Ihr-Recht-Blog

9. Oktober 2019

BGH zum Prüfungsumfang der Berufungsinstanz

Das Berufungsgericht hat die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Zweifel im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt. Bei der Berufungsinstanz handelt es sich um eine zweite – wenn auch eingeschränkte – Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer fehlerfreien und überzeugenden und damit richtigen Entscheidung des Einzelfalls besteht. Hierauf hat der BGH mit Beschluss vom 04.09.2019, Az. VII ZR 69/17  im Anschluss an BGH, IBR 2018, 482 hingewiesen; Siehe insoweit auch Beschluss vom 11.10.2016 – VIII ZR 300/15, NJW-RR 2017, 75 = IBRRS 2016, 2977 = IMRRS 2016, 1751; Urteil vom 29.06.2016 – VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 = IBRRS 2016, 2089 = IMRRS 2016, 1268.

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden, so der BGH. Diese Bindung entfällt aber, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinne sind alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Derartige konkrete Anhaltspunkte können sich unter anderem aus dem Vortrag der Parteien, vorbehaltlich der Anwendung von Präklusionsvorschriften auch aus dem Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz ergeben. Zweifel im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (BGH, Beschluss vom 21. März 2018 – VII ZR 170/17 Rn. 15 m.w.N., BauR 2018, 1162 = NZBau 2018, 349). Bei der Berufungsinstanz handelt es sich daher um eine zweite – wenn auch eingeschränkte – Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer fehlerfreien und überzeugenden und damit richtigen Entscheidung des Einzelfalls besteht (BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 – VIII ZR 191/15 Rn. 26, NJW 2016, 3015). Daher hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016 – VIII ZR 300/15 Rn. 24, NJW-RR 2017, 75).

26. Juni 2017

OLG München zur Substantiierung im selbständigen Beweisverfahren!

Bei der nicht weiter spezifizierten Beweisbehauptung in einem Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens, das Dach eines Gebäudes weise Undichtigkeiten auf, handelt es sich um einen Ausforschungsbeweis; ein hierauf gerichteter Beweisantrag ist abzuweisen. Erforderlich ist zumindest die Nennung und Beschreibung der Schadstellen und aufgetretenen Schäden.

Hierauf hat das OLG München mit Beschluss vom 05.01.2017, Az. 28 W 2124/16 hingewiesen. Auch im selbständigen Beweisverfahren gelten die Grundsätze der ZPO über die Beweisaufnahme. Es ist also eine substantiierte Mangelbehauptung aufzustellen, so das OLG. Hierfür ist nach der Symptom-Rechtsprechung des BGH die Beschreibung des äußeren Erscheinungsbildes notwendig, aber auch ausreichend. Es genügt demnach, dass die Tatsachen geschildert werden, wie sie sich dem Betrachter als bautechnischem Laien darstellen. Diese Tatsachen müssen aber auch als Minimum angegeben werden.

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