Besteht Streit über die Höhe des gem. § 648a BGB abzusichernden Anspruchs, genügt – auch nach einer Kündigung des Bauvertrags und auch im Hinblick auf Nachtragsforderungen – eine schlüssige Darlegung durch den Auftragnehmer; Einwänden des Auftraggebers sind im Rahmen des Sicherungsverlangens nicht nachzugehen (OLG Hamm, Urteil vom 03.06.2016, Az. 12 U 99/15).
In dem seitens des OLG Hamm entschiedenen Sachverhalt schlossen Auftragnehmer und Auftraggeber 2011 einen auf zwei Lose aufgespaltenen Vertrag über Kanalisations- und Straßenausbauarbeiten. Zu Los 1 erfolgt eine Abnahme mit Mängelvorbehalten. Hinsichtlich des Loses 2 kündigt der Auftragnehmer den Vertrag, da ein § 648a-Sicherungsverlangen erfolglos bleibt. Arbeiten zu Los 2 hat er zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgeführt. Der Auftragnehmer klagte mit Erfolg auf Sicherheit gem. § 648a BGB i.H.v. 458.000 Euro.
Zu Los 1 sei vom Pauschalpreis auszugehen, der lediglich um vom Auftragnehmer zugestandene, nicht ausgeführte kleinere Arbeiten und ebenfalls unstrittige geringe Mängelbeseitigungskosten zu kürzen ist, nicht dagegen um weitere Positionen, die nach dem strittigen Vorbringen des Auftraggebers nicht ausgeführt wurden bzw. mangelhaft sind, so das OLG. Nachtragsforderungen des Auftragnehmers aus dem Los 1 seien teilweise unstrittig, ansonsten jedenfalls vom Auftragnehmer schlüssig vorgetragen. Soweit der Auftraggeber gegen einzelne dieser Nachtragsforderungen einwendet, sie seien bereits vertraglich geschuldet gewesen und könnten keinen zusätzlichen Vergütungsanspruch auslösen, außerdem träfen die angesetzten Mengen nicht zu, lässt dies die Schlüssigkeit des Vorbringens des Auftragnehmers unberührt. Diese Streitfragen sind nicht im Rahmen des Sicherungsverlangens aufzuklären.
Zum Los 2 steht dem Auftragnehmer wegen der Kündigung dem Grunde nach die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt (§ 648a Abs. 5 Satz 2 BGB). Der Auftragnehmer habe, zutreffend ausgehend vom Nettobetrag der vertraglichen Vergütung, ersparte Aufwendungen schlüssig dargelegt und einen anderweitigen Erwerb mit plausiblen Darlegungen verneint. Soweit der Auftraggeber die Richtigkeit der Angaben des Auftragnehmers bestreite, kann er nach Ansicht des OLG Hamm hiermit bei der Entscheidung über das Sicherungsverlangen nicht gehört werden
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