäß hergestellten Werks (§ 640 Abs. 1 BGB a.F.) vor dem 24. Dezember 1999 (fünf Jahre vor Klageeinreichung) kann nach dem Sach- und Streitstand nicht ausgegangen werden. Die Abnahme des Architektenwerks fällt nicht mit der Abnahme des Bauwerks zusammen. Ist ein Architekt – wie hier – auch zur Erbringung der Leistungsphase 9 (hier nach § 15 Abs. 2 Nr. 9 HOAI 1991) verpflichtet, also zur Überwachung der Mängelbeseitigung durch die bauausführenden Unternehmer innerhalb der Gewährleistungsfristen und zur Dokumentation des Gesamtergebnisses, so ist das Architektenwerk erst dann abnahmereif hergestellt, wenn auch diese Leistungen erbracht sind. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche aus einem Vollarchitekturvertrag beginnt daher frühestens mit Ablauf der in der Regel ebenfalls fünf Jahre betragenden Gewährleistungsfristen gegenüber den am Bau beteiligten Unternehmern (BGH Urteile vom 10. Oktober 2013 – VII ZR 19/12 Rz. 29 und vom 10. Februar 1994 – VII ZR 20/93).

13. November 2018

LG Dresden setzt Klage auf Architektenhonorar wegen Vertragsverletzungsverfahrens aus

Nach Ansicht des LG Dresden ist eine Architektenhonorarklage ist aufgrund des von der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens Rs. C-377/17 auszusetzen (LG Dresden, Beschluss vom 08.02.2018, Az. 6 O 1751/15).

Die entgegengesetzte Meinung hat das OLG Naumburg mit Urteil vom Urteil vom 13.04.2017, Az. 1 U 48/11vertreten.

In dem dem Beschluss des LG Dresden zugrundeliegendem Sachverhalt hatte sich die Auftraggeberin gegen die Geltendmachung einer Architektenhonorarrechnung durch die Klägerin auf eine Pauschalabrede hinsichtlich des Honorars berufen. Nach der Rechtsprechung des BGH, der die Kammer ausdrücklich folgt, ist auch unter wertenden Gesichtspunkten i.S.d. §§ 138, 242 Bürgerliches Gesetzbuch (nachfolgend nur: BGB) nicht von einer Schutzwürdigkeit der Beklagten auszugehen, nach denen die Mindestsätze unterschreitende Pauschalpreisvereinbarungen auch dann Bestand haben, wenn der Auftraggeber schutzwürdig ist, weil er von seinen gesamten Lebensumständen her die Vorschriften der HOAI hinsichtlich des Verbots der Unterschreitung der Mindestsätze weder kannte noch kennen musste, sich vielmehr auf den auch insoweit sachkundigen Architekten und/oder Ingenieur verlässt, der bereit ist, eine die Mindestsätze unterschreitende Pauschalpreisvereinbarung abzuschließen, ohne seinen Vertragspartner über diese Unzulässigkeit zu informieren (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2011, Az.: VII ZR 163/10). Vorliegend ist der Geschäftsführer der Beklagten ein in Immobiliensachen, auch in Bezug auf Baumaßnahmen, die Architekten- und Ingenieurleistungen erfordern, sehr erfahrener Geschäftsführer. Nach § 166 Abs. 1 BGB kommt es auf die Person des Vertreters, hier des Geschäftsführers, an. Das Gericht ist nach dem klägerischen Sachvortrag, der allein in der Bewertung beklagtenseits bestritten wird, mit der Klägerin der Auffassung, dass eine Schutzwürdigkeit der Beklagten hinsichtlich der gesetzeswidrigen Vereinbarung einer die Mindestsätze unterschreitenden Pauschalpreisabrede nicht gegeben ist.

Erweisen sich allerdings die nationalen Regelungen als unionsrechtswidrig, wäre die Klage ohne weiteres abzuweisen, soweit mehr als die vereinbarte Pauschale verlangt wird, so das LG Dresden. Da die Europäische Kommission autochthoner Interpret der europäischen Gesetzgebung im materiellen Sinne ist und die Bundesrepublik Deutschland vor dem EuGH verklagt hat mit dem Antrag festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland insofern gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1 und 2 g) und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG und aus Art 49 AEUV verstoßen hat, indem sie verbindliche Honorare für Architekten und Ingenieure nach Maßgabe der HOAI aufrechterhalten hat (EuGH Rechtssache C-377/17), muss das vorlegende Gericht in Betracht ziehen, dass die für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits maßgeblichen Vorschriften der HOAI unionsrechtswidrig sind und wegen des Vorrangs des Europäischen Rechts nicht anzuwenden sind.
Soweit in der obergerichtlichen nationalen Rechtsprechung bisher eine Vorlage mit der Begründung nicht vorgenommen worden ist, es gäbe zwingende Gründe des allgemeinen Interesses i.S.d. Art. 15 Abs. 3 b) der Richtlinie 2006/123/EG, die für die Mindesthonorarregelungen sprächen, folgt das Gericht dem nicht, denn diese Einschätzung beruht auf einer rein nationalen Betrachtungsweise und hat nicht den allein maßgeblichen unionsrechtlichen Auslegungsmaßstab im Blick (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10.02.2005, Az. 13 U 147/04; OLG Naumburg, Urteil vom 13.04.2017, Az. 1 U 48/11).

