Ihr-Recht-Blog

24. Juli 2019

BGH: Mietminderung und Duldung von Mängelbeseitigungsarbeiten durch den Mieter

Weigert sich der Mieter, die Beseitigung von Mängeln durch den Vermieter, dessen Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Handwerker zu dulden, ist er ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich zu einer weiteren Minderung nicht mehr berechtigt und entfällt ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht in der Weise, dass einbehaltene Beträge sofort nachzuzahlen sind und von den ab diesem Zeitpunkt fälligen Mieten ein Einbehalt nicht mehr zulässig ist.

Dies gilt auch dann, wenn der Mieter die Mangelbeseitigung unter Berufung darauf verweigert, dass er im Hinblick auf einen anhängigen Rechtsstreit über rückständige Miete (hier: Prozess mit dem Rechtsvorgänger des Vermieters) den bestehenden mangelhaften Zustand aus Gründen der "Beweissicherung" erhalten will.

Hierauf hat der BGH mit Urteil vom 10. April 2019, Az. VIII ZR 12/18 hingewiesen.

Aufgrund zurückliegender Rechtsstreitigkeiten mit vorherigen Vermietern wegen diversen Mängeln in der Wohnung wurden den Mietern in den Jahren zwischen 2003 und 2012 in verschiedenen Verfahren Mietminderungen zwischen 10 und 35 Prozent zugesprochen. Auch nach Ablauf dieser Zeit zahlten die Mieter nur eine geminderte Miete und beriefen sich zusätzlich auf das Leistungsverweigerungsrecht, solange die Mängel nicht behoben sind.

Aufgrund des Zahlungsverzugs und der Verweigerung der Mieter zur Mängelbeseitigung sprach die neue Vermieterin im Dezember 2015 eine außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung aus. In der Klageerwiderung vom 2. März 2016 ließen die Mieter durch ihren Prozessbevollmächtigten erklären, sie seien wegen eines damals noch nicht abgeschlossenen Berufungsverfahrens zwischen ihnen und einer der Rechtsvorgängerinnen der Klägerin vor dem Landgericht Dresden und der dortigen Beweiserhebungen zu einer Duldung der Mängelbeseitigung nicht verpflichtet, da die Mängelbeseitigung einer "Vernichtung von Beweissachverhalten" und einer "Beweisvereitelung" gleichkomme.

Der BGH hat darauf hingewiesen, dass den Mietern seit März 2016 ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich der Mietzahlung schon deshalb nicht zustehen konnte, weil sie die Beseitigung der von ihnen gerügten Mängel abgelehnt haben (vgl. hierzu Senatsurteil vom 12. Mai 2010, Az. VIII ZR 96/09, aaO mwN). Es widerspricht dem Zweck des Leistungsverweigerungsrechts nach § 320 BGB, wenn der Gläubiger einerseits Druck auf den Schuldner ausübt, um diesen zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten anzuhalten, er andererseits aber dem Schuldner die Erfüllung dieser Pflichten nicht ermöglicht, indem er die Erfüllung – hier in Gestalt der Mängelbeseitigung – ablehnt. Zu der Verweigerung einer Duldung der Mängelbeseitigung waren die Mieter auch nicht etwa deshalb berechtigt, weil sie während dieser Zeit einen Rechtsstreit mit einer der Rechtsvorgängerinnen der Klägerin führten, in welchem die von den Beklagten im vorliegenden Fall gerügten Mängel ebenfalls zu bewerten waren. Wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, hätten diese Mängel auch im Falle ihrer Beseitigung beispielsweise durch zuvor angefertigte Lichtbilder oder durch das Zeugnis der mit der Mängelbeseitigung befassten Handwerker oder sonstiger Zeugen bewiesen werden können, so der BGH.

6. November 2018

OLG München zum Zurückbehaltungsrecht bei getrennten Werkverträgen

Beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer bei einem Bauvorhaben mit unterschiedlichen Verträgen mit verschiedenen Bauleistungen (Fassadenarbeiten sowie Putz- und Spachtelarbeiten), handelt es sich um zwei gesonderte Leistungskomplexe. Sind die Verträge über verschiedene Bauleistungen nicht miteinander verknüpft, berechtigen Mängel bei einem Gewerk (hier: bei den Fassadenarbeiten) den Auftraggeber nicht dazu, ein Zurückbehaltungsrecht gegen die Vergütung des anderen Gewerks (hier: den Putz- und Spachtelarbeiten) geltend zu machen.

Der BGH hat nunmehr mit Beschluss vom 25.04.2018 , Az. VII ZR 28/16 die gegen den entsprechenden Beschluss des OLG München vom 01.12.2015, Az. 28 U 2481/15 Bau gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurück gewiesen.

