Ihr-Recht-Blog

21. Februar 2023

VG Schleswig zum VW-Thermofenster

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat mit Urteil vom 20.02.22, Az. 3 A 113/18 den Freigabebescheid des Kraftfahrbundesamtes, mit welchem das von VW verwendete sogenannte Thermofenster als zulässig eingestuft wurde, für rechtswidrig erklärt.

Beim Thermofenster handelt es sich um eine Software, die dafür sorgt, dass die Abgasreinigung bei Temperaturen von unter 10 Grad heruntergeregelt wird, womit Grenzwerte für saubere Luft überschritten werden können.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig, sowohl Berufung zum Oberverwaltungsgericht als auch die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht wurden zugelassen.

Betroffen ist das Software-Update für die VW-Modelle Golf und Touran der Abgasnorm Euro 5 mit Zwei-Liter-Dieselmotor. Das Kraftfahrbundesamt hatte im Zuge des Dieselskandals von 2015 von VW verlangt, die Software zu aktualisieren und die skandalträchtige Abschalteinrichtung, eine Prüfstandserkennung, zu entfernen. Allerdings wurden in Freigabebescheiden weitere VW-Abschalteinrichtungen vom Kraftfahrbundesamt als zulässig eingestuft, hierunter die sogenannten Thermofenster.

8. Juni 2022

beA: „Rechtsanwalt“ nicht ausreichend!

Ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts ging dem Prozessbevollmächtigten des – unterlegenen -Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 30.12.2021 am selben Tag zu. Die Berufungsschrift ist dem Oberlandesgericht Hamm aus einem besonderen Anwaltspostfach am 27.01.2022 übermittelt worden. Das Dokument ist nicht qualifiziert signiert. Es schließt mit der Bezeichnung „Rechtsanwalt“; ein konkreter Name wird nicht genannt.

Der Berufungsschriftsatz ging am Montag, den 31.01.2022 auf der Geschäftsstelle des zuständigen 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm ein und wurde dem Vorsitzenden des Senats am 01.02.2022 zur weiteren Bearbeitung vorgelegt.

Mit Verfügung vom 04.02.2022 wies die zuständige Berichterstatterin den Kläger darauf hin, dass die Berufungsschrift nicht den Anforderungen i.S.v. §§ 519 Abs. 4, 130, 130a ZPO entsprechen dürfte. Denn es habe mindestens einer einfachen Signatur bedurft, von der vorliegend mangels abschließender Namenswiedergabe nicht auszugehen sei.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass ihm im Hinblick auf die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Die Versäumung der Frist aufgrund fehlender einfacher Signatur sei unverschuldet.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung blieb ohne Erfolg, so das OLG Hamm mit Beschluss vom 28.04.2022, Az. 30 U 32/22.

Die als elektronisches Dokument eingegangene Berufungsschrift hätte jedenfalls einer einfachen Signatur bedurft, die jedoch vorliegend nicht vorhanden war. Denn eine einfache Signatur i.S.v. § 130a Abs. 3 S. 1 2. Alt. ZPO meint die Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, beispielsweise bestehend aus einem maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz oder einer eingescannten Unterschrift (vgl. BAG, Beschluss vom 14.09.2020 – 5 AZB 23/20, NJW 2020, 3476; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.09.2021 – 17 W 13/21 – Rn. 13 f.). Eine solche ist in der Berufungsschrift vom 27.01.2022 indes nicht vorhanden. Dort ist lediglich das Wort „Rechtsanwalt“ aufgeführt.

Es kann auch nicht aufgrund sonstiger Umstände von einer ordnungsgemäßen Berufungseinlegung ausgegangen werden, so das OLG weiter. Zwar kann die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unterschrift i.S.v. § 130 Nr. 6 ZPO, wonach das Fehlen einer Unterschrift unschädlich sein kann, wenn auch ohne die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten aufgrund anderer, eine Beweisaufnahme nicht erfordernder Umstände zweifelsfrei feststeht, dass der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 09.12.2010 – IX ZB 60/10, BeckRS 2011, 117, Rn. 5), auch auf die Fälle übertragen werden, wenn eine einfache Signatur nicht erfolgt ist (vgl. BAG, a.a.O., Rn. 19; OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 19 f.). Solche besonderen Begleitumstände sind jedoch vorliegend nicht erkennbar.

