Ihr-Recht-Blog

9. Dezember 2016

BGH: Keine Wartepflicht vor Verkauf des PKW zum Restwert!

Den Geschädigten eines Verkehrsunfall trifft keine Wartepflicht, bevor er das Fahrzeug zum seitens des Sachverständigen festgestellten Restwert veräußern. Insbesondere muß der Geschädigte bei Veräußerung des Restwertes dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer keine Möglichkeit geben, den Restwert zu prüfen. Nur dann, wenn ihm vor Verkauf des Restwertes ein höheres Restwertangebot tatsächlich bekannt ist, ist dieses Angebot für den Geschädigten beachtlich. Verkauft der Geschädigte in Kenntnis eines höheren Restwertangebots das Fahrzeug zu einem niedrigeren Preis verstößt er gegen seine Schadenminderungspflicht. Er muß der Versicherung weder eine Prüffrist einräumen noch sich selbst um ein höheres Angebot kümmern und damit quasi “Marktforschung” betreiben.

Damit hat der BGH mit Urteil vom 27.09.2016, Az. VI ZR 673/15, eine entsprechende Entscheidung des OLG Hamm vom 11.11.2015, Az. 11 U 13/15 bestätigt  und Einwendungen der KFZ-Haftpflichtversicherungen, wonach erst dann, wenn der Versicherer kein besseres Angebot ermitteln konnte, es dem Geschädigten gestattet sein sollte, das totalbeschädigte Fahrzeug zu verkaufen, eine Absage erteilt.

15. Juni 2011

Aktuell: BGH zur Erheblichkeit eines Mangels beim Kfz-Kauf

Filed under: Zivilrecht/Verfahrensrecht — Schlagwörter: , , , , , , — ihrrecht @ 15:48

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute seine Rechtsprechung bekräftigt, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Mangel des gelieferten Fahrzeugs unerheblich ist und der Käufer deswegen nicht vom Kaufvertrag zurücktreten kann, auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen ist (BGH, Urteil vom 15.06.2011. Az. VIII ZR 139/09 ).

Im entschiedenen Fall war die Ursache des fehlerhaften Fahrverhaltens eines Fahrzeugs trotz mehrerer Reparaturversuche des Verkäufers nicht ermittelt worden und erst durch ein im Verlauf des Rechtsstreits eingeholtes Gutachten die Ursache des Mangels und die mit verhältnismäßig geringem Aufwand zu bewerkstelligende Möglichkeit seiner Behebung bekannt geworden. Die Vorinstanz hatte daraufhin die Klage des Käufers mit der Begründung, der Fehler  sei jedoch unter anderem wegen der im Verhältnis zum Kaufpreis geringen Mangelbeseitigungskosten von weniger als fünf Prozent, welche  durch das im Rechtsstreit eingeholte Gutachten offenbar wurden, unerheblich und berechtige nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag.

Der BGH hat dieser Rechtsprechung eine Absage erteilt und dargelegt,  dass sich an der Erheblichkeit des Mangels nichts dadurch ändere, dass durch ein im Verlauf des Rechtsstreits eingeholtes Gutachten die Ursache des Mangels und die mit verhältnismäßig geringem Aufwand zu bewerkstelligende Möglichkeit seiner Behebung offenbar geworden sind, wenn zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers die Ursache des fehlerhaften Fahrverhaltens eines Fahrzeugs trotz mehrerer Reparaturversuche des Verkäufers nicht ermittelt war.

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