Ihr-Recht-Blog

18. Oktober 2022

OLG München zur Definition des geschuldeten Werkerfolges

Das OLG München hat sich mit Beschluss vom 25.01.2021, Az. 28 U 4343/20 Bau, welcher nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH mit Beschluss vom 27.07.2022, Az. VII ZR 204/21zwischenzeitlich rechtskräftig wurde, mit der Definition des geschuldeten Werkerfolges auseinandergesetzt.

Demnach richtet sich der vom Auftragnehmer geschuldete Werkerfolg nicht allein nach der vereinbarten Qualität, Menge, Ausführungsart, sondern auch nach der von den Vertragsparteien gewollten Funktion des Werks.

Der funktionale Mangelbegriff verlangt vom Werkunternehmer sowohl zu prüfen, ob mit der eigenen Werkleistung das vom Besteller gewünschte Ergebnis erreicht werden kann, als auch die Prüfung, ob die vorgefundenen Gegebenheiten (zur Verfügung gestellte Materialien, Vorarbeiten Dritter) trotz ordnungsgemäßer eigener Leistung den gewünschten Erfolg verhindern könnten.

Die Leistungsvereinbarung der Parteien wird überlagert von der Herstellungspflicht, die dahin geht, ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes und funktionstaugliches Werk zu erbringen.

Im konkreten Fall war ein Dampfbad zu errichten. Das OLG München hierzu: ein Dampfbad hat Dampf zu erstellen, eine Luftzirkulation sicherzustellen und eine ausreichende Temperatur zu erreichen. Genügt das vom Auftragnehmer erstellte Werk diesen Funktionsanforderungen nicht, ist es mangelhaft.

3. Juli 2020

BGH zum Anspruch auf Lärmschutz bei Auswechslung des Teppichbodens durch Fliesen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26. Juni 2020, Az. V ZR 173/19 entschieden, dass ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer, der in seiner Wohnung den Bodenbelag ausgetauscht hat (Fliesen statt Teppichboden), die Einhaltung der schallschutztechnischen Mindestanforderungen nach der DIN 4109 auch dann verlangen kann, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft ist und ohne diesen Mangel der Trittschall den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspräche.

Die Parteien des der Entscheidung des BGH zugrundeliegenden Verfahrens sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnung des Klägers befindet sich im zweiten Obergeschoss des 1962 errichteten Hauses, die Wohnung des Beklagten in dem darüber liegenden Dachgeschoss. Dieses war 1995 zu Wohnraum ausgebaut und mit Teppichboden ausgestattet worden. 2008 ließ der Beklagte den Teppichboden durch Fliesen ersetzen. Der Kläger macht geltend, seitdem komme es in seiner Wohnung zu unzumutbaren Lärmbelästigungen durch Trittschall. Ein im Jahr 2013 von der Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft in Auftrag gegebenes Gutachten ergab, dass die Trittschalldämmung der Wohnungstrenndecke mit dem Fliesenbelag nicht den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspricht.

Mit der Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten, wieder Teppichboden oder einen in der Trittschalldämmung gleichwertigen Bodenbelag mit einem Trittschallverbesserungsmaß von mindestens 15 dB zu verlegen, hilfsweise durch geeignete Maßnahmen einen Normtrittschallpegel des Fußbodens von = 53 dB herzustellen.

Der im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zu gewährende Schallschutz richtet sich nach der DIN 4109, wenn ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt und dabei nicht in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschossdecke eingegriffen wird. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft ist und der Trittschall ohne diesen Mangel den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspräche. Zwar muss der Schallschutz in erster Linie durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden, insbesondere durch die Art und den Aufbau der Geschossdecke und des Estrichs. Daraus folgt aber nur, dass das mittels der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile bislang erreichte Schallschutzniveau bei Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum im Prinzip erhalten bleiben muss und jedenfalls nicht signifikant verschlechtert werden darf. Das ändert nichts daran, dass der Wohnungseigentümer nach § 14 Nr. 1 WEG gehalten ist, insbesondere bei der Änderung des Bodenbelags darauf zu achten, dass die durch die DIN 4109 vorgegebenen schallschutztechnischen Mindestanforderungen eingehalten werden.

Anders kann es sein, wenn bei einer mangelhaften Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums der Wohnungseigentümer keine zumutbare Abhilfemöglichkeit hat. Solange er aber mit zumutbaren Maßnahmen an seinem Sondereigentum die Mindestanforderungen an den Trittschallschutz einhalten kann, wie etwa durch die Verlegung eines schalldämpfenden Teppichbodens oder die Anbringung eines zusätzlichen Bodenbelags, kann der andere Wohnungseigentümer gemäß § 1004 BGB und § 15 Abs. 3 WEG i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG von ihm die Beseitigung der Beeinträchtigungen seines Wohneigentums verlangen., so der BGH.