Die Nennung des Nachnamens im Kopf der Berufungsschrift ist insoweit nicht ausreichend. Denn sie trifft keine Aussage darüber, wer für den sodann folgenden Inhalt der Berufungsschrift auch die Verantwortung übernehmen will (vgl. BAG, a.a.O., Rn. 20). Ferner lässt sich auch aus dem Umstand der Versendung aus dem Postfach eines im Kopf der Berufungsschrift genannten Rechtsanwalts nicht zweifelsfrei feststellen, dass dieser die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat. Denn aufgrund der fehlenden einfachen Signatur lässt sich gerade nicht feststellen, ob die als Absender ausgewiesene Person identisch mit der den Inhalt des Schriftsatzes verantwortenden Person ist (vgl. BAG, a.a.O., Rn. 20)

Der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 10.02.2022 gemäß § 236 ZPO ist zwar zulässig, aber unbegründet, weil die Fristversäumung auf einem dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Anwaltsverschulden beruht (§ 233 S. 1 ZPO).

Insoweit kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass die Angestellte des Prozessbevollmächtigten des Klägers von diesem beauftragt worden ist, einen Berufungsschriftsatz bis zur Versendungsreife vorzubereiten. Denn es gehört zu den Aufgaben eines Verfahrensbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Dabei gehört die Erstellung fristwahrender Rechtsmittel oder Rechtsmittelbegründungen zu den Aufgaben, die ein Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit selbst sorgfältig zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.03.2022 – VI ZB 78/21, BeckRS 2022, 7011, Rn. 9). Nichts anderes kann im elektronischen Rechtsverkehr für die elektronische Signatur gelten. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Signierung eines elektronischen Dokuments entsprechen daher ebenso denen bei der Leistung einer Unterschrift wie sie bei der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax entsprechen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 11).

Ausgehend hiervon hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers sorgfaltswidrig gehandelt.

Ob seine Angestellte zuverlässig sowie besonders geschult war und sie erstmalig und einmalig entgegen der Weisung des Prozessbevollmächtigten des Klägers anstelle dessen Namen lediglich das Wort „Rechtsanwalt“ eingefügt hat, ist insoweit irrelevant. Denn es oblag dem Prozessbevollmächtigten selber, den Schriftsatz dahingehend zu überprüfen, ob sein Namenszusatz unterhalb des Schriftsatzes vorhanden ist, bevor er diesen an das Gericht übersandt hat.

Schließlich hatte auch das Vorbringen des Klägers, das Gericht habe vor Ablauf der Berufungseinlegungsfrist auf das Fehlen der einfachen Signatur hinweisen müssen, keinen Erfolg.

Zwar kann der Anspruch auf ein faires Verfahren eine gerichtliche Hinweispflicht auslösen, wenn ein Rechtsmittel nicht in der vorgesehenen Form übermittelt worden ist. Insoweit kann eine Partei erwarten, dass dieser Vorgang in angemessener Zeit bemerkt wird und innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um eine drohende Fristversäumnis zu vermeiden. Kann der Hinweis im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsgangs nicht mehr so rechtzeitig erteilt werden, dass die Frist durch die erneute Übermittlung des fristgebundenen Schriftsatzes noch gewahrt werden kann, oder geht trotz rechtzeitig erteilten Hinweises der formwahrende Schriftsatz erst nach Fristablauf ein, scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein aus diesem Grund aus. Aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte und dem Anspruch auf ein faires Verfahren folgt keine generelle Verpflichtung der Gerichte dazu, die Formalien eines als elektronisches Dokument eingereichten Schriftsatzes sofort zu prüfen, um erforderlichenfalls sofort durch entsprechende Hinweise auf die Behebung formeller Mängel hinzuwirken. Dies nähme den Verfahrensbeteiligten und ihren Bevollmächtigten ihre eigene Verantwortung dafür, die Formalien einzuhalten. Die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist, kann sich nicht nur am Interesse der Rechtssuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern hat auch zu berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss (vgl. BAG, Beschluss vom 14.09.2020 – 5 AZB 23/20, NJW 2020, 3476, Rn. 27; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18.10.2017 – LwZB 1/17, NJW 2018, 165, Rn. 11).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist nicht von der Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht auszugehen. Hierbei übersieht der Senat nicht, dass grundsätzlich eine gerichtliche Fürsorgepflicht anzunehmen ist, eine Prozesspartei auf einen leicht erkennbaren Formmangel – wie die fehlende Unterschrift in einem bestimmenden Schriftsatz – hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu geben, den Fehler fristgerecht zu beheben (vgl. BAG, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 14.10.2008 – VI ZB 37/08, NJW-RR 2009, 564, Rn. 10). Die am 27.01.2022 bei dem Oberlandesgericht Hamm eingegangene Berufungsschrift ging am Montag, den 31.01.2022 auf der Geschäftsstelle des zuständigen 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm ein und wurde dem Vorsitzenden des Senats am 01.02.2022 zur weiteren Bearbeitung vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt war die Rechtsmittelfrist aber schon abgelaufen, so dass ein Hinweis ihre Einhaltung nicht mehr hätte erreichen können.

