Ihr-Recht-Blog

17. November 2020

OLG Dresden zur Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen über Nachträge

Der BGH hat mit Nichtzulassungsbeschluss vom 02.07.2020, Az. VII ZR 36/19 die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des OLG Dresden vom 30.01.2019, Az. 12 U 961/18 zurückgewiesen, mit welchem sich das OLG Dresden mit der Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen über Nachträge auseinandergesetzt hat.

Das OLG hatte darauf hingewiesen, dass die Frage, welche Ansprüche von einer die Verjährung hemmenden Verhandlung umfasst sind, durch den Gegenstand der Verhandlung bestimmt wird. Sie erstreckt sich im Zweifel auf alle Ansprüche, die der im Streit befindliche Lebenssachverhalt hervorbringt. Die Verjährungshemmung wirkt ausnahmsweise nicht für einen abtrennbaren Teil des gesamten Anspruchs, wenn die Parteien ersichtlich nur über einen anderen Teil verhandelt haben. Beantragt der Auftragnehmer die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 18 Abs. 2 VOB/B und bezeichnet er darin zwei bestimmte Nachträge als Streitgegenstand des Verfahrens, wird nur die Verjährung des Vergütungsanspruchs für diese Nachträge gehemmt.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte die Klägerin im Auftrag der Beklagten Rohbauarbeiten am Bauvorhaben Neubau Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie in X. durchgeführt und unter dem 09.02.2012  die Klägerin Schlussrechnung gelegt und hierbei und unter Berücksichtigung geleisteter Abschlagszahlungen einen restlichen Zahlungsanspruch von 820.239,38 EUR ermittelt. Gegenstand der Schlussrechnung waren auch zwei Nachträge über insgesamt 614.335,98 EUR, die zum einen Mehrkosten wegen einer Bindefristverlängerung (2. Nachtrag über 364.524,78 EUR netto) sowie zum anderen Mehrkosten wegen Bauzeitverschiebungen (4. Nachtrag über 249.811,20 EUR netto) betrafen. Die Vergütung beider Nachträge lehnte der S. (im Folgenden S.) für den Beklagten ab und ermittelte – unter Berücksichtigung weiterer Kürzungen – in seiner Schlussrechnungsprüfung vom 26.03.2012 noch einen restlichen Zahlungsanspruch der Klägerin von 23.122,71 EUR.

Mit Schreiben vom 19.10.2012 beantragte die Klägerin die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 18 Abs. 2 VOB/B und bezeichnete darin die Nachträge Nr. 2 und 4 als Streitgegenstand dieses Verfahrens. Mit Bescheid vom 16.05.2014 lehnte die Beklagte die diesbezüglichen Ansprüche der Klägerin ab. Diese legte hiergegen unter dem 09.07.2014 Einspruch ein.

Mit Schreiben vom 10.02.2017 bat die Klägerin die Beklagte um Auszahlung des unstreitigen Schlussrechnungsguthabens i.H.v. 23.122,71 EUR. Diese lehnte eine Zahlung mit Schreiben vom 02.03.2017 unter Hinweis auf zwischenzeitlich eingetretene Verjährung ab.

Auch nach Ansicht des OLG Dresden wurde die Verjährung dieses (Teil-)Anspruchs  nicht gemäß § 203 BGB, § 18 Abs. 2 Ziffer 2 VOB/B durch die Verhandlung über die  Nachträge gehemmt.

Die Hemmung der von § 203 BGB erfassten Ansprüche wird durch den Gegenstand der Verhandlungen bestimmt. Sie erstreckt sich im Zweifel auf alle Ansprüche, die der im Streit befindliche Lebenssachverhalt hervorbringt (BGH, Urteil vom 05.06.2014 – VII ZR 285/12; MüKo-Grothe, BGB, 8. Aufl., zu § 203 Rn. 7; Schmidt-Räntsch in Erman, BGB, 15. Aufl., zu § 203 Rn. 7). Dabei wirkt allerdings nach einhelliger Auffassung die Verjährungshemmung ausnahmsweise nicht für einen abtrennbaren Teil des gesamten Anspruchs, wenn die Parteien ersichtlich nur über einen anderen Teil verhandelt haben. An eine solche Beschränkung sind strenge Anforderungen zu stellen, sie muss sich aus dem Willen der Verhandlungsparteien eindeutig ergeben (BGH, aaO.; BGH, Urteil vom 19.11.1997 – IV ZR 357/96; MüKo-Grothe, aaO.; Schmidt-Räntsch in Erman, aaaO.). Für den Gläubiger muss insoweit zweifelsfrei feststehen, dass ein Teil der Forderungen nicht Gegenstand der Verhandlungen ist – sei es, weil der Schuldner hinsichtlich eines bestimmten Forderungsteils jegliche Zahlungen endgültig ablehnt (vgl. MüKo-Grothe, aaO.), sei es, weil ein bestimmter Teil zwischen den Parteien offensichtlich außer Streit steht.

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend davon auszugehen, dass sich die Verhandlungen der Parteien – ebenso wie das Schlichtungsverfahren nach § 18 Abs. 2 VOB/B – ausschließlich auf den Vergütungsanspruch der Klägerin für die in Streit stehenden Nachträge und damit auf die Frage bezogen, ob der Klägerin aus ihrer Schlussrechnung ein über den von der Beklagten anerkannten Saldo hinausgehender Zahlungsanspruch zustehe, so das OLG.

Diese Beschränkung ergibt sich nach Ansicht des Senats eindeutig aus dem urkundlich belegten Verhandlungsablauf. So habe die Klägerin selbst in ihrem Antrag vom 19.10.2014 ausschließlich die Nachträge Nr. 2 und Nr. 4 als Streitgegenstand des Schlichtungsverfahrens bezeichnet und auch der Bescheid der Beklagten vom 16.05.2014 bezieht sich nur hierauf. Dass der vorliegend streitgegenständliche Schlussrechnungssaldo zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Verfahrens nach § 18 Abs. 2 VOB/B war und bis 2017 auch ansonsten in keiner Weise von den Parteien erörtert wurde, ist unstreitig. Für derartige Erklärungen bestand – wie beide Parteien im Laufe des Rechtsstreits wiederholt bestätigt haben – auch keinerlei Anlass, weil der sich aus dem anerkannten Teil der Schlussrechnung ergebende Zahlungsanspruch von der Beklagten in keiner Weise in Frage gestellt wurde. Damit konnte dieser unstreitige Anspruch entsprechend verjähren.

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