Ihr-Recht-Blog

10. Mai 2023

OVG Nordrhein-Westfalen zur Löschung des überschuldeten Architekten aus der Architektenliste

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 14.04.2023, Az. 4 B 866/21 entschieden, dass die Eintragung eines Architekten aus der Architektenliste ist u. a. dann zu löschen ist, wenn nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass er die für die Wahrnehmung der Berufsaufgaben erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn ein Architekt überschuldet ist und über kein tragfähiges Sanierungskonzept verfügt, das den Schluss auf einen baldigen Schuldenabbau rechtfertigt.

Ausnahmsweise kommt eine andere Beurteilung auch ohne Sanierungskonzept in Betracht, wenn trotz Überschuldung im Einzelfall keine Gefahren für diejenigen Personen bestehen, die Architektenleistungen in Anspruch nehmen möchten. Die Annahme einer solchen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass ein überschuldeter Architekt, um die Löschung aus der Architektenliste zu vermeiden, seine selbstständige Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgibt, nur noch als angestellter Architekt auftritt und mit seinem Arbeitgeber rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Auftraggeber effektiv verhindern, so das OVG. Allein die Aufgabe der Selbstständigkeit und die Aufnahme einer Tätigkeit als angestellter Architekt schließen die Gefährdung schon deshalb nicht aus, weil der Antragsteller bei Fortbestand seiner Erlaubnis jederzeit die Möglichkeit hat, wieder selbstständig auf eigene Rechnung tätig zu werden, ohne dass dies von der Architektenkammer oder von seinem Arbeitgeber ohne Weiteres kontrolliert werden kann (vgl. bezogen auf Rechtsanwälte BGH, Beschluss vom 18.10.2004 – AnwZ (B) 43/03 -; siehe zur Art und Eignung solcher einzelfallbezogener Maßnahmen bei auch gewerblich tätigen Steuerberatern z. B. OVG NRW, Urteil vom 15.5.2017 – 4 A 2197/13 -).

21. Juni 2016

VerwG Neustadt: Mangelnde Deutschkenntnisse und gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit

Mangelnde Deutschkenntnisse begründen für sich allein keine gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteil vom 14.06.2016, Az. 4 L 403/16.NW entschieden und festgestellt, dass die Stadt Bad Dürkheim gegenüber einer vietnamesischen Staatsangehörigen zu Unrecht die Schließung ihrer Gaststätte wegen unzureichender Deutschkenntnisse angeordnet hat.

Mit Bescheid vom 10.05.2016hatte die Stadt Bad Dürkheim die Erteilung einer unbefristeten Gaststättenerlaubnis abgelehnt und die Schließung der zuvor mit einer vorläufigen Erlaubnis betriebenen Gaststätte mit Ablauf des 31.05.2016 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit der Begründung verfügt, die Antragstellerin sei der deutschen Sprache nicht mächtig und könne ausschließlich durch Hinzuziehen von Freunden kommunizieren. Ohne Deutschkenntnisse fehle es aber bereits an den "Grundbausteinen" zum Betreiben eines Gewerbes. Aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse sei die Antragstellerin nicht in der Lage, ein Gewerbe zu betreiben und besitze daher nicht die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit.

Dem Eilantrag der Antragstellerin wurde stattgegeben. Das Gaststättengesetz verlange in keiner Vorschrift ausdrücklich Kenntnisse der deutschen Sprache als unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis. Zwar müsse der Gewerbetreibende vor Aufnahme des Gaststättenbetriebs  über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden sein. Die Unterrichtung erfolge auch hier mündlich. Allerdings sei die Zuziehung eines Dolmetschers zulässig. Es stehe der Antragstellerin auch frei, als selbständig Gewerbetreibende sich der Hilfe Dritter z.B. beim Einkauf, beim Kochen oder bei der Bestellung in der Gaststätte zu bedienen. Soweit die Stadt Bad Dürkheim auf mögliche Verständigungsprobleme mit Kunden etwa bei der Bestellung von Speisen in ihrer Gaststätte hingewiesen habe, rechtfertige dies ebenfalls nicht die Annahme einer Unzuverlässigkeit. Die Antragstellerin habe hierzu unwidersprochen vorgetragen, die Bedienungen sprächen gut Deutsch und könnten problemlos die Bestellungen der Gäste aufnehmen. Die Gemeinde könne diesbezüglich die Gaststättenerlaubnis der Antragstellerin gegebenenfalls mit einer Auflage versehen, während der Öffnungszeiten der Gaststätte sicherzustellen, dass jederzeit deutsch sprechendes Personal anwesend zu sein habe.

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