Ihr-Recht-Blog

8. Juni 2022

beA: „Rechtsanwalt“ nicht ausreichend!

Ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts ging dem Prozessbevollmächtigten des – unterlegenen -Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 30.12.2021 am selben Tag zu. Die Berufungsschrift ist dem Oberlandesgericht Hamm aus einem besonderen Anwaltspostfach am 27.01.2022 übermittelt worden. Das Dokument ist nicht qualifiziert signiert. Es schließt mit der Bezeichnung „Rechtsanwalt“; ein konkreter Name wird nicht genannt.

Der Berufungsschriftsatz ging am Montag, den 31.01.2022 auf der Geschäftsstelle des zuständigen 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm ein und wurde dem Vorsitzenden des Senats am 01.02.2022 zur weiteren Bearbeitung vorgelegt.

Mit Verfügung vom 04.02.2022 wies die zuständige Berichterstatterin den Kläger darauf hin, dass die Berufungsschrift nicht den Anforderungen i.S.v. §§ 519 Abs. 4, 130, 130a ZPO entsprechen dürfte. Denn es habe mindestens einer einfachen Signatur bedurft, von der vorliegend mangels abschließender Namenswiedergabe nicht auszugehen sei.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass ihm im Hinblick auf die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Die Versäumung der Frist aufgrund fehlender einfacher Signatur sei unverschuldet.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung blieb ohne Erfolg, so das OLG Hamm mit Beschluss vom 28.04.2022, Az. 30 U 32/22.

Die als elektronisches Dokument eingegangene Berufungsschrift hätte jedenfalls einer einfachen Signatur bedurft, die jedoch vorliegend nicht vorhanden war. Denn eine einfache Signatur i.S.v. § 130a Abs. 3 S. 1 2. Alt. ZPO meint die Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, beispielsweise bestehend aus einem maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz oder einer eingescannten Unterschrift (vgl. BAG, Beschluss vom 14.09.2020 – 5 AZB 23/20, NJW 2020, 3476; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.09.2021 – 17 W 13/21 – Rn. 13 f.). Eine solche ist in der Berufungsschrift vom 27.01.2022 indes nicht vorhanden. Dort ist lediglich das Wort „Rechtsanwalt“ aufgeführt.

Es kann auch nicht aufgrund sonstiger Umstände von einer ordnungsgemäßen Berufungseinlegung ausgegangen werden, so das OLG weiter. Zwar kann die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unterschrift i.S.v. § 130 Nr. 6 ZPO, wonach das Fehlen einer Unterschrift unschädlich sein kann, wenn auch ohne die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten aufgrund anderer, eine Beweisaufnahme nicht erfordernder Umstände zweifelsfrei feststeht, dass der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 09.12.2010 – IX ZB 60/10, BeckRS 2011, 117, Rn. 5), auch auf die Fälle übertragen werden, wenn eine einfache Signatur nicht erfolgt ist (vgl. BAG, a.a.O., Rn. 19; OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 19 f.). Solche besonderen Begleitumstände sind jedoch vorliegend nicht erkennbar.

Die Nennung des Nachnamens im Kopf der Berufungsschrift ist insoweit nicht ausreichend. Denn sie trifft keine Aussage darüber, wer für den sodann folgenden Inhalt der Berufungsschrift auch die Verantwortung übernehmen will (vgl. BAG, a.a.O., Rn. 20). Ferner lässt sich auch aus dem Umstand der Versendung aus dem Postfach eines im Kopf der Berufungsschrift genannten Rechtsanwalts nicht zweifelsfrei feststellen, dass dieser die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat. Denn aufgrund der fehlenden einfachen Signatur lässt sich gerade nicht feststellen, ob die als Absender ausgewiesene Person identisch mit der den Inhalt des Schriftsatzes verantwortenden Person ist (vgl. BAG, a.a.O., Rn. 20)

Der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 10.02.2022 gemäß § 236 ZPO ist zwar zulässig, aber unbegründet, weil die Fristversäumung auf einem dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Anwaltsverschulden beruht (§ 233 S. 1 ZPO).

Insoweit kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass die Angestellte des Prozessbevollmächtigten des Klägers von diesem beauftragt worden ist, einen Berufungsschriftsatz bis zur Versendungsreife vorzubereiten. Denn es gehört zu den Aufgaben eines Verfahrensbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Dabei gehört die Erstellung fristwahrender Rechtsmittel oder Rechtsmittelbegründungen zu den Aufgaben, die ein Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit selbst sorgfältig zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.03.2022 – VI ZB 78/21, BeckRS 2022, 7011, Rn. 9). Nichts anderes kann im elektronischen Rechtsverkehr für die elektronische Signatur gelten. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Signierung eines elektronischen Dokuments entsprechen daher ebenso denen bei der Leistung einer Unterschrift wie sie bei der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax entsprechen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 11).