Insoweit kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, der Schriftsatz hätte dem zuständigen Senat eher vorgelegt werden müssen. Denn der Ablauf entspricht dem eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und für eine rechtliche Prüfung der gesetzlichen Anforderungen des Schriftsatzes ist ausschließlich der nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts zuständige Senat berufen. Auch der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine anderweitige Wertung nicht zu entnehmen. Denn diese stellt gerade auf die richterliche Fürsorgepflicht innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs ab.

9. September 2021

BGH zur Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten im obligatorischen Güteverfahren

Üblicherweise gehören Kosten, die bei der Vorbereitung eines Rechtsstreits entstehen, zu den erstattungsfähigen Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO.

Der BGH hatte allerdings bereits mit Beschluss vom 15.1.2019, Az II ZB 12/17 entschieden, dass Rechtsanwaltskosten, welche in freiwilligen Güteverfahren entstehen, nicht erstattungsfähig sind.

Bislang war umstritten, ob dies auch für das obligatorische Güteverfahren, welches viele Bundesländer in bestimmten Fallkonstellationen, wie z. B. beim Nachbarrechtsstreit vorsehen,  gilt.

Der BGH hat nunmehr mit Beschluss vom 24.6.2021, Az. V ZB 22/20 entschieden, dass auch diese Kosten nicht erstattungsfähig seien, denn auch das obligatorische Güteverfahren diene nicht der Vorbereitung eines Rechtsstreits, sondern vielmehr der Vermeidung eines solchen.

Zudem sei das Verfahren vor der Gütestelle einfach strukturiert und ohne erhebliche Förmlichkeiten ausgestaltet. Es könne von den Parteien in aller Regel persönlich in zumutbarer Weise bewältigt werden, so der BGH.

25. August 2021

OLG Frankfurt zur Ablehnung eines Schiedsrichters

Ein Schiedsrichter kann grundsätzlich nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen. Der Maßstab, ob berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Schiedsrichters vorliegen, orientiert sich an dem für die staatliche Gerichtsbarkeit in § 42 Abs. 2 ZPO normierten Ablehnungsgrund wegen Umständen, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters rechtfertigen.

Demgemäß ist der Schiedsrichter verpflichtet, die für einen Richter geltenden Gebote, insbesondere die Neutralität, die Objektivität und die Wahrung der Parteirechte zu beachten. Nicht erforderlich ist eine tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit; vielmehr ist die Ablehnung bereits dann berechtigt, wenn objektive Gründe vorliegen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger, besonnener Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Schiedsrichter stehe dem Schiedsverfahren nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.

Eine Besorgnis der Befangenheit des Schiedsrichters ergibt sich nicht daraus, dass er bereits mehrfach in Schiedsverfahren tätig gewesen ist, an denen eine der Schiedsparteien beteiligt war. Eine solche Vortätigkeit vermag bei besonnener Betrachtung keinen Argwohn zu wecken, der Schiedsrichter könne den Parteien nicht unparteiisch gegenüberstehen, so das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 21.06.202, Az. 26 Sch 4/21.

10. März 2021

BGH zur Einlegung eines Widerspruchs im Genehmigungsverfahren durch den Architekten

Die Vertretung der Grundstückseigentümer in einem Widerspruchsverfahren gegen die abschlägige Bescheidung einer Bauvoranfrage und die Geltendmachung von mit dem Widerspruchsverfahren zusammenhängenden Kostenerstattungsansprüchen durch eine Architektin stellen keine nach §§ 3, 5 Abs. 1 RDG erlaubten Rechtsdienstleistungen dar, die als Nebenleistungen zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Architektin gehören.

BGH hat mit seinem Urteil vom 11.02.2021, Az. I ZR 227/19 die insoweit bereits vom OLG Koblenz in der Vorinstanz mit Urteil vom 04.12.2019, Az. 9 U 1067/19 geäußerte Rechtsansicht bestätigt.

Nach der Konzeption des Rechtsdienstleistungsgesetzes besteht eine Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach anderen Gesetzen als dem Rechtsdienstleistungsgesetz zum einen für die speziell rechtsdienstleistenden Tätigkeiten der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die sachnah im jeweiligen Berufsgesetz geregelt sind (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drucks. 16/3655, S. 32). Zum anderen finden sich auch in anderen Gesetzen Vorschriften, die Rechtsberatungsbefugnisse enthalten.