17. September 2019

OLG Brandenburg zur Verjährung von Ansprüchen aus einem mangelhaften Sachverständigengutachten

Ein Gutachten, das eine Überwachungsleistung im Rahmen eines in der Errichtung befindlichen Einfamilienhauses beinhaltet und dazu dienen soll, ein mangelfreies Gesamtwerk zu errichten, unterfällt dem § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, sodass eine Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Abnahme der Werkleistung gilt.

Hierauf hat das OLG Brandenburg mit Urteil vom 19.07.2019, Az. 7 U 164/18 abgestellt.

Bautechnische Gutachten können jedoch auch sog. "feststellende Gutachten" sein. Solche Gutachten, die erstellt werden z. B. als Entscheidungsgrundlage für den Erwerb einer Immobilie oder zur Bestimmung ihres Werts, unterfallen der Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB, sodass die Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB Anwendung findet, so das OLG.

25. Juni 2019

Zur Umsetzung der Wünsche des Bauherrn durch den Architekten

Der Architekt hat die Entscheidungen des Bauherrn umzusetzen und darf hiervon nicht eigenmächtig abweichen. Anderenfalls ist seine Leistung mangelhaft.
Es gehört zu den Aufgaben des Architekten, die Bauwünsche seines Auftraggebers zu ermitteln und die Möglichkeiten für die Realisierung aufzuzeigen. Baurechtlich nicht genehmigungsfähige Varianten muss der Architekt aber nicht vorschlagen.

Der BGH hat nunmehr mit Beschluss vom 19.12.2018, Az. VII ZR 187/16  die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein entsprechendes Urteil des OLG Jena vom 30.06.2016, Az. 1 U 964/08 zurückgewiesen.

18. September 2018

OLG Karlsruhe zur Verjährung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels

Verschweigt der Auftragnehmer einen Mangel arglistig, verjähren die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers nicht in fünf Jahren ab Abnahme, sondern in 10 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an. Der Auftragnehmer handelt arglistig, wenn er einen Werkmangel kennt und den Auftraggeber bei der Abnahme nicht darauf hinweist.

Hierauf hat das OLG Karlsruhe bereits mit Urteil vom 26.01.2016, Az. U 3/14 hingewiesen, der BGH hat mit  Beschluss vom 16.05.2018, Az. VII ZR 51/16  die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, so daß das Urteil zwischenzeitlich rechtskräftig ist.

Das OLG hat allerdings weiter darauf hingewiesen, daß eine Abweichung von den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses, das Fehlen wesentlicher Bauteile oder das Vorhandensein eines besonders schweren Mangels für sich allein genommen nicht ausreiche, um ein arglistiges Verschweigen annehmen zu können.

Arglistig handele, wer einen Mangel des Werkes kenne oder ihn zumindest für möglich halte und billigend in Kauf nehme, dass seinem Vertragspartner der Fehler nicht bekannt sei und dieser bei Offenlegung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Eine Schädigungsabsicht oder Vorteilserlangung sei nicht erforderlich. Bedingter Vorsatz genüge. Bei einer ins Blaue hinein abgegebenen objektiv unrichtigen Erklärung liege Arglist vor, wenn der Handelnde das Fehlen einer zuverlässigen Beurteilungsgrundlage bewusst nicht offenlege. Demgegenüber reiche das Vorliegen eines besonders schweren Mangels oder das Fehlen wesentlicher Bauteile als solches allein noch nicht aus, um ein arglistiges Verschweigen annehmen zu können.

Vielmehr sei erforderlich, dass der Auftragnehmer die Mangelhaftigkeit der Arbeit erkannt habe, diese auf der Hand gelegen habe und er sich bewusst gewesen sei, dass durch den Mangel die Dauerhaftigkeit des Bestandes der Leistung erheblich beeinträchtigt werde oder beeinträchtigt werden könne. Arglistig handele auch derjenige, der sich bewusst besserer Erkenntnis verschließe.

Im vorliegend entschiedenen Fall kamen die 1. Instanz (LG Mosbach, 06.12.2013, Az. 1 O 129/13) nach Durchführung einer Beweisaufnahme und das OLG im Berufungsverfahren zu dem Ergebnis, daß zwar das von der Auftragnehmerin angebotene und ausgeführte System der Firma B. in wesentlichen Aspekten nicht den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses entspreche und dies insbesondere für die laut Leistungsverzeichnis ausdrücklich ausgeschlossene Verbundentwässerung gelte,  auch im Innenbereich seien keine konstruktiven Maßnahmen für eine Ableitung und ein Auffangen von Kondenswasser getroffen worden, wie vom Leistungsverzeichnis gefordert, letztendlich habe jedoch die Auftraggeberin  ein arglistiges Verhalten der Auftragnehmerin, in Sonderheit ein arglistiges Verschweigen der Mängel der Pfosten-Riegel- Glasfassade, nicht hat nachweisen können.

