Ihr-Recht-Blog

13. März 2023

OLG Düsseldorf zur Darlegung des Stundenaufwandes

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 19.09.2022, Az. 22 U 304/21 ausgeführt, dass zur schlüssigen Darlegung seines Vergütungsanspruchs der Unternehmer im Fall der Abrechnung nach Stundenlohn lediglich die Anzahl der geleisteten Stunden darlegen muss. Nachweise wie etwa Rapportzettel sind keine Voraussetzung der schlüssigen Darlegung, auch ist keine Differenzierung erforderlich, welche Arbeitsstunden für welche Tätigkeiten an welchen Tagen angefallen sind.

Der Besteller darf im Regelfall ohne nähere Darlegung bestreiten, dass die abgerechneten Stunden tatsächlich angefallen sind und muss nicht zu den aus seiner Sicht geleisteten Stunden vortragen. Etwas anderes gilt, wenn der Besteller Kenntnis darüber hat, welche Stunden angefallen sind.

Für den Einwand, dass in Relation zu dem vereinbarten Werkerfolg ein überhöhter zeitlicher Aufwand betrieben worden ist, ist der Besteller allerdings darlegungs- und beweispflichtig, so das OLG.

14. Februar 2017

BGH: Zur Abrechnung von Stundenlohnarbeiten

Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs bedarf es grundsätzlich nur der Darlegung, wie viele Stunden der Auftragnehmer für die Vertragsleistung aufgewendet hat. Eine Differenzierung, welche Arbeitsstunden für welche Tätigkeiten und an welchen Tagen angefallen sind, ist regelmäßig nicht geschuldet. Es bedarf auch nicht der Vorlage von Stundennachweisen oder sonstigen Belegen zum Umfang der erbrachten Tätigkeiten.
Bestreitet der Auftraggeber, dass der Auftragnehmer die abgerechneten Arbeiten erbracht hat, ist hierüber Beweis zu erheben und zu klären, ob die Arbeitsstunden für den vertraglich geschuldeten Erfolg aufgewendet wurden. Eine sekundäre Darlegungslast besteht nicht, soweit für die primär beweisbelastete Partei eine weitere Sachaufklärung möglich und zumutbar ist.

Hierauf hat der BGH mit Beschluss vom 05.01.2017, Az. VII ZR 184/14 hingewiesen (siehe insoweit auch (BGH, Urteil vom 17. April 2009, Az. VII ZR 164/07, BGHZ 180, 235 Rn. 33 f.; BGH, Urteil vom 28. Mai 2009, Az. VII ZR 74/06, BauR 2009, 1291 Rn. 13 f.).

5. Januar 2017

OLG Hamburg: Zur Prüffähigkeit von Stundenlohnarbeiten!

Eine fehlende Umsatzsteuernummer und die fehlende Mitteilung des Zeitpunkts der Leistungsausführung führen nach Ansicht des OLG Hamburg nicht dazu, dass die Schlussrechnung eines Ingenieurs nicht prüfbar ist. Eine Aufschlüsselung, welche Mitarbeiter in welcher Kalenderwoche im Zusammenhang mit welchen Leistungen tätig waren und Angaben, nach denen beispielsweise Herr … am 1.Februar 1999 2,75 Stunden dafür aufgewandt hat, Leitungskreuzungen Regenentlastung zu entwickeln, sind zweifelsohne prüffähig. Soweit ein gerichtlicher Sachverständige in der Lage ist, eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich des Zeitbedarfs der abgerechneten Stundenhonorare vorzunehmen und da bei der Frage der Prüffähigkeit die Fachkunde der von der Beklagten hinzugezogenen Architekten mit einzubeziehen ist (vgl. BGH, NJW 1967, 342; OLG München, BauR 1993, 346), ist von der Prüffähigkeit der Schlussrechnungen auszugehen.

Der BGH hat mit Beschluss vom 21.09.2016, Az. VII ZR 78/15 die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das entsprechende Urteil des OLG Hamburg vom 14.04.2015, Az. 6 U 205/08 zurückgewiesen.

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