Das OLG München hatte dazu ausgeführt, dass allein der Umstand, dass es sich um dasselbe Bauvorhaben handelt, hier nicht für die Begründung der Konnexität, welche ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln bei getrennte Werkverträgen begründen könne, genüge. Die Grenze bei der Bestimmung eines einheitlichen Lebensverhältnisses ist dort zu ziehen, wo es nicht mehr treuwidrig wäre, den einen Anspruch ohne den anderen zuzulassen. (vgl. z.B. Staudinger, Kommentar zum BGB, 2014 juris, § 273, Rdn. 38). Der Komplex "Fassadenarbeiten" und die übrigen Arbeiten stehen trotz des Umstandes, dass es sich um Arbeiten bei dem selben Anwesen ("### Str.") handelt, nicht in einer so engen Verbindung, dass die Geltendmachung eines Vergütungsanspruchs bzgl. der anderen Arbeiten wegen Mängeln bei den Fassadenarbeiten treuwidrig wäre. Würde man bei diesen und ggf. weiteren völlig selbständigen Bauverträgen allein deshalb Konnexität annehmen, weil es sich um dasselbe Anwesen handelt, auf dem die Arbeiten vorgenommen werden, würde das dazu führen, dass der vorleistungspflichtige Unternehmer wegen Mängeln an nur einem Gewerk seine gesamte Vergütung für alle mangelfrei erbrachten Gewerke nicht verlangen könnte. Dies gebietet der Grundsatz von Treu und Glauben, der dem § 273 BGB zugrunde liegt, nach Auffassung des Senats hier nicht, wenn nicht noch weitere Umstände hinzutreten (wie z.B. das Vorliegen einer ständigen Geschäftsbeziehung, was hier aber nicht der Fall war).

6. März 2018

OLG Düsseldorf zur Einstellung der Arbeiten bei Ignorierung von Bedenken

Dem Auftragnehmer kann im Einzelfall nach Treu und Glauben ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen, wenn er dem Auftraggeber nicht nur ordnungsgemäß seine Bedenken mitgeteilt hat, sondern wenn die Prüfung dieser Bedenken mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Ergebnis hat, dass die vom Auftraggeber vorgesehene Art der Ausführung zum Eintritt eines erheblichen Leistungsmangels oder eines sonstigen nicht nur geringfügigen Schadens führen wird. Geht der Auftraggeber auf fachlich begründete Bedenken des Auftragnehmers überhaupt nicht ein und lehnt er den vom Auftragnehmer – für den Fall einer entgegen seinen Bedenken weisungsgemäß erfolgenden Arbeitsaufnahme und Ausführung – erbetene Freistellung von der Gewährleistung ohne hinreichende Begründung ab, kann die Weisung des Auftraggebers, die Werkleistung auf eine gegen die Regeln der Technik verstoßende Weise zu erbringen, insoweit treuwidrig sein, als der Auftraggeber vom Auftragnehmer nicht verlangen darf, durch eigenes Handeln einen so gut wie sicher voraussehbaren (Sach- bzw. Personen-) Schaden herbeizuführen bzw. zumindest zu fördern bzw. seinen Versicherungsschutz wegen einer bewussten Pflichtwidrigkeit zu gefährden bzw. zu verlieren.

Wenn der Auftraggeber eine von ihm zu treffende Entscheidung (ggf. Anordnung i.S.v. § 1 Abs. 3 VOB/B) als notwendige Mitwirkungshandlung verzögert bzw. nicht trifft, stehen dem Auftragnehmer die Rechte aus §§ 304, 642 BGB zu. Der Auftragnehmer ist berechtigt, mit der Ausführung der Arbeiten, auf die sich seine fundiert vorgebrachten Bedenken beziehen, eine angemessene Zeit nach Zugang der Mitteilung beim Auftraggeber zu warten, bis er seinerseits unter normalen Umständen den Zugang einer Entschließung des Auftraggebers erwarten kann.

Meldet der Auftragnehmer (insoweit als Nachunternehmer) nach Besichtigung der vom Auftraggeber (bzw. in dessen Auftrag) erbrachten Vorunternehmerleistungen konkrete Bedenken gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B an und lehnt er für den Fall der Ausführung seiner Arbeiten ohne vorherige Nachbesserung der von ihm konkret beanstandeten Mängel des Vorgewerks jede Gewährleistung für darauf beruhende Mängel ab, so berechtigt dies den Auftraggeber nicht zur Kündigung des Vertrages mit dem Auftragnehmer (als Nachunternehmer) aus wichtigem Grund. Dies gilt selbst dann, wenn solche Bedenken zu Unrecht, indes nach hinreichender fachlicher Überlegung, erhoben wurden. Grundlage eines Leistungsverweigerungsrechts des Auftragnehmers aus Treu und Glauben kann auch sein, dass sich der Auftraggeber hinsichtlich eingereichter Nachtragsangebote – unter Verstoß gegen seine Kooperationspflichten – völlig passiv verhält, denn dem Auftragnehmer kann nicht zugemutet werden, Anordnungen des Auftraggebers gemäß § 1 Abs. 3 bzw. Abs. 4 Satz 1 VOB/B befolgen zu müssen, ohne auf der anderen Seite Klarheit über die ihm dafür zustehende Vergütung zu erhalten.