7. August 2017

OLG München zur Hemmung der Verjährung von Ansprüchen gegen Architekten

Ein zwischen dem Auftraggeber und dem Architekten bzw. dessen Versicherung im Zusammenhang mit Schadensersatzforderungen wegen Baumängeln geführter Schriftverkehr führt noch nicht ohne Weiteres zur Hemmung der Verjährung. Erforderlich hierfür ist, dass der Architekt und/oder seine Versicherung beim Auftraggeber den Eindruck erwecken, sie würden sich weiter um die Mängel kümmern oder eine eigene Verantwortlichkeit bzw. Haftung weiter prüfen. Eine angekündigte Tätigkeit aus Kulanz ohne Anerkennung einer Rechtspflicht stellt keine verjährungshemmende Verhandlung dar.

Hierauf hat das OLG München mit Gerichtlichem Hinweis vom 04.08.2014, Az. 28 U 1200/14 abgestellt, der BGH hat mit Beschluss vom 20.04.2017, Az. VII ZR 264/14 die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

15. Juli 2016

OLG Düsseldorf: Prüfungs- und Hinweispflicht besteht bei allen Bauverträgen!

Auch im BGB-Bauvertrag haftet der Unternehmer nicht für einen Mangel, wenn dieser auf der Vorleistung eines anderen Unternehmers, auf der fehlerhaften Beschaffenheit des vom Auftraggeber gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffs oder auf Anweisungen des Auftraggebers zurückzuführen ist und der Unternehmer seiner Prüfungs- und Hinweispflicht nachgekommen ist. Der BGH hat nunmehr mit Beschluß vom 28.01.2016, Az. VII ZR 206/13 die gegen das Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.07.2013, Az. 5 U 142/12 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Der Kläger begehrte u.a. im Wege des Schadensersatzes die Rückzahlung bereits an den Beklagten gezahlten Werklohns. Er hatte den Beklagten beauftragt, eine Gussasphaltdecke auf den Betonboden seines Garagenhofs aufzubringen. Im Anschluss an diese Arbeiten bildeten sich Blasen auf der Gussasphaltfläche. Die Schadensursache lag war die Verdichtung des Bodengemisches unter den Betonplatten, auf die der Asphalt aufgebracht wurde, in einer Weise, daß es nicht als kapillarbrechende Schicht geeignet war. Daher konnte Feuchtigkeit aus dem Untergrund oder aus Rand- und Arbeitsfugen nicht abgeführt werden. Diese war unter der dampfdichten Gussasphalt-Deckschicht eingeschlossen.

Die VOB/B war nicht wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden.

Grundsätzlich mag Gussasphalt zum Ausgleich einer solchen Betonfläche wie der Hoffläche des Klägers geeignet sein, so das OLG. Vorliegend ließ aber der Untergrund der Betonfläche einen solchen Asphaltbelag nicht zu, was die Verlegearbeiten insgesamt mangelhaft i.S.v. § 633 Abs. 2 BGB macht. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Daher entspricht ein Werk nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn es nicht die vereinbarte Funktionstauglichkeit aufweist (BGH BauR 2008, 344 ff).

Der Beklagte habe seiner Prüfungs- und Hinweispflicht nicht genügt, so das OLG. Anders als in § 13 Abs. 3 VOB/B enthält das BGB-Werkvertragsrecht zwar keine ausdrückliche Regelung über die Befreiung des Auftragnehmers von seiner Haftung. Über § 242 BGB werden jedoch Ausnahmen von der Mängelhaftung angenommen, wenn z.B. der Mangel auf der Vorleistung eines anderen Unternehmers, auf der fehlerhaften Beschaffenheit des von dem Auftraggeber gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffs oder auf Anweisungen des Auftraggebers zurückzuführen ist.

Nach Ansicht des OLG trifft den Beklagten eine umfassende Pflicht, den nicht fachkundigen Kläger über Eignung und die Risiken des von ihm begehrten Gussasphaltbelags aufzuklären. Insbesondere hätte er darauf hinweisen müssen, dass bei einer Gussasphaltschicht ein drainagefähiger Unterbau notwendig ist, er den Untergrund unter der Betonoberfläche nicht kennt und deshalb die Feuchtigkeitsproblematik nicht abschließend beurteilten könne. Er hätte dem Kläger seine Bedenken mitteilen müssen, dass vom Untergrund unterhalb der Betonflächen aufsteigende Feuchtigkeit von dem Gussasphalt umschlossen werden und unter Sonneneinfluss zu einer Blasenbildung des Asphalts führen kann. Aufgrund diese Hinweise hätte der Kläger die Wahl gehabt, den Untergrund auf seine Eignung untersuchen zu lassen, eine andere Belegung des Hofs auszuwählen oder unter Verzicht auf eingehende Untersuchungen das Risiko von Blasen einzugehen.

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