Ein Architekt ist aus der Architektenliste zu löschen, wenn nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass er die für die Wahrnehmung der Berufsaufgaben erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn ein Architekt überschuldet ist und über kein tragfähiges Sanierungskonzept verfügt, das den Schluss auf einen baldigen Schuldenabbau rechtfertigt. Ein erfolgsversprechendes Sanierungskonzept liegt etwa dann vor, wenn ein verbindlicher und von den Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan existiert, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der gesamten Rückstände zu entnehmen sind, der Architekt vereinbarten Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden können.
Hierauf hat das OVG Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 30.06.2020, Az. 4 B 673/19 hingewiesen und die Beschwerde eines Architektengegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 10.05.2019 zurückgewiesen. Dieser hatte sich gegen einen Löschungsbeschluss wegen Überschuldung gewandt und beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner gegen den Beschluss erhobenen Klage im Wege des Eilverfahrens wiederherzustellen.
Mit der Löschung aus der Architektenliste verliert der Architekt das Recht, die Berufungsbezeichnung "Architekt" weiterhin zu führen. Gleichzeitig verliert er seine Bauvorlageberechtigung. Die hierin liegenden erheblichen Beeinträchtigungen, die es dem Betroffenen natürlich zu dem erschweren, seine Finanzen wieder zu ordnen, stellen nach herrschender Rechtsprechung auch unter Verhältnismäßigkeitgesichtspunkten keinen Hinderungsgrund für eine Löschung dar. Hier wird seitens der Rechtsprechung auch darauf verwiesen, dass der Betroffene ja durchaus seinen Beruf grundsätzlich weiter ausüben könne, eben aber nicht mehr unter Bezeichnung Architekt und nicht mehr mit Bauvorlageberechtigung.