Eine auf einem Dach installierte Photovoltaikanlage stellt kein Bauwerk dar, da es an der eigenen Verbindung zum Erdboden mangelt und sie keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Nutzbarkeit des Gebäudes hat. Mängel an der Anlage verjähren deshalb (längstens) in drei Jahren.
Diese Ansicht vertritt das OLG Schleswig mit Beschluss vom 26.08.2015, z. 1 U 154/14.
Das OLG hat darauf hingewiesen, daß im entschiedenen Fall die Photovoltaikanlage keine eigene Verbindung zum Erdboden hatte und nicht der Herstellung oder Nutzung des Stalles, auf dem sie angebracht war, diente. Sie diene allein dem Zweck, eine Einnahmequelle zu schaffen, und sei lediglich aus Zweckmäßigkeitserwägungen auf dem Stalldach installiert worden, weil dieses nach Größe und Lage am besten geeignet schien. An diesen Umständen ändert es nichts, wenn der Stall kaum noch als solcher genutzt werden sollte oder sich Teile der für den Betrieb der Anlage notwendigen Einrichtungen in seinem Inneren befinden. Auch dass sich die Module ggf. schwer anderweitig verwenden ließen oder dass es zur Montage und Demontage der Anlage eines Eingriffs in die Gebäudesubstanz bedarf, mache die Anlage selbst nicht zu einem Bauwerk, so das OLG.
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