Die entsprechende Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 02.03.2018, Az. 22 U 71/17 ist allerdings noch nicht rechtskräftig; die Revision wurde vom OLG Düsseldorf nicht zugelassen, es bleibt abzuwarten, ob Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH erhoben wird.

1. Dezember 2015

BGH: Leistungsverweigerungsrecht bei Verjährung der Mängelansprüche!

Der Besteller kann wegen eines Mangels der Werkleistung ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Unternehmer nach Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche gemäß § 215 BGB geltend machen, wenn dieser Mangel bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung getreten ist und daher ein darauf gestütztes Leistungsverweigerungsrecht in nicht verjährter Zeit geltend gemacht werden konnte. Nicht erforderlich ist, dass der Besteller bereits vor Eintritt der Verjährung seiner Mängelansprüche ein Leistungsverweigerungsrecht, gestützt auf diesen Mangel, geltend gemacht hat.

Entsprechend hat dies der BGH mit Urteil vom 05.11.2015, Az. VII ZR 144/14 entschieden.

Der BGH erteilte damit der bislang auch von Instanzgerichten vertretenen Gegenansicht ausdrücklich eine Absage.  Eine teleologische Reduktion der Vorschrift dahingehend, dass der Besteller sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach Ablauf der Verjährungsfrist nur dann berufen kann, wenn er dieses in nicht verjährter Zeit auch tatsächlich geltend gemacht hat, komme nicht in Betracht (a.A. Kniffka/Schulze-Hagen, Bauvertragsrecht, § 634a BGB Rn. 172; OLG Schleswig, BauR 2012, 815, 821 f.). Nach der Intention des Gesetzgebers sollte die bis zum 31. Dezember 2001 gültige Vorschrift des § 390 Satz 2 BGB a.F., wonach die Verjährung die Aufrechnung nicht ausschließt, wenn die verjährte Forderung zu der Zeit, zu welcher sie gegen die andere Forderung aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjährt war, auf die Geltendmachung von Leistungsverweigerungsrechten erstreckt werden, um der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Rechnung zu tragen, wonach diese Norm auf die Geltendmachung von Leistungsverweigerungsrechten entsprechend anzuwenden war (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 122). Danach begründeten verjährte Ansprüche des Schuldners in entsprechender Anwendung des § 390 Satz 2 BGB a. F. dann ein Zurückbehaltungsrecht, wenn die Verjährung noch nicht eingetreten war, als der Anspruch des Gläubigers entstand (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2006 – V ZR 40/05, BauR 2006, 1464, 1465 = NZBau 2006, 645; Urteil vom 15. Dezember 1969 – VII ZR 148/67, BGHZ 53, 122, 125; Urteil vom 16. Juni 1967 – V ZR 122/64, BGHZ 48, 116, 118 m.w.N.).

16. September 2014

OLG Naumburg: Keine Verpflichtung des Nachweises über Sozialversicherungsbeiträge gegenüber Auftraggeber!

Der Auftraggeber von Bauleistungen hat keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Auftragnehmer ihm Bescheinigungen zur Erfüllung seiner Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für die bei ihm oder seinen Nachunternehmern auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer vorlegt. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG). Eine vertragliche Nebenpflicht zur Vorlage derartiger Unterlagen kann sich nur ausnahmsweise aus § 242 BGB ergeben.

Dies hat das OLG Naumburg mit Urteil vom 24.01.2014, Az. 10 U 7/13 entschieden.

In dem seitens des OLG Naumburg entschiedenen Fall nahm die Klägerin die Beklagte auf Zahlung einer nach Grund und Höhe unstreitigen Werklohnforderung in Anspruch. Die Beklagte berief sich auf ein Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrecht im Hinblick auf ihrer Auffassung nach nicht vollständig vorgelegte Bescheinigungen/Nachweise zur Erfüllung sozialversicherungsrechtlicher und steuerrechtlicher Verpflichtungen. Sie befürchte deshalb, ihrerseits durch ihre Auftraggeberin für die Erfüllung der entsprechenden Beitrags- bzw. Steuerpflichten in Anspruch genommen zu werden.

Eine vertragliche Vereinbarung über eine entsprechende Nachweisverpflichtung existierte nicht.

Im Hinblick auf eine mögliche vertragliche Nebenpflicht zur Vorlage entsprechender Unterlagen wies der Senat darauf hin, daß die Beklagte schon gar nicht behauptete, dass sie tatsächlich ihrerseits in Anspruch genommen würde; sie befürchte lediglich, dass dies in Zukunft geschehen könnte. Daraus folge aber nicht, dass der Auftragnehmer stets und unabhängig davon, ob der Auftraggeber überhaupt in Anspruch genommen wird, verpflichtet wäre, dem Auftraggeber entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen, so das OLG. Man könne daran denken, dass der Auftraggeber zur Abwehr einer eigenen Haftung möglicherweise dann einen Anspruch auf Vorlage entsprechender Unterlagen durch den Auftragnehmer haben könnte, wenn er seinerseits wegen der Nichterfüllung in Anspruch genommen wird und sich in Beweisnot befindet, aus der ihm sein Vertragspartner leicht helfen kann.

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