Ihr-Recht-Blog

5. Mai 2021

VK Bund zum Umfang der Auskunftsplicht gegenüber unterlegenem Bieter

Informiert der Auftraggeber einen Bieter darüber, dass er mit einem anderen Unternehmen einen Vertrag geschlossen hat, muss diese Information weder die Adresse des beauftragten Unternehmens noch das Datum des Vertragsschlusses enthalten. Auch eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht erforderlich.
Dem Lauf der 30-Tages-Frist des § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB steht der Grundsatz von Treu und Glauben und das Gebot eines fairen Verfahrens nicht entgegen, so die VK Bund mit  Beschluss vom 19.02.2021, Az. VK 1-120/20.

Dass das entsprechende Schreiben der Auftraggeberin, mit welchem diese darüber informierte, dass sie die auch vom Antragsteller im Rahmen eines Rahmenvertrages angebotenen Leistungen bei einem anderen Rahmenvertragspartner abgerufen hatte, keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt,  ist unschädlich, denn dies ist in § 135 Abs. 2 S. 1, 1. Hs. GWB i.V.m. Art. 2f Abs. 1 lit. a), zweiter Spiegelstrich der Rechtsmittel-RL, Art. 55 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU so nicht vorgesehen (so auch Maimann in: Röwekamp/Kus/Portz/Prieß, 5. Aufl., zu § 135 GWB, Rz. 44 m.w.N.; OLG Schleswig, Beschluss vom 4. November 2014, 1 Verg 1/14).

Abgesehen davon ist fraglich, ob ein allgemeiner Rechtsgedanke, wie er im deutschen Verwaltungsrecht in § 58 VwGO zum Ausdruck kommt, wonach Rechtsbehelfsfristen nur zu laufen beginnen, wenn der Beteiligte hierüber belehrt wurde, auf fiskalisches Handeln wie die Vergabe und Erteilung von öffentlichen Aufträgen überhaupt anwendbar ist. Außerdem ist fraglich, ob solche allgemeinen, auf dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats beruhenden Erwägungen auch dann zum Tragen kommen können, wenn der Wortlaut der konkreten (hier: grundsätzlich höherrangigen EU-) rechtlichen Regelung eine solche Belehrung – wie hier – gerade nicht vorsieht. Jedenfalls aber handelt es sich bei den in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen nicht um Rechtsbehelfsfristen wie sie in § 58 VwGO angesprochen werden, sondern um formelle Ausschlussfristen. Denn diese Fristen dienen dem Interessenausgleich des Antragstellers einerseits, dem ein bestimmter Zeitraum zur Verfügung steht, gegen einen Auftrag vorzugehen, der ohne vorherige Bekanntmachung im Amtsblatt der EU vergeben wurde (30 Kalendertage oder sechs Monate), andererseits aber auch der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit der Vertragspartner, deren Vertrag jedenfalls nach Ablauf dieser Frist wirksam ist (s. Begründung der Bundesregierung zu § 101b GWBE (jetzt: § 135 GWB), BT-Drs. 16/10117, S. 21; Erwägungsgründe 25, 27 der Richtlinie 2007/66/EG). Dieser vom Gesetzgeber verfolgte Zweck wird nur dann erreicht, wenn diese Fristen jeweils absolut (also als formelle Ausschlussfristen) gelten (so auch OLG Schleswig, Beschluss vom 4. November 2014, 1 Verg 1/14 m.w.N.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2011, Verg W 14/11; OLG München, Beschluss vom 10. März 2011, Verg 1/11; vgl. auch EuGH, Urteil vom 26. November 2015, Rs. C166/14). Maßgeblich für Fristbeginn und -ablauf sind allein objektive Tatsachen, nämlich die Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Vertragsabschluss (§ 135 Abs. 2 S. 1, 1. Hs. GWB) bzw. der Abschluss des Vertrags (§ 135 Abs. 2 S. 1, 2. Hs. GWB) bzw. die Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU (§ 135 Abs. 2 S. 2 GWB). Ausnahmen hiervon sind vergaberechtlich ausdrücklich nicht vorgesehen (s. § 135 Abs. 2 S. 1 GWB: "jedoch nicht später als sechs Monate"; Art. 2f Abs. 1 lit. b) der Rechtsmittel-RL: "in jedem Fall vor Ablauf (…) von (…) sechs Monaten"). Unerheblich für den Fristlauf ist daher, ob das Unternehmen, das die Unwirksamkeit eines Vertrags geltend machen will, sich der Rechtsfolgen bei Überschreitung dieser Fristen bewusst war, so die Vergabekammer.