Ausgehend hiervon hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers sorgfaltswidrig gehandelt.

Ob seine Angestellte zuverlässig sowie besonders geschult war und sie erstmalig und einmalig entgegen der Weisung des Prozessbevollmächtigten des Klägers anstelle dessen Namen lediglich das Wort „Rechtsanwalt“ eingefügt hat, ist insoweit irrelevant. Denn es oblag dem Prozessbevollmächtigten selber, den Schriftsatz dahingehend zu überprüfen, ob sein Namenszusatz unterhalb des Schriftsatzes vorhanden ist, bevor er diesen an das Gericht übersandt hat.

Schließlich hatte auch das Vorbringen des Klägers, das Gericht habe vor Ablauf der Berufungseinlegungsfrist auf das Fehlen der einfachen Signatur hinweisen müssen, keinen Erfolg.

Zwar kann der Anspruch auf ein faires Verfahren eine gerichtliche Hinweispflicht auslösen, wenn ein Rechtsmittel nicht in der vorgesehenen Form übermittelt worden ist. Insoweit kann eine Partei erwarten, dass dieser Vorgang in angemessener Zeit bemerkt wird und innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um eine drohende Fristversäumnis zu vermeiden. Kann der Hinweis im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsgangs nicht mehr so rechtzeitig erteilt werden, dass die Frist durch die erneute Übermittlung des fristgebundenen Schriftsatzes noch gewahrt werden kann, oder geht trotz rechtzeitig erteilten Hinweises der formwahrende Schriftsatz erst nach Fristablauf ein, scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein aus diesem Grund aus. Aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte und dem Anspruch auf ein faires Verfahren folgt keine generelle Verpflichtung der Gerichte dazu, die Formalien eines als elektronisches Dokument eingereichten Schriftsatzes sofort zu prüfen, um erforderlichenfalls sofort durch entsprechende Hinweise auf die Behebung formeller Mängel hinzuwirken. Dies nähme den Verfahrensbeteiligten und ihren Bevollmächtigten ihre eigene Verantwortung dafür, die Formalien einzuhalten. Die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist, kann sich nicht nur am Interesse der Rechtssuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern hat auch zu berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss (vgl. BAG, Beschluss vom 14.09.2020 – 5 AZB 23/20, NJW 2020, 3476, Rn. 27; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18.10.2017 – LwZB 1/17, NJW 2018, 165, Rn. 11).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist nicht von der Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht auszugehen. Hierbei übersieht der Senat nicht, dass grundsätzlich eine gerichtliche Fürsorgepflicht anzunehmen ist, eine Prozesspartei auf einen leicht erkennbaren Formmangel – wie die fehlende Unterschrift in einem bestimmenden Schriftsatz – hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu geben, den Fehler fristgerecht zu beheben (vgl. BAG, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 14.10.2008 – VI ZB 37/08, NJW-RR 2009, 564, Rn. 10). Die am 27.01.2022 bei dem Oberlandesgericht Hamm eingegangene Berufungsschrift ging am Montag, den 31.01.2022 auf der Geschäftsstelle des zuständigen 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm ein und wurde dem Vorsitzenden des Senats am 01.02.2022 zur weiteren Bearbeitung vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt war die Rechtsmittelfrist aber schon abgelaufen, so dass ein Hinweis ihre Einhaltung nicht mehr hätte erreichen können.

Insoweit kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, der Schriftsatz hätte dem zuständigen Senat eher vorgelegt werden müssen. Denn der Ablauf entspricht dem eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und für eine rechtliche Prüfung der gesetzlichen Anforderungen des Schriftsatzes ist ausschließlich der nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts zuständige Senat berufen. Auch der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine anderweitige Wertung nicht zu entnehmen. Denn diese stellt gerade auf die richterliche Fürsorgepflicht innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs ab.