Eine erlaubte Rechtsberatung nach solchen anderen Gesetzen kommt allerdings nur in Betracht, wenn spezielle Rechtsdienstleistungsbefugnisse dort hinreichend konkret geregelt sind, die Befugnis also schon nach dem Wortlaut der Norm für einen bestimmten Bereich oder spezielle Tätigkeiten eingeräumt wird. Dies lässt sich unter anderem daraus ersehen, dass auch die in der Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (BT-Drucks. 16/3655, S. 32) beispielhaft aufgeführten Vorschriften sämtlich konkret die eingeräumte Befugnis zur Rechtsdienstleistung benennen, etwa die Beratung bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht durch anerkannte Betreuungsvereine (§ 1908f Abs. 4 BGB), die Besorgung von Rechtsangelegenheiten Benachteiligter durch Antidiskriminierungsverbände im Rahmen ihres Satzungszwecks (§ 23 Abs. 3 AGG) und die nach § 192 Abs. 3 VVG erlaubten Dienstleistungen der privaten Krankenversicherer für ihre Versicherungsnehmer.

Entsprechend konkrete Regelungen, die eine Befugnis der Architektin zur rechtlichen Vertretung der Grundstückseigentümer im Widerspruchsverfahren oder zur Geltendmachung von damit im Zusammenhang stehenden Kostenerstattungsansprüchen enthalten, zeigt die Revision nicht auf. Sie sind auch nicht ersichtlich.

Insbesondere gestattet § 1 Abs. 5 Satz 1 und 2 Architektengesetz Rheinland-Pfalz die streitgegenständlichen Rechtsdienstleistungen entgegen der Ansicht der Revision nicht, so der BGH. Nach § 1 Abs. 5 Satz 1 Architektengesetz Rheinland-Pfalz gehören zu den Berufsaufgaben der Architektin und des Architekten die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers in allen mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen auch hinsichtlich einer effizienten und nachhaltigen Bauweise sowie die Überwachung der Ausführung. In Satz 2 heißt es: "Hierbei finden zudem funktionale, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange Beachtung."

Mit der in § 1 Abs. 5 Satz 1 Architektengesetz Rheinland-Pfalz aufgeführten "Vertretung", die auch in den Architektengesetzen anderer Bundesländer in den für die Berufsaufgaben maßgeblichen Bestimmungen vergleichbar vorgesehen ist (vgl. nur § 1 Abs. 5 Bremisches Architektengesetz, § 1 Abs. 5 Architektengesetz Baden-Württemberg, § 2 Abs. 4 und 5 Sächsisches Architektengesetz, § 3 Abs. 5 und 6 Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz, § 1 Abs. 2 und 4 Architekten- und Ingenieurkammergesetz Schleswig-Holstein), wird keine Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten gegenüber Behörden angesprochen. Dies wäre allerdings erforderlich, um eine ausdrückliche Rechtsdienstleistungsbefugnis annehmen zu können. Der Umstand, dass nach Satz 2 der Vorschrift "rechtliche … Belange Beachtung" finden, verdeutlicht lediglich, dass die Aufgaben der Architektinnen und Architekten auch Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung insbesondere öffentlich-rechtlicher Vorschriften bei der Planung und Ausführung von Bauvorhaben umfassen (vgl. zu § 1 Architektengesetz Baden-Württemberg Begründung des Regierungsentwurfs zur Änderung des Bauberufsrechts und anderer Gesetze, LT-Drucks. 5/7857, S. 38). Dass ein Architekt auch befugt ist, für den Bauherrn dessen subjektiv-öffentliche Rechte gegenüber Behörden in einem Widerspruchsverfahren durchzusetzen, folgt daraus hingegen nicht.

Auch der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure lässt sich keine Rechtsdienstleistungsbefugnis außerhalb des Rechtsdienstleistungsgesetzes entnehmen, da sie keine hinreichend konkreten Regelungen enthält, die Rechtsdienstleistungen gestatten. Die innerhalb der jeweiligen Leistungsphasen zu erbringenden Leistungen (§ 34 Abs. 4 HOAI in Verbindung mit Anlage 10 Nr. 10.1) können lediglich bei der Frage Bedeutung erlangen, ob die Rechtsdienstleistungen nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt sind, weil sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Architektin gehören.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit gestattet, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ziel der Vorschrift ist es einerseits, diejenigen, die in einem nicht spezifisch rechtsdienstleistenden Beruf tätig sind, in ihrer Berufsausübung nicht zu behindern, und andererseits, den erforderlichen Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu gewährleisten (vgl. BTDrucks. 16/3655, S. 51). Erlaubt ist die Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG nur, wenn sie zum Berufs- oder Tätigkeitsbild desjenigen gehört, der die Rechtsdienstleistung erbringt, und wenn sie eine Nebenleistung zu einer Haupttätigkeit ist (BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 34 – Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker). Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG). § 5 Abs. 1 RDG kann nur Anwendung finden, wenn die fragliche Rechtsdienstleistung nicht selbst wesentlicher Teil der Haupttätigkeit ist. Dabei kann der Umstand, dass der rechtsdienstleistende Teil der Leistung aufgrund einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung zu erbringen ist und besonders vergütet wird, indiziell gegen das Vorliegen einer Nebenleistung sprechen (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 52). Der Schwerpunkt der Tätigkeit muss – soweit es sich nicht um Dienstleistungen von Angehörigen steuerberatender Berufe oder nach § 10 RDG registrierter Personen handelt – stets auf nichtrechtlichem Gebiet liegen (BGH, GRUR 2012, 405 Rn. 23 – Kreditkontrolle; vgl. auch BT-Drucks. 16/3655, S. 52).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist, so der BGH,  die Annahme des Berufungsgerichts, die streitgegenständlichen Tätigkeiten stellten keine nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubten Nebenleistungen dar, nicht zu beanstanden.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Rechtsauffassung ausgeführt, dem Widerspruchsverfahren komme in Angelegenheiten des öffentlichen Baurechts ein so erhebliches Gewicht zu, dass die darauf bezogene Rechtsdienstleistung für einen Architekten nicht den Charakter einer zum Berufs- oder Tätigkeitsbild eines Architekten gehörenden Nebenleistung habe. Als Vorstufe eines Gerichtsverfahrens erfordere das Widerspruchsverfahren typischerweise qualifizierte Rechtskenntnisse, wie sie grundsätzlich nur bei Rechtsanwälten vorausgesetzt werden könnten. Erforderlich sei nicht nur die Kenntnis bautechnischer und baurechtlicher Bestimmungen, sondern auch die Beherrschung des übrigen öffentlichen Rechts und des Verwaltungsprozessrechts, mit dem der Architekt regelmäßig nicht hinreichend vertraut sein könne. Auch im Hinblick auf die zunehmende Komplexität des öffentlichen Baurechts dürften die Anforderungen an die Rechtskenntnisse des Planers nicht überspannt werden. Seine rechtsberatende Tätigkeit sei begrenzt auf die fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn, umfasse aber nicht dessen Vertretung und umfassende rechtliche Beratung.

11. März 2019

BGH zur Frage, inwieweit sich ein Rechtsanwalt auf Angaben seines Mandanten über den Zeitpunkt des Zugangs eines Kündigungsschreibens verlassen darf

Der BGH hat sich mit Urteil vom 14.02.2019, Az. IX ZR 181/17 mit der Frage befasst, inwieweit sich ein Rechtsanwalt auf Angaben seines Mandanten über den Zeitpunkt des Zugangs eines Kündigungsschreibens verlassen darf.

Die Klägerin nimmt den beklagten Rechtsanwalt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Anwaltshaftung auf Schadensersatz in Anspruch

Der Arbeitgeber der Klägerin erklärte mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 die außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses. Das Kündigungsschreiben wurde durch einen Boten am selben Tag um 10:52 Uhr in den Briefkasten der Klägerin eingeworfen; es trug die Aufschrift „per Boten“. Anfang Januar 2012 suchte der Ehemann der Klägerin den Beklagten auf, legte ihm das Kündigungsschreiben vom 22. Dezember 2011 mit der Erklärung vor, es sei der Klägerin am 23. Dezember 2011 zugestellt worden, und beauftragte ihn namens seiner Ehefrau, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Nachdem der Beklagte eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung eingeholt hatte, reichte er am 13. Januar 2012 Klage beim Arbeitsgericht ein. Die Klage wurde, nachdem der Beklagte einen auf eine Abfindungszahlung gerichteten Vergleich widerrufen hatte, mit der Begründung abgewiesen, die nach § 13 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 1 KSchG bestehende Klagefrist von drei Wochen sei – ausgehend von einem Zugang des Kündigungsschreibens am 22. Dezember 2011 – bereits am 12. Januar 2012 abgelaufen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten wegen der verspäteten Einreichung der Kündigungsschutzklage die Erstattung von Verdienstausfall, den sie für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. August 2014 mit insgesamt 25.770,22 Euro beziffert. Das Landgericht hat die auf Erstattung dieses Betrags nebst Zinsen gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen (LG Hamburg, Urteil vom 14.10.2016, Az. 322 O 615/15). Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird (OLG Hamburg, Urteil vom 30.06.2017; Az. 5 U 238/16). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Revision hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Angaben des Mandanten über den Zugang einer Kündigung betreffen – nicht anders als Angaben über die Zustellung eines Urteils (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. April 1994, aaO; Beschluss vom 7. März 1995, aaO) – eine sogenannte Rechtstatsache (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2002 – IX ZR 418/98; dazu Jungk, BRAK-Mitt. 2002, 267). Der im Gesetz verwendete Begriff des Zugangs wird rechtlich bestimmt. Der Zugang einer Willenserklärung unter Abwesenden setzt voraus, dass sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2011 – II ZB 15/10, WM 2011, 1531 Rn. 15). Wird ein Brief in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen, ist der Zugang bewirkt, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2007 – XII ZR 148/05, NJW 2008, 843). Ein Schreiben gilt deshalb dann als am Tag seines Einwurfs in den Briefkasten als zugegangen, wenn nach den Gepflogenheiten des Verkehrs eine Entnahme durch den Adressaten noch am gleichen Tag zu erwarten war (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Februar 2018 – 8 U 117/17). Erreicht eine Erklärung den Briefkasten des Empfängers dagegen zu einer Tageszeit, zu der nach den Gepflogenheiten des Verkehrs eine Entnahme durch den Adressaten nicht mehr erwartet werden kann, ist die Willenserklärung nicht mehr an diesem Tag, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen (vgl. etwa BAG, NJW 1984, 1651 f).

Vor diesem Hintergrund durfte der Beklagte die Mitteilung, das Kündigungsschreiben sei am 23. Dezember zugestellt worden, nicht ohne weiteres seinem Vorgehen zugrunde legen. Das vom Ehemann der Klägerin vorgelegte Kündigungsschreiben datierte vom 22. Dezember 2011 und war mit der Aufschrift „per Boten“ versehen. Danach kam in Betracht, dass das Schreiben bereits am 22. Dezember 2011 durch einen Boten zu einer Tageszeit in den Briefkasten der Klägerin eingeworfen wurde, als mit einer Entnahme noch am selben Tag gerechnet werden konnte. Eine solche Möglichkeit konnte der Beklagte auch nicht aufgrund der Äußerung des Ehemannes der Klägerin ausschließen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Mitteilung des Ehemannes, die Zustellung sei am 23. Dezember 2011 erfolgt, zweifelsfrei dahin zu verstehen gewesen wäre, dass am Tag zuvor der Briefkasten nach dem Zeitpunkt geleert worden sei, zu dem noch mit einer Entnahme gerechnet werden konnte, und dabei das Kündigungsschreiben nicht vorgefunden worden sei. Ein solches Verständnis der Mitteilung würde voraussetzen, dass der Ehemann der Klägerin sich erkennbar der Kriterien bewusst war, die für die Bestimmung des Zeitpunkts des Zugangs maßgeblich sind. Dafür gab es jedoch keine Anhaltspunkte, so der BGH.

2. Februar 2016

Aktuell: BVerfG: § 59a I 1 BRAO teilweise verfassungswidrig!

§ 59a Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist insoweit verfassungswidrig und nichtig, als er Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten verbietet, sich mit Ärztinnen und Ärzten sowie mit Apothekerinnen und Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Partnerschaftsgesellschaft zu verbinden. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute – 02.02.2016 -  veröffentlichtem Beschluss in einem Verfahren der konkreten Normenkontrolle auf Vorlage des Bundesgerichtshofs entschieden. Der mit dem Sozietätsverbot verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist unverhältnismäßig. Denn der Gesetzgeber hat den Zusammenschluss von Rechtsanwälten mit anderen Berufsgruppen – insbesondere mit Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – in einer Partnerschaftsgesellschaft zugelassen. Im Vergleich hierzu birgt eine interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern keine so wesentlichen zusätzlichen Risiken für die Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten, dass dies eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigte, so das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 12. Januar 2016, Az. 1 BvL 6/13).

Im Vergleich zu den nach § 59a BRAO zulässigen Konstellationen der gemeinsamen Berufsausübung bietet die interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern jedoch kein entscheidend erhöhtes Gefährdungspotential für die anwaltliche Unabhängigkeit, so dass deren Verbot sich als unangemessen erweist. Zwar fehlt es hier im Unterschied zu den sozietätsfähigen Berufen an der Gemeinsamkeit einer im weitesten Sinne wirtschaftlichen oder wirtschaftsrechtlichen Beratung; dies lässt jedoch keinen plausiblen Grund für einen gesteigerten Schutzbedarf zugunsten der anwaltlichen Unabhängigkeit erkennen. Im Gegenteil spricht das grundlegend andere Tätigkeitsfeld der Ärzte und Apotheker eher dafür, dass diese schon wegen ihrer beruflichen Distanz zu rechtlichen Fragestellungen die Unabhängigkeit des anwaltlichen Partners stärker respektieren werden.