8. Oktober 2020

Wohnungseigentümergemeinschaft: Vergleichsangebote bei Sanierung erforderlich!

Ein Beschluss der Wohnungseigentümer über die Vergabe von größeren Aufträgen zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten verstößt regelmäßig gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn zuvor nicht mehrere (in der Regel mindestens drei) Vergleichsangebote eingeholt worden sind.

Dies gilt auch dann, wenn die Sanierung etappenweise erfolgt. Hier kann nicht einfach das Unternehmer der vorangegangenen Arbeiten erneut beauftragt werden, vielmehr muss jede Etappe neu vergeben werden mit entsprechenden Vergleichsangeboten.

Hierauf hat das AG Charlottenburg mit Urteil vom 13.03.2020, Az. 73 C 82/19 hingewiesen.

Hierbei müssen die Angebote vergleichbar sein, d.h. die angebotenen Leistungen dürfen sich nicht unterscheiden. Die Wohnungseigentümer sind über sämtliche relevanten Umstände aufzuklären. Dadurch soll gewährleistet werden, dass technische Lösungen gewählt werden, die eine dauerhafte Beseitigung von Mängeln und Schäden versprechen, dass aber auch auf Wirtschaftlichkeit geachtet wird und keine finanziell nachteiligen Beschlüsse gefasst werden (LG Berlin, Urt. v. 2.2.2018 – 85 S 98/16 WEG; Bärmann/Merle, WEG, 14. Auf,, § 21 Rdnr. 31 mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung).

3. März 2020

Vergabekammer Westfalen zur Festlegung des Auftraggebers bei Widersprüchen

Sofern der öffentliche Auftraggeber auf die Bieterfragen zu Widersprüchen zwischen der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen sich auf eine Deutungsmöglichkeit festlegt, ist eine Auslegung der widersprüchlichen Erklärungen nicht mehr angezeigt. Hierauf hat die Vergabekammer Westfalen mir Beschluss vom 15.11.2019, Az. VK 2-30/19 hingewiesen. Der Beschluss ist bislang noch nicht bestandskräftig, das Beschwerdeverfahren ist unter dem Az. Verg 39/19 beim OLG Düsseldorf rechtshängig.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt, war in der Bekanntmachung ein Referenzzeitraum von 3 Jahren genannt worden, während sich aus den Vergabeunterlagen ein solcher von 5 Jahren ergab.  Der Auftraggeber hatte dann auf Bieterfragen sodann klargestellt, dass er nunmehr Teilnahmeanträge mit Referenzen aus einem 5 Jahre umfassenden Zeitraum akzeptieren wird

Die zu Widersprüchen zwischen Bekanntmachung und Vergabeunterlagen gebildeten Rechtsprechung, die dem Inhalt der Bekanntmachung den Vorrang einräumt (so z. B. OLG München, Beschluss vom 12.11.2010, Verg 21/10), ist hier nicht anwendbar, so die  Vergabekammer Westfalen. Denn nach der Antwort des Auftraggebers, auf den Hinweis der Bewerber dass die Angaben zum Referenzzeitraum differieren, bestehe kein Widerspruch mehr. Vielmehr habe der Auftraggeber klargestellt, welcher Zeitraum für das weitere Verfahren maßgeblich sein soll. Mithin scheidet eine Auslegung nach §§ 133,157 BGB, worauf der Auftraggeber zu den Differenzen zwischen Bekanntmachung und Vergabeunterlagen als Lösung verwiesen hatte, aus.

29. Januar 2019

OLG Düsseldorf zum Ausschluß eines Angebotes bei fehlender elektronischer Signatur

Im Vergabeverfahren legt der Auftraggeber fest, ob das Angebot schriftlich und/oder elektronisch einzureichen ist. Ausreichend ist grundsätzlich die Übermittlung in Textform mithilfe elektronischer Mittel, bei der auf die eigenhändige Unterschrift verzichtet wird.

Der öffentliche Auftraggeber kann erhöhte Anforderungen an die Sicherheit der zu übermittelnden Daten stellen und eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur des Bieters verlangen. Weist ein Angebot die geforderte elektronische Signatur nicht auf, ist es von der Wertung auszuschließen. Die fehlende elektronische Signatur unter dem Angebot kann nicht als "sonstiger Nachweis" nachgefordert werden.

