Der BGH hat in einem nunmehr veröffentlichten Urteil am 15.06.2011 entschieden, daß eine alleinerziehende Geschiedene im Regelfall Vollzeit arbeiten muß, wenn das Kind 3 Jahre alt ist und seine Betreuung z. B. in einer Kindestageseinrichtung oder Ganztagsschule gesichert ist.
Der BGH weist darauf hin, daß der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 1570 BGB dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für die Voraus-setzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt habe. Kind- und elternbezogene Umstände, die aus Gründen der Billigkeit zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus führen können, sind deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
Ein gestufter Übergang hin zu einer vollschichtigen Tätigkeit sei zwar nicht völlig ausgeschlossen, setze aber nach dem Willen des Gesetzgebers voraus, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil kind- und/oder elternbezogene Gründe vorträgt, die einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils mit Vollendung des dritten Lebensjahres entgegenstehen, so der BGH (Urteil vom 15.06.2011, Az. XII ZR 94/09).