Ihr-Recht-Blog

21. Mai 2019

OLG Schleswig: Barzahlung als Indiz für Schwarzgeldabrede

Zahlt der Auftraggeber an den Auftragnehmer vor Ausführung der Arbeiten einen Betrag von 3.800 Euro in bar und ohne hierfür eine Rechnung oder Quittung zu erhalten, spricht dies dafür, dass der Auftragnehmer diesen Teil der Zahlung mit Billigung des Auftraggebers nicht versteuern wollte.

Hierauf hat das OLG Schleswig mit Beschluss vom 07.01.2019, Az. 7 U 103/18 abgehoben.

Nach Ansicht des OLG Schleswig ist auch unbeachtlich, daß der Empfänger die erhaltene Zahlung zwischenzeitlich ordnungsgemäß verbucht hatte und seiner Steuerpflicht nachgekommen war. Auch für Abschläge gilt die Rechnungslegungs- und Vorauszahlungspflicht des Unternehmers. Denn steuerliche Pflicht im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG ist auch die Vorauszahlungspflicht bei der Umsatzsteuer nach § 18 UStG (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 07.06.2016 , Az. 24 U 152/15, BeckRS 2016, 112660, Rn. 61). Da der Empfänger für den Vorschuss keine Rechnung ausgestellt hat, ist er jedenfalls seiner Zahlungspflicht innerhalb des Voranmeldungszeitraums nicht nachgekommen.

Das OLG wies als weitere Konsequenz darauf hin, dass der beiderseitige Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags gemäß § 134 BGB führe und ferner zur Folge habe, dass Mängelansprüche des Auftraggebers ausscheiden (Anschluss an BGH, IBR 2013, 609).

7. Januar 2014

BFH: Steuerpflichtige Gewinnausschüttungen durch Nutzung des spanischen Ferienhauses!

Wer zu  Zeiten des Immobilienboomes in Spanien der Empfehlung mancher Berater und Buchautoren gefolgt ist und die Immobilie im Hinblick auf mögliche Vorteile z. B. bei der spanischen Erbschafts- und Vermögenssteuer  nicht persönlich, sondern durch eine eigens hierfür gegründete spanische GmbH (S.L.) oder Aktiengesellschaft (S.A.) erworben hat, kann nun böse erwachen. Der BFH hat mit Urteil vom 12.06.2013, Az. I R 109-111/10 entschieden, daß in den Fällen, in denen die Immobilie einer spanischen Kapitalgesellschaft gehört, deren Gesellschafter als Nutzende in Deutschland wohnen, Einkommenssteuer anfallen kann. Der  BFH geht davon aus, daß die unentgeltliche Nutzung der Immobilie durch die Gesellschafter eine steuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttung darstellt.

Im entschiedenen Fall hatte eine deutsche Familie bei Kauf einer Immobilie auf Mallorca eine spanische S.L. zwischengeschaltet. Die Immobilie wurde von den Familienangehörigen, die zugleich Gesellschafter waren, unentgeltlich genutzt. Ausgehend vom Wert der Immobilie gelangte das Finanzamt für die Jahre 2001 bis 2005 zu Beträgen in Höhe einer geschätzten Kostenmiete zuzüglich eines Gewinnzuschlages von ca. € 78.000,00 jährlich.

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