30. November 2015

BGH: Zahlungsverzug und Rechtsanwaltskosten

Auch in einfachen Fällen darf ein Gläubiger anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen , wenn ein Schuldner die Rechnung nicht bezahlt. Der Schuldner hat sodann regelmäßig dem Gläubiger die Rechtsanwaltskosten zu ersetzen (BGH, Urteil vom 17.09.2015, Az. IX ZR 280/14).

Ein Schadensfall, der zu einem Erstattungsanspruch des Gläubigers führt, liegt vor, wenn der Schuldner einer Entgeltforderung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 – VIII ZR 259/09, NJW 2010, 3226 Rn. 12; vom 17. Juli 2013 – VIII ZR 334/12, NJW 2014, 1171 Rn. 13) in Zahlungsverzug gerät (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2010, aaO; vom 31. Januar 2012, aaO; vom 16. Juli 2015 – IX ZR 197/14, zVb). Zur Beitreibung einer solchen Forderung ist dann regelmäßig selbst in einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1994, aaO S. 353). Das seinerseits Erforderliche tut der Gläubiger dadurch, dass er den Schuldner in Verzug setzt. Eine weitere Verzögerung der Erfüllung seiner Forderung muss er nicht hinnehmen. Vielmehr kann er seinem Erfüllungsverlangen durch Einschaltung eines Rechtsanwalts Nachdruck verleihen.

Darf der Gläubiger einer Entgeltforderung die Einschaltung eines Rechtsanwalts für erforderlich und zweckmäßig halten, muss er einen Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung in der Regel nicht auf ein Schreiben einfacher Art nach Nr. 2302 VV RVG aF (= Nr. 2301 VV RVG) beschränken, so der BGH. Konsequenzen für Art und Umfang des zu erteilenden Mandats ließen sich von ihm daraus allenfalls ziehen, wenn er näheres Wissen über das anwaltliche Gebührenrecht hätte. Daran fehle es dem Gläubiger in der Regel.

28. Februar 2013

OLG Schleswig: Schwarzgeldabrede? Keine Gewährleistungsansprüche! (Entgegen BGH VII ZR 42/07 und VII ZR 140/07)

Wird ein Werkvertrag geschlossen und vereinbaren beide Parteien, dass die Handwerkerleistungen ohne Rechnung erbracht werden sollen, damit der Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann (sog. Schwarzgeldabrede), ist der gesamte Vertrag nichtig mit der Folge, dass dem Besteller keine Gewährleistungsrechte wegen Mängeln zustehen. Dies hat das OLG Schleswig mit Urteil vom 21.12.2012, Az. 1 U 105/11 entschieden und ist damit von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abgerückt.

Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 SchwarzArbG seien Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB, so das OLG. Verstoßen beide Vertragsparteien dagegen, so führt dies zur Nichtigkeit des Werkvertrages (Armbrüster in: MüKo-BGB, 6. Aufl., § 134 Rn. 77; Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 134 Rn. 22; Bosch, NJOZ 2008, 3044, 3049; Pauly, MDR 2008, 1196; Armbrüster, JZ 2008, 1006, 1008). Das folge aus einer Auslegung des Schutzzwecks des § 1 SchwarzArbG. Dem Zweck, die Bekämpfung von Schwarzarbeit zu intensivieren, ist am besten gedient, wenn ein Verstoß gegen ihre Erscheinungsformen zu einer Gesamtnichtigkeit des Vertrages führt (Bosch, a. a. O.). Eine Teilnichtigkeit nur der Abrede, keine Rechnung für die Werkleistung zu stellen, würde nicht die notwendige Abschreckungswirkung entfalten.

Die Nichtigkeit des Vertrages führe dazu, dass der Klägerin gegen den Beklagten keine Gewährleistungsansprüche zustehen. Die anderslautenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs seien nach Auffassung des Senats überholt.

