Ihr-Recht-Blog

2. August 2011

BGH: Unterhalt: Kind 3 Jahre alt? Im Regelfall Vollzeitarbeit!

Der BGH hat in einem nunmehr veröffentlichten Urteil am 15.06.2011 entschieden, daß eine alleinerziehende Geschiedene  im Regelfall Vollzeit arbeiten muß, wenn das Kind 3 Jahre alt ist und seine Betreuung z. B. in einer Kindestageseinrichtung oder Ganztagsschule gesichert ist.

Der BGH weist darauf hin, daß der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 1570 BGB dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für die Voraus-setzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt habe. Kind- und elternbezogene Umstände, die aus Gründen der Billigkeit zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus führen können, sind deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

Ein  gestufter Übergang hin zu einer vollschichtigen Tätigkeit sei zwar nicht völlig ausgeschlossen, setze aber nach dem Willen des Gesetzgebers voraus, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil kind- und/oder elternbezogene Gründe vorträgt, die einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils mit Vollendung des dritten Lebensjahres entgegenstehen, so der BGH (Urteil vom 15.06.2011, Az. XII ZR 94/09).

19. April 2011

Zur Aufsichtspflicht bei einem vierjährigen Feuerzeugsammler

Filed under: Zivilrecht/Verfahrensrecht — Schlagwörter: , , , , — ihrrecht @ 16:26

Allein die Tatsache, daß ein vierjähriges Kind immer wieder Feuerzeuge aufsammelt und diese mit nach Hause bringt, begründet noch keine erhöhte Aufsichtspflicht der Eltern.

Diesen Standpunkt hat das LG Frankenthal mit Hinweisbeschluss vom 08.03.2011, Az. 2 S 5/11 vertreten.

Im entschiedenen Fall hat ein vierjähriges Kind immer wieder Feuerzeuge aufgesammelt und eingesteckt. Seine Mutter nahm dem Kind die Feuerzeuge wieder ab, worauf das Kind sich erneut Feuerzeuge besorgte. Am Schadenstag spielte das Kind zusammen mit 2 etwa 10 Jahre alten Kindern unbeaufsichtigt vor dem Wohngebäude der Eltern. Mit einem gefundenen Feuerzeug vermochte es, das Fahrzeug des Geschädigten so in Brand zu setzen, daß ein Schaden von € 3164,64 entstand.

Die hinter den Aufsichtspflichtigen stehende Haftpflichtversicherung hatte eine Verletzung der Aufsichtspflicht verneint. Dem schloß sich das AG Speyer u. a. mit der Begründung an, daß allein der Umstand, gefundene Feuerzeuge an sich zu nehmen, eine gesteigerte Aufsichtspflicht nicht begründen würde.Ein daraus resultierendes Verhalten von Kindern in dem Sinne, daß der Versuch unternommen werde, mit diesen Feuerzeugen auch zu zündeln, sei weder die Regel noch zu erwarten, so das AG Speyer.

Dem hat sich das LG Frankenthal im Berufungsverfahren angeschlossen.

Der Eigentümer des angezündeten Fahrzeugs blieb auf seinem Schaden sitzen. Das Kind hat im übrigen nach dem fraglichen Vorfall wieder mit einem gefundenen Feuerzeug Müllsäcke angezündet; diesmal allerdings auf dem Balkon seiner aufsichtspflichtigen Eltern.

3. August 2010

BVerfG: Vorrang unverheirateter Mütter beim Sorgerecht ist verfassungswidrig!

Filed under: Familienrecht — Schlagwörter: , , , , , — ihrrecht @ 09:00

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer heute veröffentlichten Entscheidung die derzeitige Regelung, wonach nicht verheiratete Väter nur mit Zustimmung der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht erhalten können, für verfassungswidrig erklärt.

Damit können nicht verheiratete Mütter das Sorgerecht des Vaters für das gemeinsame Kind zwar weiterhin generell und aus oftmals nichtigen Gründen verweigern. Ab sofort müssen Familiengerichte allerdings das gemeinsame Sorgerecht von Vater und Mutter anordnen, wenn das dem Kindeswohl entspricht.

Zwar, so die Karlsruher Richter, sei es nicht zu beanstanden, dass das Sorgerecht für ein nichteheliches Kind zunächst allein bei der Mutter liege. Der Gesetzgeber greife jedoch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters ein, wenn er ihn grundsätzlich von der Sorge für sein Kind ausschließe, sofern die Mutter des Kindes ihre Zustimmung verweigert – zumal der Vater nicht die Möglichkeit habe, diese Entscheidung der Mutter gerichtlich überprüfen zu lassen (Az.: 1 BvR 420/09).

Erstelle kostenlos eine Website oder ein Blog auf WordPress.com.

%d Bloggern gefällt das: