Ihr-Recht-Blog

9. Februar 2021

OLG Brandenburg zur Aufklärungspflicht des Architekten über eigene Planungs- und Überwachungsfehler

Das OLG Brandenburg hat sich mit Beschluss vom 16.06.2020, Az. 12 U 77/19 mit den Hinweispflichten des Architekten über eigene Planungs- und Überwachungsfehler auseinandergesetzt.

Demnach obliegt dem umfassend beauftragten Architekten im Rahmen seiner Betreuungsaufgabe nicht nur die Wahrung der Rechte des Auftraggebers gegenüber den Bauunternehmern, sondern auch und zunächst die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören.

Der Architekt, der die Objektüberwachung und die Objektbetreuung übernommen hat, ist verpflichtet, für die Mängelfreiheit des Bauwerks zu sorgen und dem Auftraggeber auch nach der Fertigstellung des Bauwerks bei der Untersuchung und Behebung des Baumangels sowie bei der Durchsetzung der Ansprüche gegen die anderen Bau- und Planungsbeteiligten zur Seite zu stehen. Eine Vertragsverletzung durch pflichtwidrige Unterlassung jeglicher Untersuchung und Beratung, mit der der Architekt möglicherweise die Verjährung der gegen ihn selbst bestehenden Ansprüche herbeiführt, begründet einen weiteren Schadensersatzanspruch dahin, dass die Verjährung der gegen ihn gerichteten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche als nicht eingetreten gilt.

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen einer Verletzung der Untersuchungs- und Beratungspflicht durch den Architekten verjähren nach drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Auftraggeber Kenntnis von der Person des Schuldners und den den Anspruch begründenden Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

In diesem Zusammenhang unterbricht ein Antrag auf Beweissicherung die Verjährung nicht allgemein für Gewährleistungsansprüche aus dem betreffenden Architektenvertrag. Die Unterbrechung tritt lediglich für Ansprüche aus denjenigen Mängeln ein, auf die die Beweissicherung sich bezieht. Dabei ist ein selbständiges Beweisverfahren ungeachtet des Inhalts und der Qualität des Gutachtens jedenfalls dann beendet, wenn der Gutachter sich zu den gestellten Beweisfragen geäußert hat und innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der mündlichen Anhörung keine Anträge einer Partei zur Ergänzung des Gutachtens gestellt werden. Auch wenn ein selbständiges Beweisverfahren insgesamt erst nach z. B. zwei Jahren beendet ist, ist es möglich, dass die Hemmung der Ansprüche wegen einzelner Mängel schon vorher beendet ist, z. B. wenn das Beweisverfahren abgeschichtet und vorher beendet wurde, etwa weil ein gesondertes Gutachten zu diesen Mängeln eingeholt worden war, dem niemand widersprochen hat.

4. November 2020

BGH: Auch im Verhältnis zum Architekten kein Schadensersatz in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten

Auch im Verhältnis zum Architekten scheidet hinsichtlich der von ihm zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, ein Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten betreffend das Bauwerk aus (Bestätigung von BGH, IBR 2018, 208). Aufgrund dessen kommt auch eine auf dieser Schadensbemessung beruhende Kürzung unter dem Gesichtspunkt von Sowieso-Kosten nicht in Betracht.

Der BGH hat mit Urteil vom 24.09.2020, Az. VII ZR 91/18 die Entscheidung des OLG Hamm vom 02.03.2018, Az. 12 U 113/16, mit welcher ein Architekt zur Zahlung eines Schadensersatzes bemessen an fiktiven Mängelbeseitigungskosten wegen Planungsfehlern hinsichtlich Flachdächer verurteilt worden war, aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, um die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wegen der Mängel der Flachdächer neu festzustellen und zu bemessen. Hierzu muss die Klägerin zunächst auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Senats Gelegenheit bekommen, ihren Schaden anderweitig darzulegen und zu beziffern. Sodann wird das Berufungsgericht nach Anhörung der Parteien Feststellungen zur Schadenshöhe neu zu treffen haben, so der BGH.

