Ihr-Recht-Blog

12. Januar 2023

LG Münster zur Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung des Maklerlohns

Das LG Münster hat sich mit Urteil vom 15.12.2022 – 8 O 212/22 mit der in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage befasst, wem die Darlegungs- und Beweislast im Falle der Rückforderung des Maklerlohns nach § 656c I BGB (Anspruch bei Tätigkeit für beide Parteien trifft.

Nach Ansicht des LG Münster liegt die Darlegungs- und Beweislast für eine Rückforderung der Maklercourtage nach § 656c Abs. 1 BGB nicht bei dem Makler, sondern bei dem Kaufinteressenten, der den Makler auf Rückzahlung in Anspruch nimmt.

Auch eine Pflicht zur Urkundenvorlegung im Rahmen eines Auskunftsanspruchs der Kunden gegenüber dem Makler besteht nach Ansicht des LG Münster nicht. Zwar wird verschiedentlich in der Literatur gefordert, dass es im Rahmen von § 656c BGB einen solchen Auskunftsanspruch des Maklerkunden bzw. eine Auskunftspflicht des Maklers geben müsse (etwa Fischer, NJW 2021, 1202, sowie derselbe in Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 656c Rn. 12; Herrler in Staudinger/Arnold (2021), BGB, § 656c Rn. 6, 8; Würdinger in jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 656c (Stand: 17.12.2020) Rn. 12; a.A. Meier in BeckOGK, Stand 01.11.2022, BGB § 656c Rn. 14-16). Denn selbst wenn man einen solchen Auskunftsanspruch bejaht, so kann daraus nicht zusätzlich auch noch ein Belegvorlageanspruch wie bei einer Rechenschaftspflicht (§ 259 Abs. 1 BGB) konstruiert werden. Dies wäre mit der gesetzgeberischen Wertung, die einen Nachweis einer Maklerlohnzahlung gegenüber dem Maklerkunden ausdrücklich in den Überwälzungsfällen, nicht aber in den Doppeltätigkeitsfällen vorgesehen hat, nicht zu vereinbaren. Überdies muss ein Belegvorlageanspruch auch nicht zur Wahrung der berechtigten Interessen der Kläger (vgl. § 241 Abs. 2 BGB) geschaffen werden. Denn die Kläger haben in einem solchen Fall auch ohne solche Hilfe zumutbare Mittel an der Hand, um den ihnen obliegenden Beweis eines Verstoßes gegen § 656c Abs. 1 BGB zu führen. Sie können insbesondere den Verkäufer und ggf. auch die Mitarbeiter des Maklers als Zeugen für diese Behauptung benennen, und diese müssten dann wahrheitsgemäß vor Gericht Auskunft darüber geben, ob eine Provision in gleicher Höhe vereinbart, gezahlt und nicht erlassen wurde.

7. September 2022

BGH zur Überprüfung der Berufungsbegründungsfrist durch das Berufungsgericht

Das Berufungsgericht hat gem. § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen zu prüfen, ob die Frist zur Begründung der Berufung gewahrt worden ist. Erst nach Ausschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisse gehen etwa noch vorhandene Zweifel zu Lasten des Rechtsmittelführers (BGH, Beschluss vom 13.07.2022 – VII ZB 29/21 im Anschluss an BGH, Beschluss vom 14.02.2017 – XI ZR 283/16, IBRRS 2017, 1375).

In dem der aktuellen Entscheidung des BGH zugrundeliegenden Sachverhalt nimmt der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einem bei einem Autohaus als Neuwagen im Januar 2015 erworbenen Pkw VW Tiguan Sport & Style 2.0 TDI in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. Dezember 2020 abgewiesen. Unter dem Datum vom 23. Dezember 2020 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (im Folgenden: Urkundsbeamtin) die Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Urteils an die Prozessbevollmächtigten der Parteien handschriftlich in der Akte vermerkt. Aus den zur Akte gelangten Empfangsbekenntnissen der beiden Prozessbevollmächtigten ist hingegen der 22. Dezember 2020 als Empfangsdatum für die Zustellung des Urteils zu entnehmen.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12. Januar 2021, eingegangen beim Berufungsgericht am selben Tag, hat der Kläger Berufung gegen das „am 22.12.2020 verkündete und am 23.12.2020 zugestellte Urteil“ eingelegt. Mit am 23. Februar 2021 eingegangenem Schriftsatz hat der klägerische Prozessbevollmächtigte erstmalig beantragt, wegen Arbeitsüberlastung die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 23. März 2021 zu verlängern. Mit Verfügung vom 24. Februar 2021 hat der Vorsitzende des Berufungssenats darauf hingewiesen, dass er die Berufung derzeit für unzulässig halte, da die Berufungsbegründung nicht fristgerecht eingegangen sei. Das Urteil sei dem klägerischen Prozessbevollmächtigten ausweislich des bei der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 22. Dezember 2020 zugestellt worden, sodass die Berufungsbegründungsfrist mit Ablauf des 22. Februar 2021 geendet habe. Das Fristverlängerungsersuchen sei erst am 23. Februar 2021 und damit nach Ablauf der Frist eingegangen.

