Ihr-Recht-Blog

24. November 2022

BGH bestätigt: Schonfristregelung ist auf die ordentliche Kündigung nicht anwendbar!

Der BGH hat mit Urteil vom 05.10.2022, Az. VIII ZR 307/21 noch einmal bestätigt, daß die Schonfristregelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB auf die ordentliche Kündigung nicht anwendbar ist.

Ein innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB erfolgter Ausgleich des Mietrückstands beziehungsweise eine entsprechende Verpflichtung einer öffentlichen Stelle hat lediglich Folgen für die auf § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 BGB gestützte fristlose, nicht jedoch für eine aufgrund desselben Mietrückstands hilfsweise auf § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB gestützte ordentliche Kündigung (Bestätigung von Senatsurteil vom 13.10.2021 – VIII ZR 91/20, IMR 2022, 13).

Diese (beschränkte) Wirkung des Nachholrechts des Mieters entspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, so dass der an Gesetz und Recht gebundene Richter (Art. 20 Abs. 3 GG) diese Entscheidung nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen darf, die so im Gesetzgebungsverfahren (bisher) nicht erreichbar war, so der BGH (im Anschluss an BVerfGE 69, 315, 372; 82, 6, 12 f.; Bestätigung von Senatsurteil vom 13.10.2021 – VIII ZR 91/20, Rz. 87, IMRRS 2021, 1363 = NZM 2022, 49).

17. Januar 2017

Aktuell: BVerG weist Verbotsantrag gegen NPD ab!

Das Bundesverfassungsgericht hat heute den Verbotsantrag gegen die NPD abgewiesen (BVerfG, Urteil vom 17.01.2017, Az. 2 BvB 1/13).

Zur Begründung verwies das Gericht auf die geringe Durchsetzungskraft der Partei. Zwar wurde festgehalten, daß die NPD verfassungsfeindlich und eine Wesensverwandtheit mit dem Nationalsozialismus festzustellen sei, es sei aber auszuschließen, daß die NPD durch Wahlen, ihre Strategie oder durch Druck ihre Ziele erreiche. In diesem Zusammenhang wies das BVerfG darauf hin, daß ein Parteiverbot kein Gesinnungs- oder Weltanschauungsgebot sei. Das Gericht verwies ausdrücklich auf andere Reaktionsmöglichkeiten, so z. B. den Entzug der staatlichen Parteienfinanzierung. Dies sei jedoch nicht Aufgabe des Verfassungsgerichts, sondern des verfassungsändernden Gesetzgebers, so der Senatsvorsitzende Andreas Voßkuhle.

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