Die Beitrittserklärung eines Nebenintervenienten in einem beim Landgericht anhängigen selbständigen Beweisverfahren unterliegt nicht dem Anwaltszwang. Dies hat der BGH mit Beschluss vom 12.07.2012, Az. VII ZB 9/12 entschieden.
Der BGH lehnt insoweit zwar eine Anwendbarkeit des § 486 IV ZPO, auch analog, ab. Diese Vorschrift, so der BG, regele lediglich die Antragstellung.
Die Parteien müssen sich in einem selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, es sei denn, § 486 Abs. 4 ZPO erlaubt in Verbindung mit § 78 Abs. 3 ZPO hiervon eine Ausnahme. Denn das selbständige Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO ist ein Prozess im Sinne der amtlichen Überschrift "Anwaltsprozess" des § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Antragsteller und Antragsgegner sind Parteien im Sinne dieser Vorschrift. Wie der Senat bereits entschieden hat, handelt es sich bei dem selbständigen Beweisverfahren in der Regel um ein kontradiktorisches Verfahren zwischen Antragsteller und Antragsgegner (BGH, Urteile vom 5. Dezember 1996 – VII ZR 108/95, BGHZ 134, 190 und vom 27. Januar 2011 – VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128 Rn. 38 f.), das auch durch seine Stellung in Buch 2, Abschnitt 1 der ZPO den Verfahren vor den Landgerichten zugerechnet wird.
Allerdings, so der BGH, sei ein Nebenintervenient jedoch nicht uneingeschränkt wie eine "Partei" im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu behandeln. Ein Nebenintervenient werde durch einen Beitritt formell nicht zur Partei eines Rechtsstreits. Er ist gegenüber den Parteien insoweit untergeordneter Beteiligter, als er Prozesshandlungen nur wirksam vornehmen kann, soweit diese nicht mit den Erklärungen der unterstützten Hauptpartei in Widerspruch stehen, § 67 ZPO. Im Unterschied zu einem streitigen Verfahren vor dem Landgericht sei das selbständige Beweisverfahren dagegen so angelegt, dass es insgesamt typischerweise auch ohne Anwalt durchgeführt werden kann. Für den Antragsteller gilt § 486 Abs. 4 ZPO. Der Antragsgegner muss sich, ohne einen unmittelbaren Rechtsnachteil befürchten zu müssen, nicht aktiv an dem Verfahren beteiligen. Durchführung und Beendigung eines solchen Verfahrens bedürfen keiner weiteren Handlungen der Beteiligten. Eine Vielzahl von selbständigen Beweisverfahren wird in dieser Form, insbesondere auch ohne eine mündliche Verhandlung, durchgeführt und zum Abschluss gebracht. Müsste sich der Streithelfer für die schlichte passive Teilnahme an dem Verfahren, an dem er ein schutzwürdiges Interesse hat, der Hilfe eines Rechtsanwalts bedienen, würden an ihn als untergeordneten Beteiligten daher strengere Anforderungen gestellt als an die Parteien. Dafür gebe es keine Rechtfertigung. Deshalb bedürfe ein Nebenintervenient für seine bloße Beteiligung an einem selbständigen Beweisverfahren, die durch die Erklärung des Beitritts auf der Seite einer der Parteien herbeigeführt wird, keines Rechtsanwalts. Er erhält auf diese Weise ebenso wie die von ihm unterstützte Partei die Möglichkeit, das Verfahren zu beobachten, damit er bei Bedarf reagieren könne, so der BGH.
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