Mit einem beim Berufungsgericht am 10. März 2021 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz hat der Kläger erklärt, das Urteil sei erst am 23. Dezember 2020 zugestellt worden, was sich bereits dadurch zeige, dass es erst am 23. Dezember 2020 beglaubigt worden sei. Zum Beweis hat er die auf diesen Tag datierte Empfangsbestätigung, das (erst) am 23. Dezember 2020 beglaubigte Urteil des Landgerichts sowie das auf diesen Tag datierte Anschreiben der Urkundsbeamtin, das zusammen mit dem Urteil zugestellt worden ist, vorgelegt. Mit einem beim Berufungsgericht am 23. März 2021 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz hat der Kläger seine Berufung begründet.

Auf Anordnung des Vorsitzenden des Berufungssenats hat sodann eine Geschäftsstellenmitarbeiterin bei der Urkundsbeamtin des Landgerichts telefonisch eine Stellungnahme zu den Vorgängen der Zustellung des landgerichtlichen Urteils eingeholt. Ausweislich des in der Akte befindlichen Vermerks vom 24. März 2021 ist durch diese telefonisch mitgeteilt worden, aus der EDV sei ersichtlich, „dass das Urteil vom 22.12.2020 (vermutlich wegen EDV-Störungen) 2x elektronisch zugestellt wurde“, nämlich „am 22.12.2020, 14:56 Uhr“, und „am 23.12.2020, 10:30 Uhr“.

Den Inhalt dieses Vermerks hat das Berufungsgericht den Parteivertretern mit Schreiben vom 24. März 2021 mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Des Weiteren hat es darauf hingewiesen, dass eine wirksame erste Zustellung für den Fristbeginn auch dann maßgebend sei, wenn später erneut zugestellt werde.

Mit einem per Fax am 24. März 2021 an das Berufungsgericht übermittelten Schreiben vom selben Tage hat die Urkundsbeamtin des Landgerichts zwei EDV-Ausdrucke übersandt, aus denen sich eine zweimalige Versendung des Urteils ergeben solle. Ergänzend hat sie ausgeführt, dass es in letzter Zeit leider häufiger vorkomme, dass die elektronische Übermittlung nicht immer funktioniere und das Dokument „gelb“ (= nicht gesendet) hinterlegt sei. Am nächsten Tag werde der Ausgang nochmals geprüft und das Dokument, sollte dieses noch immer nicht versandt sein, erneut versendet.

Mit Beschluss vom 13. April 2021 hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen, da die Berufungsbegründung nicht innerhalb der Frist eingegangen sei. Das Urteil sei ausweislich des bei der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 22. Dezember 2020 zugestellt worden, sodass die Frist am 22. Februar 2021 geendet habe. Die Berufungsbegründung sei jedoch erst am 23. März 2021 bei Gericht eingegangen. Dem Fristverlängerungsantrag sei keine Folge zu geben, da er ebenfalls erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangen sei. Der nochmaligen Zustellung des Urteils am 23. Dezember 2021 komme keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, da eine wirksame erste Zustellung für den Fristbeginn auch dann maßgebend sei, wenn später erneut zugestellt werde.

Nach Rückkehr der Akte zum Landgericht hat die dortige Urkundsbeamtin am 26. April 2021 nach erneuter Prüfung des Sachverhalts anhand des Akteninhalts eine weitere Stellungnahme gefertigt. Hiernach sei am 22. Dezember 2020 „versehentlich zusammen mit dem Protokoll ein in der Akte befindlicher Urteilsentwurf versendet [worden], der z.B. auch noch nicht den aktuellen Kilometerstand enthielt.“ Mit Mitteilung vom 22. Dezember 2020 habe sie die Kanzleien des Kläger- und des Beklagtenvertreters „per beA von dem Missgeschick“ unterrichtet und ihnen mitgeteilt, „dass der Urteilsentwurf vernichtet werden soll und dass das tatsächlich erlassene Urteil zusammen mit dem Protokoll umgehend erneut zugesendet wird.“ Dies habe sie dann am 23. Dezember 2020 erledigt. Das Empfangsbekenntnis für dieses Urteil sei per beA eingegangen, „wurde jedoch nicht zur Akte genommen.“ Nachdem die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts sie am 24. März 2021 telefonisch nach der genauen Zustellung gefragt habe, habe sie anhand der beA-Ausgänge gesehen, dass zweimal eine Zustellung erfolgt sei. Sie habe allerdings „irrtümlicherweise“ gedacht, „dass dies durch einen technischen Fehler passiert sei,“ was sie der Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts auch so mitgeteilt habe. Der tatsächliche Vorgang sei ihr in diesem Moment „entfallen“. Die an die Kanzleien übersandte Mitteilung vom 22. Dezember 2020 habe sie dabei leider übersehen.

Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Kläger erfolgreich gegen den Verwerfungsbeschluss des Berufungsgerichts.

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Berufung sei unzulässig, weil der Fristverlängerungsantrag des Klägers erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) eingegangen sei. Das Berufungsgericht hat die Rechtzeitigkeit des Eingangs dieses Antrags nicht ausreichend aufgeklärt, so der BGH.

Das Berufungsgericht hat gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen zu prüfen, ob die Frist zur Begründung der Berufung gewahrt worden ist. Gleiches gilt im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang nicht abtrennbare Frage, ob der Berufungsführer rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt hat. Bei der Prüfung ist das Berufungsgericht nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, vielmehr gilt der Grundsatz des Freibeweises (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 – VII ZB 52/21 unter 3. a) z.V.b.; BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2011 – VII ZB 35/11 Rn. 9, BauR 2012, 677; zum Prüfungsmaßstab vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Februar 2017 – XI ZR 283/16 Rn. 13). Allerdings bleibt es auch im Rahmen des Freibeweises dabei, dass der dem Rechtsmittelführer obliegende Beweis für die rechtzeitige Einlegung und Begründung des Rechtsmittels zur vollen, den Anforderungen des § 286 ZPO genügenden Überzeugung des Gerichts geführt sein muss (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2011 – VII ZB 35/11 Rn. 9, BauR 2012, 677). Erst nach Ausschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisse gehen etwa noch vorhandene Zweifel zu Lasten des Rechtsmittelführers (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2017 – XI ZR 283/16 Rn. 13).

Nach diesen Maßstäben durfte das Berufungsgericht nicht bereits auf der Grundlage der telefonischen und sich hieran anschließenden schriftlichen Auskunft der Urkundsbeamtin die Berufung als unzulässig verwerfen und den Antrag des Klägers auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist als verspätet ansehen. Das Berufungsgericht hatte zuvor nicht alle erschließbaren Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft.

Das Berufungsgericht hätte es nicht bei der telefonischen Rückfrage belassen dürfen, sondern hätte die Akte zum Zwecke der genauen Prüfung und Rekonstruktion der Vorgänge durch die Urkundsbeamtin an diese übersenden müssen.

Die auf telefonische Nachfrage ergangene mündliche wie die sich anschließende schriftliche Auskunft der Urkundsbeamtin vom 24. März 2021 waren nicht geeignet, die aus der Akte ersichtlichen Unstimmigkeiten in Bezug auf die Zustellung des Urteils aufzuklären. Aus ihnen erschloss sich insbesondere nicht, weshalb der Prozessbevollmächtigte des Klägers ein erst am 23. Dezember 2020 beglaubigtes Urteil vorgelegt hat. Denn wäre das Urteil, wie die Urkundsbeamtin in ihrer Stellungnahme am 24. März 2021 angegeben hat, bereits am 22. Dezember 2020 zugestellt worden, hätte es ein auf diesen Tag datierendes Beglaubigungsdatum tragen müssen (vgl. § 317 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hieran hätte auch eine erneute Zustellung des Urteils am Folgetag mangels Einfluss auf das bereits vorhandene Beglaubigungsdatum nichts ändern können. Ebenfalls unaufgeklärt geblieben ist, weshalb die Urkundsbeamtin in der Akte handschriftlich den Erledigungsvermerk, mit dem sie die Übersendung der beglaubigten Abschrift des Urteils bestätigt hat, auf den 23. Dezember 2020 und nicht auf den 22. Dezember 2020 datiert hat.

Weiter haben die telefonische Auskunft sowie das sich anschließende, an das Berufungsgericht übersandte Schreiben der Urkundsbeamtin Unklarheiten und Widersprüche aufgewiesen, die dem Berufungsgericht Veranlassung zu einer weiteren Aufklärung hätten geben müssen. Die Urkundsbeamtin hat mündlich auf den Anruf der Geschäftsstellenmitarbeiterin des Berufungsgerichts mitgeteilt, dass eine zweifache Übersendung des Urteils „vermutlich“ aufgrund von technischen Probleme erfolgt sei. Schriftlich hat die Urkundsbeamtin weiter angegeben, dass in letzter Zeit die elektronische Übermittlung nicht immer funktioniert habe und das Dokument in einem solchen Fall „gelb“ (= nicht gesendet) hinterlegt sei, sie am nächsten Tag den Ausgang nochmals prüfe und das Dokument, sollte dieses noch immer noch versandt sein, erneut versende. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass eine zweifach erfolgreiche Übersendung des Urteils nicht auf einer technischen Störung beruhen kann. Denn nach der Stellungnahme der Urkundsbeamtin erfolgt eine zweite Versendung nur dann, wenn die erste fehlgeschlagen ist.