21. November 2016

Aktuell: EU geht gegen HOAI vor!

Absehbar und von vielen erwartet, sei es im positiven oder negativen Sinne: Die Europäische Kommission hat am 17.11.2016 gegen Österreich, Belgien, Zypern, Dänemark, Deutschland, Ungarn, Italien, Litauen und Spanien Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, da die nationalen Vorschriften dieser Länder zu unverhältnismäßigen und nicht gerechtfertigten Hindernissen für die Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt führen. Nach Auffassung der Kommission laufen die Anforderungen, die bestimmte Dienstleister in diesen Mitgliedstaaten erfüllen müssen, der Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG) zuwider.

Im Falle der Bundesrepublik Deutschland handelt es sich konkret um die HOAI. Die Kommission hat gegen die Mindest- und Höchsthonorare für Architekten und Ingenieure Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben.

3. September 2015

Zur Anwendbarkeit der HOAI im VOF-Verfahren – BGH lässt Nichtzulassungsbeschwerde zu!

Das OLG Frankfurt hatte mit  Beschluss vom 11.06.2014, Az. 13 U 44/12 entschieden,  daß in Fällen, in denen für die Erstellung einer Planungsstudie in einem VOF-Verfahren eine "Entschädigung" von 6.000 Euro angeboten wird und sich der Architekt/Ingenieur mit dieser Pauschalvergütung einverstanden erklärt, es diesem verwehrt ist, für die Erstellung der Studie ein Honorar nach den Mindestsätzen der HOAI (hier: in Höhe von über 250.000 Euro) zu fordern. Es hatte damit die Berufung der Klägerin gegen das am 23.01.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Darmstadt Az. 1 O 208/11 zurückgewiesen.

Das OLG hatte darauf angestellt, daß sich die Klägerin auf eine Unwirksamkeit der getroffenen Pauschalpreisvereinbarung im Hinblick auf die Mindestsatzunterschreitung der gewährten Vergütung (BGH NJW 2012, 848) kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen könne. Die Berufung auf die Mindestsatzunterschreitung stelle vorliegend eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verstoßende unzulässige Rechtsausübung dar. Durch ihr gesamten Verhalten während des Vergabeverfahrens hat die Klägerin – mit Ausnahme der einmaligen bloßen "Feststellung der Nichtauskömmlichkeit" der angebotenen Vergütung – bei der Beklagten den Eindruck erweckt, mit den Vergabebedingungen insgesamt, das heißt auch mit der Vergütung für die Erstellung der Projektstudie einverstanden zu sein. Hierdurch hat sie bei der Beklagten einen schützenswerten Vertrauenstatbestand begründet (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 242 Rz. 56), der ihr nachträgliches – zusätzliches – Vergütungsverlangen als widersprüchlich und damit missbräuchlich erscheinen lasse, so das OLG.

Die gegen den Beschluss eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Vergabesenat des BGH am 21.04.2015 zur Entscheidung angenommen (Az.: X ZR 77/14).

16. Dezember 2014

OLG Düsseldorf zur Mindestsatzunterschreitung beim Architektenhonorar

Ein Ausnahmefall, der zu einer Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI berechtigt (HOAI 1996 § 4 Abs. 2 = HOAI 2009/2013 § 7 Abs. 3), kann nur durch eine besonders enge Beziehung zwischen den Parteien oder sonstige besondere Umstände begründet werden. Nicht ausreichend ist es, wenn sich im Laufe einer geschäftlichen Zusammenarbeit Umgangsformen entwickeln, die als freundschaftlich zu bezeichnen sind. Hierauf hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 23.10.2014, Az. 5 U 51/13 hingewiesen und sich insoweit auf die Entscheidung des BGH vom 21.08.1997, Az. VII ZR 13/96 bezogen. Damit ist entgegen einer auch bei Instanzgerichten immer wieder festzustellenden Meinung weiterhin eine Honorarvereinbarung schriftlich bei Auftragserteilung zu treffen gewesen. Soweit das Honorar unter den Mindestsätzen der HOAI liegt, ist dies darüber hinaus nach § 4 Abs. 2 HOAI a.F. nur in Ausnahmefällen zulässig. Ein solcher Ausnahmefall kann nur entweder durch besonders enge Beziehung zwischen den Parteien oder sonstige besondere Umstände begründet werden.

Auch der immer wieder vorgetragenen Behauptung einer angeblichen späteren mündlichen Abänderung einer ursprünglich schriftlich getroffenen Honorarvereinbarung wurde eine Absage erteilt. Eine spätere – auch mündliche – Abänderung einer getroffenen Vergütungsvereinbarung kommt erst wieder nach Beendigung der Architektentätigkeit in Betracht, so dass auch Bestätigungen (z.B. im Sinne des § 144 BGB) oder stillschweigende Änderungen oder Abschlagsrechnungen bzw. Abschlagszahlungen keinen rechtlichen Einfluss haben (BGH, BauR 2003, 748; Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 9. Auflage, § 4 Rn. 57).

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