Hierauf hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 05.09.2018, Az. Verg 32/18 abgehoben und den Nachprüfungsantrag eines Bieters, der zwar innerhalb der Angebotsfrist ein Angebot abgab, welches allerdings nicht mit der in der Aufforderung zur Angebotsabgabe vorgegebenen von der E-Vergabe Plattform des Bundes unterstützten fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder qualifizierten elektronischen Signatur versehen war und deshalb ausgeschlossen wurde, zurückgewiesen.

20. August 2018

OLG Düsseldorf zur Haftung für unrichtige Angaben in Vergabeunterlagen

Vergabeunterlagen müssen klar und verständlich sein. Aus den Vergabeunterlagen muss für Bieter oder Bewerber eindeutig und unmissverständlich hervorgehen, was von ihnen verlangt wird.

Die Frage, welcher Erklärungswert den Vergabeunterlagen zukommt, ist nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen zu entscheiden. Dabei ist im Rahmen einer normativen Auslegung auf den objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Bieter bzw. Bewerber abzustellen. Entscheidend ist die Verständnismöglichkeit aus der Perspektive eines verständigen und mit der ausgeschriebenen Leistung vertrauten Unternehmens, das über das für eine Angebotsabgabe oder die Abgabe eines Teilnahmeantrags erforderliche Fachwissen verfügt. Wie Mitbieter oder -bewerber die Vergabeunterlagen verstanden haben, kann für die normativ zu bestimmende Verständnismöglichkeit des durchschnittlichen Bieters bzw. Bewerbers von indizieller Bedeutung sein.

Kommen nach einer Auslegung mehrere Verständnismöglichkeiten in Betracht oder können Unklarheiten oder Widersprüche nicht aufgelöst werden, geht dies zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers.

Hierauf hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 28.03.2018, Az. Verg 52/17 hingewiesen und die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 25. Oktober 2017 (Az. VK 1-119/17) zurückgewiesen.

12. Juni 2018

VK Sachsen zur Beweislast für die ordnungsgemäße Kalkulation

Der öffentliche Auftraggeber hat ungewöhnlich niedrige Angebote, auf die der Zuschlag erfolgen soll, zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist der Bieter verpflichtet, die ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen. Kommt er dem nicht nach, ist er vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen. Hierauf hat die Vergabekammer Sachsen mit jetzt veröffentlichtem Beschluss vom 06.12.2017, Az.  3 VK LSA 88/17 abgestellt.

Demnach muss nicht der Auftraggeber im Rahmen der Preisaufklärung den Nachweis der Unangemessenheit erbringen. Der Bieter trägt die Beweislast dafür, die Zweifel des Auftraggebers zu entkräften. Kann er dies nicht, kann dem Auftraggeber nicht zugemutet werden, ein aus seiner Sicht unangemessenes Angebot annehmen zu müssen. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Bieters (Gabriel/Krohn/Neun – Handbuch Vergaberecht, S. 952, Rn 59).

13. Juli 2017

BGH zur Wirksamkeit eines Architektenvertrages bei Verstoß gegen Vergaberecht

Etwaige Vergaberechtsverstöße haben auf die Wirksamkeit eines Architektenvertrags keinen Einfluss. Etwas anderes gilt, wenn der Bürgermeister sich in kollusivem Zusammenwirken mit dem Architekten bewusst über die Beschlüsse des Gemeinderats und das Vergaberecht hinweggesetzt hat.

Entsprechendes hat der BGH mit Urteil vom 01.06.2017, Az. VII ZR 49/16 ausgeführt und damit das Urteil des OLG Stuttgart vom 09.02.2016, Az. 10 U 137/15, welches von der Unwirksamkeit des Architektenvertrages ausging, aufgehoben.

In dem seitens des BGH entschiedenen Sachverhalt führte die Klägerin, eine bayerische Marktgemeinde, ein VOF-Verfahren für ein Bauvorhaben in der Gemeinde durch. Im Rahmen des VOF-Verfahrens bewarb sich das Architekturbüro "gk G. + K. Freie Architekten", deren Gesellschafter G. und K. auch die Gesellschaftergeschäftsführer der Beklagten ("gk G. + K. Generalplaner GmbH") sind. Der Gemeinderat der Klägerin beschloss am 13. Dezember 2011, den Auftrag "dem gk G. und K." zu erteilen. Dagegen unterzeichnete der mittlerweile verstorbene erste Bürgermeister der Klägerin nach vorangegangenen Gesprächen und Telefonaten, deren Inhalt zwischen den Parteien streitig ist, am 28. März 2012 einen von der Beklagten übersandten Entwurf des Architektenvertrags, in dem die beklagte GmbH als Auftragnehmerin ausgewiesen ist.