Der BGH hat die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO), weil der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht zur Endentscheidung reif ist.


6. Februar 2019

LG Berlin zur Unterzeichnung eines Gewerberaummietvertrages “i. A.”

Nach Ansicht des LG Berlin ist die Schriftform nach § 550 BGB nicht eingehalten, sofern auf Seiten einer Partei der Mietvertrag mit dem Zusatz "i.A." unterschrieben wird, da die Erklärung nur als die eines Erklärungsboten verstanden werden kann ( LG Berlin, Urteil vom 07.11.2018, Az. 26 O 66/18).

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatten die Beklagten zu 1) und 2) am 11.7.2011 einen schriftlichen Mietvertrag über das Objekt Xxxxx 3 in Xxxx Berlin einschließlich Hof- und Gartenfläche zur Nutzung als Restaurant/ Biergarten gechlossen. Dabei wurde eine Mietzeit vom 15.7.2011 bis 30.6.2021 vereinbart. Durch Nachtrag vom 9.2.2012 wurden die Beklagten zu 3) und 4) als weitere Mieter in den Vertrag aufgenommen.
Für den Grundstückseigentümer Helmut K. und die ihn nach dem Vertragsrubrum vertretende Xxxxx Gewerbe- und Hausverwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Xxxx GmbH) unterzeichnete den Mietvertrag vom 11.7.2011 unter dem Firmenstempel der Vertreterin jemand, der seiner Unterschrift "i.A." voranstellte; den Nachtrag unterzeichnete über dem Firmenstempel der Vertreterin "i.A. S.".

Mit Schreiben vom 3.11.2017 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis zum 30.6.2018. Die Beklagten hatten den Einwand erhoben, die Kündigung vom 3.11.2017 sei ohne Wirkung, da der Vertrag fest bis 30.6.2021 geschlossen sei.

Das LG Berlin ging von einer wirksam Kündigung des Mietvertrages aus. Der von den Beklagten mit dem Voreigentümer des Grundstücks geschlossene und gemäß § 566 BGB auf die Klägerin übergangene Mietvertrag sei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht bis zum 30.6.2021 fest geschlossen, sondern als Mietvertrag auf unbestimmte Zeit zu behandeln. Die für das Vertragsverhältnis im Hinblick auf die vereinbarte Mietzeit zwingend gemäß §§ 578, 550 BGB vorgeschriebene Schriftform ist durch den Vertrag nicht eingehalten, § 126 BGB. Zwar liegt ein schriftlicher Mietvertrag vor. Doch lässt sich diesem schriftlichen Vertrag selbst nicht entnehmen, dass dieser durch den Vermieter geschlossen und von ihm autorisiert ist. Indem der auf Seiten des Vermieters Unterzeichnende seine Unterschrift jeweils mit dem Kürzel "i.A." versehen hat, ist nicht davon auszugehen, dass er die Verantwortung für den Inhalt des Vertrages übernommen hat, zumal er selbst wiederum lediglich für den gesetzlichen Vertreter der Vertreterin des Vermieters handelte. Vielmehr kann seine Erklärung nur als die eines Erklärungsboten verstanden werden (§§ 133, 157 BGB). Es mag sich bei dem Unterzeichner zwar um jemanden gehandelt haben, der von der Vertreterin des Vermieters entsandt war, aber – der Zusatz "i.A." machte es deutlich – nicht um jemanden, der eine eigene Erklärung als Vertreter abgeben wollte. Dies gilt für den ebenfalls gemäß §§ 578, 550, 126 BGB formbedürftigen Nachtrag entsprechend. Ob, wie die Beklagten zu 1) und 2) geltend machen, während der Verhandlungen bei Unterzeichnung des Mietvertrages die unterzeichnende Mitarbeiterin der Xxxx GmbH mehrfach telefonisch wegen einzelner Regelungen bei dem Vermieter Rücksprache gehalten hat, ist unerheblich, weil es nichts daran ändert, dass sie den Vertrag eben nicht als Vertreter – der Vertreterin – sondern nur als Erklärungsbote unterschrieben hat, wobei die behaupteten Telefonate zudem die Unselbständigkeit der Unterzeichnerin deutlich machen. Lassen sich die maßgeblichen Umstände aus der Urkunde nicht entnehmen und mangelt es damit an der erforderlichen Form, führt dies gemäß § 550 BGB zwar nicht zur Unwirksamkeit des Mietvertrages, aber dazu, dass dieser auf unbestimmte Zeit lief.

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