11. September 2019

BGH zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax

Scheitert die Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes an der temporären Belegung oder Störung des Faxgeräts des Gerichts, darf ein Anwalt die Übermittlungsversuche nicht ohne Weiteres mehrere Stunden vor Ablauf der Frist einstellen. Dies hat der Bundesgerichtshof  in einem am Dienstag veröffentlichen Beschluss entschieden (Beschluss vom 20.08.2019, Az. VIII ZB 19/18) und damit die Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Paderborn, mit welchem ein Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt wurde, zurückgewiesen.

Ein Rechtsanwalt hatte am Tage des Fristablaufs von 15.43 Uhr bis ca. 20.00 Uhr erfolglos versucht, per Telefax einen fristgebundenen Schriftsatz an das Landgericht Paderborn zu übermitteln. Am nächsten Tag begehrte er dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die vorgelegten Sendungsprotokolle gaben in dem Zeitraum 54 erfolglose Übermittlungsversuche wieder, das Faxgerät zeigte die Rückmeldung “besetzt”. Der Rechtsanwalt unternahm nach ca. 20.00 Uhr keine Übersendungversuche mehr vor.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dürfe die Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes nicht vorschnell abgebrochen werden, wenn eine Übersendung zunächst insbesondere wegen einer Belegung des Empfangsgeräts mit anderweitigen Sendungen nicht gelingt. Hiermit müsse der Rechtsanwalt, der sich für eine Übermittlung per Telefax entschieden hat, stets rechnen. Er müsse daher von vornherein eine gewisse Zeitreserve einzuplanen. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass weitere Übermittlungsversuche nach 20.00 Uhr von vornherein aussichtslos gewesen wären, hätten sich aus der Fehlermeldung "Empfangsgerät belegt" gerade nicht ergeben, so der BGH. Vielmehr habe die Vermutung nahe gelegen, dass es sich bei dem Zeitraum, in dem es der Anwalt versuchte, um die besonders frequentierten Zeiten am Nachmittag und am frühen Abend handelt. Weitere Übermittlungsversuche in den späteren Abendstunden seien nicht von vornherein aussichtslos oder unzumutbar gewesen. Tatsächlich sei auch zuletzt um 20.48 Uhr ein Faxschreiben eingegangen.

13. Juni 2019

BGH zur Einreichung eines Schriftsatzes per Mail

Eine im Original unterzeichnete Beschwerdebegründungsschrift, die eingescannt und im Anhang einer elektronischen Nachricht als PDF-Datei übermittelt wird, ist erst dann in schriftlicher Form bei Gericht eingereicht, sobald bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, ein Ausdruck der den vollständigen Schriftsatz enthaltenden PDF-Datei vorliegt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18.03.2015 – XII ZB 424/14 – FamRZ 2015, 919 = IBRRS 2015, 1625).

Die zur Übersendung einer Telekopie ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine einzuhaltende Frist bereits durch den vollständigen Empfang der gesendeten Signale vom Telefax des Gerichts gewahrt ist, kann nicht auf die Übermittlung einer E-Mail mit einem eingescannten Schriftsatz, die die Voraussetzungen für ein elektronisches Dokument nach § 130a ZPO nicht erfüllt, übertragen werden.*)

Der BGH  hat mit entsprechendem Beschluss vom 08.05.2019, Az. XII ZB 8/19 einmal mehr der einfachen Übersendung von Schriftsätzen per Mail an das Gericht eine Absage erteilt.

Grundsätzlich, so der BGH, können nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m § 130 a Abs. 1 ZPO in Familienstreitsachen die Beteiligten Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln. Dies gilt auch für die nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Beschwerdebegründung. Formgerecht eingereicht ist ein elektronisches Dokument jedoch nur, wenn es die in § 130 a Abs. 2 bis 4 ZPO aufgestellten Voraussetzungen erfüllt. Danach muss das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein (§ 130 a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Anstelle der vom Urheber unterzeichneten Urkunde muss das elektronische Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden sein (§ 130 a Abs. 3 ZPO).

3. Januar 2019

BGH zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax (“Mitternachtsfax”)

Bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax muss der Absender die Belegung des Empfangsgeräts des Gerichts durch andere eingehende Sendungen – insbesondere auch in den Abend- und Nachtstunden – in Rechnung stellen und zusätzlich zur eigentlichen Sendedauer eine Zeitreserve („Sicherheitszuschlag“)von etwa 20 Minuten einplanen, um gegebenenfalls durch Wiederholung der Übermittlungsvorgänge einen Zugang des zu übersendenden Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten, so der BGH mit Beschluss vom 23.10.2018, Az. III ZB 54/18 (AnwBl online 2019, 69). Entsprechend hat der BGH einen Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen; der Rechtsanwalt hatte 18 Minuten vor Fristablauf begonnen zu faxen, so daß der Berufungsbegründungsschriftsatz erst zwischen 00:01 Uhr und 00:04 Uhr und damit nach Fristablauf beim Berufungsgericht einging.

