Ihr-Recht-Blog

12. September 2022

OLG München zur Kündigung eines Bauvertrages per Mail

Die Kündigung eines Bauvertrags ist schriftlich zu erklären. Die Kündigungserklärung muss vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Mit einer Kündigungserklärung per E-Mail mit angehängter pdf-Datei wird das Schriftformerfordernis nicht gewahrt.

Hierauf hat das OLG München mit Beschluss vom 03.02.2022, Az. 28 U 3344/21 Bau hingewiesen.

Gemäß § 8 Abs. 6 VOB/B ist die Kündigung schriftlich zu erklären. Gemäß § 126 Abs. 1 BGB ist in den Fällen, in denen durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben ist, die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens zu unterzeichnen.

Bei der VOB/B handelt es sich nicht um ein Gesetz, sondern um Allgemeine Geschäftsbedingungen, weshalb § 8 Abs. 6 VOB/B keine gesetzliche Formvorgabe darstellt, so das OLG. Dieser Umstand führte nach altem Recht, also vor Inkrafttreten von § 650h BGB, dazu, dass § 127 Abs. 2 BGB anwendbar war, wonach zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form auch die telekommunikative Übermittlung, also auch die Übermittlung per E-Mail genügte.

Allerdings enthält § 650h BGB für nach dem 31.12.2017 abgeschlossene Bauverträge eine entsprechende Regelung, wonach die Kündigung des Bauvertrags der Schriftform bedarf. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Formvorgabe.

Der Senat schließt sich der in Ingenstau/Korbion, VOB Teile A und B, Kommentar, 21. Auflage 2020, § 8 Abs. 6 VOB/B, Rn. 3 vertretenen Auffassung an, wonach angesichts dieser neuen gesetzlichen Formvorgabe eine telekommunikative Übermittlung nicht mehr ausreichend ist.

Bei dem im vorliegenden Fall zwischen den Parteien geschlossenen Bauvertrag vom 5./28.2.2019 handelt es sich um einen Bauvertrag im Sinne § 650a Abs. 1 BGB, auf den § 650h BGB und damit § 126 Abs. 1 BGB Anwendung findet, so das OLG München.

13. Juni 2019

BGH zur Einreichung eines Schriftsatzes per Mail

Eine im Original unterzeichnete Beschwerdebegründungsschrift, die eingescannt und im Anhang einer elektronischen Nachricht als PDF-Datei übermittelt wird, ist erst dann in schriftlicher Form bei Gericht eingereicht, sobald bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, ein Ausdruck der den vollständigen Schriftsatz enthaltenden PDF-Datei vorliegt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18.03.2015 – XII ZB 424/14 – FamRZ 2015, 919 = IBRRS 2015, 1625).

Die zur Übersendung einer Telekopie ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine einzuhaltende Frist bereits durch den vollständigen Empfang der gesendeten Signale vom Telefax des Gerichts gewahrt ist, kann nicht auf die Übermittlung einer E-Mail mit einem eingescannten Schriftsatz, die die Voraussetzungen für ein elektronisches Dokument nach § 130a ZPO nicht erfüllt, übertragen werden.*)

Der BGH  hat mit entsprechendem Beschluss vom 08.05.2019, Az. XII ZB 8/19 einmal mehr der einfachen Übersendung von Schriftsätzen per Mail an das Gericht eine Absage erteilt.

Grundsätzlich, so der BGH, können nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m § 130 a Abs. 1 ZPO in Familienstreitsachen die Beteiligten Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln. Dies gilt auch für die nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Beschwerdebegründung. Formgerecht eingereicht ist ein elektronisches Dokument jedoch nur, wenn es die in § 130 a Abs. 2 bis 4 ZPO aufgestellten Voraussetzungen erfüllt. Danach muss das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein (§ 130 a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Anstelle der vom Urheber unterzeichneten Urkunde muss das elektronische Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden sein (§ 130 a Abs. 3 ZPO).

30. Mai 2016

BArbG: Mail oder Fax nicht ausreichend für Inanspruchnahme von Elternzeit!

Filed under: Arbeitsrecht — Schlagwörter: , , , , , , , , , — ihrrecht @ 11:26

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 10. Mai 2016, Az. 9 AZR 145/15 darauf hingewiesen, daß Mail oder Telefax für die Inanspruchnahme der Elternzeit im Regelfall nicht ausreichen.

Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss sie nach § 16 Abs. 1 BEEG spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei der Inanspruchnahme handelt es sich um eine rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit – vorbehaltlich der Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung – zum Ruhen gebracht wird. Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht. Das Elternzeitverlangen erfordert die strenge Schriftform i. S. § 126 Abs. 1 BGB. Es muss deshalb von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die von § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht und führt gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung. Allerdings kann sich ein Arbeitgeber aufgrund der Besonderheiten des konkreten Falls treuwidrig verhalten, indem er sich darauf beruft, das Schriftformerfordernis des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG sei nicht gewahrt.

8. März 2016

OLG Frankfurt: Zur Schriftform der Kündigung von Werkverträgen!

Filed under: Bau- und Architektenrecht — Schlagwörter: , , , , , , , , , — ihrrecht @ 09:59

Das Einscannen und anschließende Versenden einer unterschriebenen Kündigung eines Werkvertrages wahrt die durch Vertrag vereinbarte Schriftform, so das OLG Frankfurt. Zur Wahrung der durch Vertrag bestimmten schriftlichen Form gehöre auch die telekommunikative Übermittlung. Zu dieser zählen aufgrund des inzwischen modernen technischen Standards und der mittlerweile weiten Verbreitung nicht nur das Telegramm oder Telefax, sondern auch die E-Mail und das Computerfax.

Nachdem die Klägerin  ihre gegen diese Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 16.03.2015, Az. 4 U 265/14) zum BGH eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (BGH AZ. VII ZR 69/15) zurückgenommen hat, ist diese nunmehr rechtskräftig.

Das OLG hat darauf hingewiesen, daß das vorgelegte Schreiben der zwischen den Parteien vereinbarten Schriftform entsprach, weil es in ausgedruckter Form keinerlei Unklarheiten bei der Klägerin entstehen ließ, von wem dieses Schreiben stammt, und dass damit die Kündigung des Werkvertrages zum 31.12.2013 begehrt wird. Das Schreiben weist den Briefkopf der Beklagten aus sowie Unterschriften des Geschäftsführers  und der Prokuristin. Ob es sich bei diesem Schreiben um ein zunächst ausgedrucktes, dann unterschriebenes und später wieder eingescanntes Schreiben handelt oder ob dieses Schreiben samt Unterschriften mechanisch hergestellt worden ist, sei unerheblich, da diesbezüglich bei der nach § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB möglichen elektronischen Übermittlung keine Unterscheidung gemacht werde, so das OLG.

14. Januar 2016

VOB-Vertrag: Mängelrüge per E-Mail und Verlängerung der Verjährungsfrist

Die Verlängerung der Verjährungsfrist von Mängelansprüchen im VOB-Vertrag setzt eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch den Auftraggeber voraus. Eine Mängelrüge per E-Mail erfüllt das Schriftformerfordernis des § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B nicht, sofern keine qualifizierte elektronische Signatur vorliegt. Mit einer „einfachen“ E-Mail kann deshalb die Verjährungsfrist für Mängel nicht wirksam verlängert werden.

Mit dieser Entscheidung vom vom 26.11.2015, Az. 1 U 201/15 hat sich das OLG Jena der Rechtsprechung des OLG Frankfurt (Urteil vom 30.04.2012, Az. 4 U 269/11) angeschlossen.

Nach § 126 Abs. 1 BGB verlangt die Einhaltung der Schriftform, dass die Mängelanzeige von dem Anzeigenden eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird. Diese Form kann nach § 126 Abs. 3 BGB durch die in § 126 a BGB geregelte elektronische Form ersetzt werden. Durch die Vereinbarung der VOB/B werden die gesetzlichen Bestimmungen des BGB, insbesondere die Regelungen über die Rechtsgeschäfte nach den §§ 104 bis 185 BGB, nicht abbedungen. Die VOB/B baut vielmehr auf der Grundlage der Vorschriften des BGB auf und ändert bzw. ergänzt diese lediglich entsprechend der Interessenlage der Parteien, so das OLG.

23. Februar 2010

Aktuell: BGH: Bestimmende Schriftsätze per Mail grundsätzlich mit Signatur!

Filed under: Zivilrecht/Verfahrensrecht — Schlagwörter: , , , , , — ihrrecht @ 13:03

Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH ist § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO dahin auszulegen, dass bei bestimmenden Schriftsätzen der Absender das elektronische Dokument grundsätzlich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen muss. Trotz der Verwendung des Wortes „soll“ handelt es sich nicht nur um eine Ordnungsvorschrift. Vielmehr trete die elektronische Signatur an die Stelle der Unterschrift. (BGH, Beschl. v. 14.01.2010 – VII ZB 112/08)

Erstelle kostenlos eine Website oder ein Blog auf WordPress.com.

%d Bloggern gefällt das: