Sofern der öffentliche Auftraggeber auf die Bieterfragen zu Widersprüchen zwischen der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen sich auf eine Deutungsmöglichkeit festlegt, ist eine Auslegung der widersprüchlichen Erklärungen nicht mehr angezeigt. Hierauf hat die Vergabekammer Westfalen mir Beschluss vom 15.11.2019, Az. VK 2-30/19 hingewiesen. Der Beschluss ist bislang noch nicht bestandskräftig, das Beschwerdeverfahren ist unter dem Az. Verg 39/19 beim OLG Düsseldorf rechtshängig.
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt, war in der Bekanntmachung ein Referenzzeitraum von 3 Jahren genannt worden, während sich aus den Vergabeunterlagen ein solcher von 5 Jahren ergab. Der Auftraggeber hatte dann auf Bieterfragen sodann klargestellt, dass er nunmehr Teilnahmeanträge mit Referenzen aus einem 5 Jahre umfassenden Zeitraum akzeptieren wird
Die zu Widersprüchen zwischen Bekanntmachung und Vergabeunterlagen gebildeten Rechtsprechung, die dem Inhalt der Bekanntmachung den Vorrang einräumt (so z. B. OLG München, Beschluss vom 12.11.2010, Verg 21/10), ist hier nicht anwendbar, so die Vergabekammer Westfalen. Denn nach der Antwort des Auftraggebers, auf den Hinweis der Bewerber dass die Angaben zum Referenzzeitraum differieren, bestehe kein Widerspruch mehr. Vielmehr habe der Auftraggeber klargestellt, welcher Zeitraum für das weitere Verfahren maßgeblich sein soll. Mithin scheidet eine Auslegung nach §§ 133,157 BGB, worauf der Auftraggeber zu den Differenzen zwischen Bekanntmachung und Vergabeunterlagen als Lösung verwiesen hatte, aus.