Ihr-Recht-Blog

26. Juli 2012

Bundesverfassungsgericht: Robe allein genügt nicht!

Filed under: Verfassungsrecht — Schlagwörter: , , , , , , — ihrrecht @ 10:08

Ein Rechtsanwalt, der ohne Krawatte vor Gericht erscheint, kann von der Verhandlung ausgeschlossen werden, wenn er sich weigert, seine Berufstracht mit einer Krawatte zu vervollständigen.

Dies hat das BVerfG mit Beschluss vom 13.03.2012, Az. 1 BvR 210/12 entschieden.

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und trat in einer Hauptverhandlung vor der Strafkammer als Verteidiger auf. Er trug Robe und weißes Hemd, jedoch keine Krawatte. Nach Aufforderung des Vorsitzenden Richters, eine Krawatte anzulegen, und darauf erfolgter zweifacher Weigerung des Beschwerdeführers wies ihn der Vorsitzende als Verteidiger zurück. Die gegen die Zurückweisung zum Oberlandesgericht erhobene Beschwerde blieb erfolglos.

Erfolglos blieb auch seine Verfassungsbeschwerde, mit der er eine Verletzung der Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG rügte. Die vom Oberlandesgericht bestätigte Zurückweisung als Verteidiger stellte das im Hinblick auf das Gewicht des Eingriffs am wenigsten schwerwiegende Mittel dar (vgl. BVerfG 28, 21 <35>). Der Beschwerdeführer könne ähnliche Maßnahmen künftig abwenden, indem er eine Krawatte anlege. Dies stelle für ihn – auch mit Blick auf die Interessen seines Mandanten an einem zügigen Prozessverlauf – keine unzumutbare Belastung dar (vgl. BVerfGE 34, 138 <139>). Zudem wurde die Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers außerhalb des Hauptverhandlungstermins, in dem die Zurückweisung erfolgte, nicht beschränkt. Ausweislich des der Verfassungsbeschwerde beigefügten Sitzungsprotokolls sei seine Ladung zu einem neuen Hauptverhandlungstermin angeordnet worden. Ein über das Erscheinen zu dem neu anberaumten Termin hinausgehender Nachteil sei daher nicht ersichtlich, so das BVerfG.

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