Die Beklagte unterzeichnete den Vertrag anschließend ebenfalls und sandte ihn der Klägerin zurück. Später gerieten die Parteien in Streit darüber, welche Architektenleistungen erbracht worden sind und ob die Klägerin zu beachtende Kostenvorstellungen mitgeteilt hatte. Am 30. Juli 2013 beschloss der Gemeinderat, den Architektenvertrag nicht zu genehmigen. Die klagende bayerische Marktgemeinde fordert von der beklagten GmbH die Rückzahlung eines Architektenhonorars wegen ungerechtfertigter Bereicherung.

Nachdem der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hatte, dass die organschaftliche Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde nach Art. 38 Abs. 1 BayGO im Außenverhältnis allumfassend und unbeschränkt ist und infolgedessen die Gemeinde auch durch solche Rechtshandlungen des ersten Bürgermeisters berechtigt und verpflichtet wird, die dieser ohne die erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats vorgenommen hat (Urteil vom 18. November 2016 – V ZR 266/14, WM 2017, 256 Rn. 12, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), schloß sich dem der VII. Zivilsenat im vorliegenden Fall an.

Der Senat führt weiter aus, daß etwaige Verstöße gegen das Vergaberecht haben auf die Wirksamkeit des Architektenvertrags keinen Einfluss haben. Dass der Bürgermeister sich in kollusivem Zusammenwirken mit der Beklagten bewusst über die Beschlüsse des Gemeinderats und das Vergaberecht hinweggesetzt hätte, hat die Klägerin selbst nicht behauptet, so der BGH.

9. August 2016

EuGH: Auftraggeber darf keine prozentuale Eigenleistung vorschreiben!

Die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist nach einem aktuellen Urteil des EuGH vom 14.07.2016, Az. Rs. C-406/14 dahin auszulegen, dass es nicht zulässig ist, dass ein öffentlicher Auftraggeber in einer Klausel der Verdingungsunterlagen eines öffentlichen Bauauftrags vorschreibt, dass der künftige Auftragnehmer einen bestimmten Prozentsatz der von diesem Auftrag umfassten Arbeiten mit eigenen Mitteln zu erbringen hat.

In dem seitens des EuGH entschiedenen Sachverhalt leitete am 18. Mai 2007 die zuständige Behörde einer – polnischen – Gemeinde ein nicht offenes Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags über den Bau eines Teilabschnitts einer Ringstraße ein. Für dieses Projekt, dessen Kosten sich auf ungefähr 65 Mio. Euro beliefen, wurde eine Finanzhilfe der Union nach dem vom Kohäsionsfonds und vom EFRE kofinanzierten operationellen Programm der gemeinschaftlichen Förderung der Republik Polen im Bereich Infrastruktur und Umwelt im Rahmen des Ziels "Konvergenz" gewährt.V on den sieben Wirtschaftsteilnehmern, die sich um eine Teilnahme an diesem Verfahren beworben hatten, wurden fünf zur Abgabe eines Angebots aufgefordert. Die an diese fünf Teilnehmer übersandten Verdingungsunterlagen enthielten eine Klausel mit folgendem Wortlaut:

"Der Auftragnehmer ist verpflichtet, mindestens 25 % der von dem Auftrag umfassten Arbeiten mit eigenen Mitteln zu erbringen."

Ein in der Folgezeit eingeleitetes verwaltungsgerichtliches Verfahren wurde ausgesetzt, da das vorlegende Gericht es im Hinblick auf die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits für notwendig erachtete, vom Gerichtshof eine Auslegung von Art. 25 der Richtlinie 2004/18, insbesondere der Wendung "Teil des Auftrags", zu erhalten, um zu bestimmen, ob es diese Vorschrift verwehrt, dass ein öffentlicher Auftraggeber einen maximalen Prozentsatz des Teils des Auftrags festlegt, den der künftige Auftragnehmer an Unterauftragnehmer vergeben kann.

Der EuGH hat darauf hingewiesen, daß  es Bietern nach Art. 48 Abs. 3 der Richtlinie 2004/18 freistehe, für die Ausführung eines Auftrags grundsätzlich unbegrenzt auf Unterauftragnehmer zurückzugreifen, da ihnen mit dieser Bestimmung die Möglichkeit eingeräumt wird, nachzuweisen, dass sie den vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen an die technische und berufliche Leistungsfähigkeit unter Rückgriff auf die Kapazitäten von Drittunternehmen genügen, sofern sie belegen, dass sie, sollte der Auftrag an sie vergeben werden, tatsächlich über die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Ressourcen – die nicht ihre eigenen sind – verfügen werden.

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