Bei der Versendung mehrerer fristgebundener Schriftsätze ist der Sicherheitszuschlag entsprechend zu erhöhen, wobei der BGH offenließ, ob dann für jeden Schriftsatz 20 Minuten einzukalkulieren sind. Im entschiedenen Fall standen für 3 Schriftsätze insgesamt 30 Minuten zur Verfügung, was der BGH als auf jeden Fall nicht ausreichend ansah.

5. Juni 2012

BGH: Wann ist ein Schriftzug eine Unterschrift?

Filed under: Zivilrecht/Verfahrensrecht — Schlagwörter: , , , , , — ihrrecht @ 07:47

Der BGH hatte sich in einer jüngst ergangenen Entscheidung mit der Frage zu befassen, wann ein unter einen Schriftsatz gesetzter Schriftzug die Anforderungen an eine Unterschrift erfüllt. Im Ausgangsfall hatte das Berufungsgericht einen unter die Berufungsschrift gesetzten Schriftzug als nicht ausreichend angesehen und die Berufung als unzulässig verworfen. Der BGH hat auf die Rechtsbeschwerde hin den Beschluss des Berufungsgerichts aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen (BGH, Beschluss vom 26.04.2012, Az. VII ZB 36/10).

Nach Ansicht des BGH stellt ein aus unleserlichen Zeichen bestehender Schriftzug am Ende einer Berufungsschrift  jedenfalls dann eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO dar, wenn seine individuellen, charakteristischen Merkmale die Wiedergabe eines Namens erkennen lassen und aufgrund einer Gesamtwürdigung aller dem Berufungsgericht bei Ablauf der Berufungsfrist zur Verfügung stehenden Umstände die Identifizierung des Ausstellers ermöglichen.  Eine den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO genügende Unterschrift setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug voraus, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt. Dabei ist in Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, jedenfalls bei gesicherter Urheberschaft ein großzügiger Maßstab anzulegen.

Im entschiedenen Fall weise der vom Berufungsgericht nach Ansicht des BGH zutreffend als Abfolge aus Strichen, Punkten und Haken beschriebene Schriftzug starke individuelle Merkmale auf, die insbesondere wegen der ungewöhnlichen Kombination der Schriftzeichen keinen ernsthaften Zweifel daran aufkommen lassen, dass es sich um eine von ihrem Urheber zum Zwecke der Individualisierung und Legitimierung geleistete Unterschrift handele.

Entscheidend trat im Ausgangsfall hinzu, dass das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls bei objektiver Betrachtungsweise keinen vernünftigen Zweifel daran haben konnte, dass die Berufungsschrift von Rechtsanwalt M. unterzeichnet ist. In einem schriftlichen Hinweis des Vorsitzenden vom 19. April 2010 hat es den Parteien mitgeteilt, die Unterschriften aller Anwälte der Kanzlei, zu der der Prozessbevollmächtigte W.D. des Beklagten, Rechtsanwalt M. und ein weiterer Anwalt K. gehören, zu kennen. Der Senat geht ebenso wie die Rechtsbeschwerde davon aus, dass diese Mitteilung zutrifft. Dann aber hätte dem Berufungsgericht auffallen müssen, dass es sich bei der mit einem langen senkrechten Strich beginnenden Schriftzeichenfolge um die stets gleichartige Unterschrift des Rechtsanwalts M. handele und dass die ersten vier Zeichen des Schriftzuges folglich nicht den Namen des Unterzeichnenden betreffen; sie konnten vernünftigerweise nur als Zusatz "i.V." gelesen werden.

23. Februar 2010

Aktuell: BGH: Bestimmende Schriftsätze per Mail grundsätzlich mit Signatur!

Filed under: Zivilrecht/Verfahrensrecht — Schlagwörter: , , , , , — ihrrecht @ 13:03

Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH ist § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO dahin auszulegen, dass bei bestimmenden Schriftsätzen der Absender das elektronische Dokument grundsätzlich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen muss. Trotz der Verwendung des Wortes „soll“ handelt es sich nicht nur um eine Ordnungsvorschrift. Vielmehr trete die elektronische Signatur an die Stelle der Unterschrift. (BGH, Beschl. v. 14.01.2010 – VII ZB 112/08)

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