29. November 2018

BGH nimmt zeitliche Einschränkung der Rechtsprechung zu fiktiven Mängelbeseitigungskosten vor

Die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach im Verhältnis vom Besteller zum Architekten/Ingenieur hinsichtlich der von diesem zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, der Schadensersatzanspruch nicht in Höhe der fiktiven Kosten für die Beseitigung der Mängel am Bauwerk zu bemessen ist, findet auf vor dem 01.01.2002 geschlossene Verträge keine Anwendung.

Entsprechend hat der BGH nunmehr mit Urteil vom 27.09.2018, Az. VII ZR 45/17 eine zeitliche Einschränkung seiner mit  Urteil vom 22. Februar 2018, Az. VII ZR 46/17 (BauR 2018, 815 = NZBau 2018, 201) eingeführten neuen Rechtsprechung vorgenommen (Siehe auch Urteil des BGH vom 21.06.2018, Az. VII ZR 173/16).

23. März 2018

BGH ändert Rechtsprechung zur Schadensberechnung im Werkvertragsrecht

Der BGH hat mit Urteil vom 22.02.2018, Az. VII ZR 46/17 seine bisherige Rechtsprechung zur Schadensberechnung im Werkvertragsrecht aufgegeben.

Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gegen den Unternehmer gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB seinen Schaden nunmehr nicht mehr nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen. Er kann vielmehr den Schaden in der Weise bemessen, dass er im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten, im Eigentum des Bestellers stehenden Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt.

Hat der Besteller die durch das Werk geschaffene oder bearbeitete Sache veräußert, ohne dass eine Mängelbeseitigung vorgenommen wurde, kann er den Schaden nach dem konkreten Mindererlös wegen des Mangels der Sache bemessen. Der Schaden kann in Anlehnung an § 634 Nr. 3, § 638 BGB auch in der Weise bemessen werden, dass ausgehend von der für das Werk vereinbarten Vergütung der Minderwert des Werks wegen des (nicht beseitigten) Mangels geschätzt wird. Maßstab ist danach die durch den Mangel des Werks erfolgte Störung des Äquivalenzverhältnisses.

Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel beseitigen lässt, kann die von ihm aufgewandten Mängelbeseitigungskosten als Schaden gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB ersetzt verlangen. Vor Begleichung der Kosten kann der Besteller Befreiung von den zur Mängelbeseitigung eingegangenen Verbindlichkeiten verlangen.

Darüber hinaus hat der Besteller, der Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB verlangt hat, grundsätzlich weiterhin das Recht, Vorschuss gemäß § 634 Nr. 2, § 637 BGB zu fordern, wenn er den Mangel beseitigen will.

 

Zum Verhältnis des Bestellers zum Architekten hat sich der BGH ebenfalls geäußert:

 
Auch hier scheidet hinsichtlich der vom Architekten zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, ein Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten betreffend das Bauwerk aus.

Lässt der Besteller den Mangel des Bauwerks nicht beseitigen, kann er seinen Schaden gegenüber dem Architekten im Wege einer Vermögensbilanz nach dem Minderwert des Bauwerks im Vergleich zu dem hypothetischen Wert des Bauwerks bei mangelfreier Architektenleistung bemessen oder gegebenenfalls – bei Veräußerung des Objekts – nach dem konkreten Mindererlös.

Hat der durch die mangelhafte Architektenleistung verursachte Mangel des Bauwerks zur Folge, dass eine Störung des Äquivalenzverhältnisses des Bauvertrags vorliegt, kann der Besteller stattdessen seinen Schaden auch in der Weise bemessen, dass er ausgehend von der mit dem Bauunternehmer vereinbarten Vergütung den mangelbedingten Minderwert des Werks des Bauunternehmers ermittelt.

Lässt der Besteller den Mangel des Bauwerks beseitigen, sind die von ihm aufgewandten Kosten als Schaden gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB vom Architekten zu ersetzen. Vor Begleichung der Kosten kann der Besteller Befreiung von den eingegangenen Verbindlichkeiten verlangen.

Darüber hinaus hat der Besteller wegen Planungs- oder Überwachungsfehlern, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, einen Schadensersatzanspruch gemäß § 634 Nr. 4, § 280 BGB auf Vorfinanzierung in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags gegen den Architekten.

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