Den Geschädigten eines Verkehrsunfall trifft keine Wartepflicht, bevor er das Fahrzeug zum seitens des Sachverständigen festgestellten Restwert veräußern. Insbesondere muß der Geschädigte bei Veräußerung des Restwertes dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer keine Möglichkeit geben, den Restwert zu prüfen. Nur dann, wenn ihm vor Verkauf des Restwertes ein höheres Restwertangebot tatsächlich bekannt ist, ist dieses Angebot für den Geschädigten beachtlich. Verkauft der Geschädigte in Kenntnis eines höheren Restwertangebots das Fahrzeug zu einem niedrigeren Preis verstößt er gegen seine Schadenminderungspflicht. Er muß der Versicherung weder eine Prüffrist einräumen noch sich selbst um ein höheres Angebot kümmern und damit quasi “Marktforschung” betreiben.
Damit hat der BGH mit Urteil vom 27.09.2016, Az. VI ZR 673/15, eine entsprechende Entscheidung des OLG Hamm vom 11.11.2015, Az. 11 U 13/15 bestätigt und Einwendungen der KFZ-Haftpflichtversicherungen, wonach erst dann, wenn der Versicherer kein besseres Angebot ermitteln konnte, es dem Geschädigten gestattet sein sollte, das totalbeschädigte Fahrzeug zu verkaufen, eine Absage erteilt.