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2008 (VII ZR 42/07 und VII ZR 140/07, NJW-RR 2008, 1050 und 1051) entschieden, dass der Werkunternehmer sich bei einem Bauvertrag nach Treu und Glauben nicht auf die Nichtigkeit des Vertrages aufgrund einer Ohne-Rechnung-Abrede berufen dürfe, um seinen Gewährleistungspflichten zu entgehen. Nach Ansicht des BGH könne offenbleiben, ob der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot die Berufung auf Treu und Glauben ausschließe. Denn der Werkvertrag sei aufgrund der Ohne-Rechnung-Abrede nicht ohne weiteres nichtig, nichtig sei nur diese Abrede selbst. Der übrige Vertrag werde allenfalls unter Anwendung des § 139 BGB nichtig. Diese Bestimmung sei jedoch disponibel. Der Verstoß gegen Treu und Glauben folge aus der spezifischen Interessenlage der Parteien. Bei einem Bauvertrag erbringe der Unternehmer regelmäßig Leistungen an dem Grundstück des Bestellers. Eine Rückabwicklung des Vertrages stoße gewöhnlich auf erhebliche Schwierigkeiten. Der Besteller werde bei einer mangelhaften Bauleistung belastet, weil sein Eigentum durch das mangelhafte Werk beeinträchtigt werde. Diese spezifische Interessenlage sei für den Unternehmer erkennbar, der den nichtigen Bauvertrag durch die Erbringung seiner Leistung ins Werk setze. Er setze sich zu seinem bisher auf Erfüllung des Vertrages gerichteten Verhalten in Widerspruch, wenn er sich nunmehr auf die Nichtigkeit des Vertrages berufe.

Diese Entscheidung ist nach Ansicht des OLG Schleswig zu einer überholten Rechtslage ergangen – die streitgegenständlichen Verträge waren vor 2004 geschlossen worden -, bei der allein Steuervorschriften als Verbotsgesetz herangezogen werden konnten und allein zur Nichtigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede führten. Gegenüber dieser Rechtslage habe der Gesetzgeber in der Zwischenzeit durch die Änderung des Schwarzarbeitsgesetzes und des Umsatzsteuergesetzes seine Missbilligung von Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der Erbringung von Bauleistungen verdeutlicht. Seit der Einführung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG mit Wirkung ab dem 1. August 2004 handelt es sich bei dieser Vertragsgestaltung um einen Tatbestand der Schwarzarbeit. Außerdem wurde mit § 14 Abs. 2 Nr. 1 UStG die Rechnungslegungspflicht des Unternehmers gegenüber Privaten bei der Erbringung von Bauleistungen festgelegt.

18. Januar 2012

OLG Hamm: Mehrfache Verwendung einer Planung kann zur Honorarherausgabe führen!

Stellt ein Architekt die von ihm erstellten Pläne ein zweites Mal einem anderen Besteller für dasselbe Projekt gegen Entgelt zur Verfügung, verletzt er hierdurch seine gegenüber dem Auftraggeber bestehenden Vertragspflichten und greift ohne Rechtsgrund in das Nutzungsrecht des Auftraggebers an den Plänen ein. Den infolge der Verwertung erzielten Erlös hat der Architekt an den Auftraggeber herauszugeben.

Dies hat das OLG Hamm mit Urteil vom 29.11.2011, Az.  21 U 58/11 entschieden. Dem steht nach Ansicht des Senates nicht entgegen, daß das Bauvorhaben wie im entschiedenen Fall nicht verwirklicht wird, sondern das Grundstück durch den Auftraggeber veräußert wird.

Ob hierbei die Planungen des Architekten urheberrechtsfähig seien, könne dahinstehen. Denn auch in diesem Fall habe der beklagte Architekt die Pläne dem Auftraggeber für die einmalige Errichtung des Bauwerks auf dem hier maßgeblichen Grundstück zur Verfügung gestellt. Nach der sog. Zweckerreichungstheorie räumt der Urheber dem Vertragspartner (zumindest stillschweigend) die Rechte ein, die für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sind. Wird – wie hier – ein Architektenvertrag über die Leistungsphasen 1-4 gem. § 15 HOAI a.F. geschlossen und besteht dabei Einigkeit darüber, dass der Auftraggeber als Bauträger nach den Plänen bauen wird, ohne den Architekten mit den weiteren Leistungsphasen zu beauftragen, wird dem Auftraggeber das einmalige urheberrechtliche Nutzungsrecht bzgl. des konkreten Bauvorhabens, das einmalige Nachbaurecht, übertragen. Diese Übertragung ist durch die Honorarsätze der HOAI mit abgegolten (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13.Aufl., Rn.2446 m.w.N.).

Indem der Architekt die von ihm erstellten Pläne ein zweites Mal einem anderen Auftraggeber für dasselbe Grundstück gegen Entgelt zur Verfügung gestellt hat, habe er nicht nur seine Vertragspflichten dem Auftraggeber gegenüber schuldhaft (nämlich zumindest fahrlässig) verletzt, sondern auch auf dessen Kosten ohne Rechtsgrund in dessen Nutzungsrecht an den Plänen und damit in ein diesem zugewiesenes vermögenswertes Recht eingegriffen. Den ohne Rechtsgrund erlangten Erlös habe der Architekt herauszugeben, so der Senat.

Das OLG Hamm hat allerdings die Revision zum BGH ausdrücklich zugelassen.

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