Ihr-Recht-Blog

17. November 2020

OLG Dresden zur Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen über Nachträge

Der BGH hat mit Nichtzulassungsbeschluss vom 02.07.2020, Az. VII ZR 36/19 die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des OLG Dresden vom 30.01.2019, Az. 12 U 961/18 zurückgewiesen, mit welchem sich das OLG Dresden mit der Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen über Nachträge auseinandergesetzt hat.

Das OLG hatte darauf hingewiesen, dass die Frage, welche Ansprüche von einer die Verjährung hemmenden Verhandlung umfasst sind, durch den Gegenstand der Verhandlung bestimmt wird. Sie erstreckt sich im Zweifel auf alle Ansprüche, die der im Streit befindliche Lebenssachverhalt hervorbringt. Die Verjährungshemmung wirkt ausnahmsweise nicht für einen abtrennbaren Teil des gesamten Anspruchs, wenn die Parteien ersichtlich nur über einen anderen Teil verhandelt haben. Beantragt der Auftragnehmer die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 18 Abs. 2 VOB/B und bezeichnet er darin zwei bestimmte Nachträge als Streitgegenstand des Verfahrens, wird nur die Verjährung des Vergütungsanspruchs für diese Nachträge gehemmt.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte die Klägerin im Auftrag der Beklagten Rohbauarbeiten am Bauvorhaben Neubau Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie in X. durchgeführt und unter dem 09.02.2012  die Klägerin Schlussrechnung gelegt und hierbei und unter Berücksichtigung geleisteter Abschlagszahlungen einen restlichen Zahlungsanspruch von 820.239,38 EUR ermittelt. Gegenstand der Schlussrechnung waren auch zwei Nachträge über insgesamt 614.335,98 EUR, die zum einen Mehrkosten wegen einer Bindefristverlängerung (2. Nachtrag über 364.524,78 EUR netto) sowie zum anderen Mehrkosten wegen Bauzeitverschiebungen (4. Nachtrag über 249.811,20 EUR netto) betrafen. Die Vergütung beider Nachträge lehnte der S. (im Folgenden S.) für den Beklagten ab und ermittelte – unter Berücksichtigung weiterer Kürzungen – in seiner Schlussrechnungsprüfung vom 26.03.2012 noch einen restlichen Zahlungsanspruch der Klägerin von 23.122,71 EUR.

Mit Schreiben vom 19.10.2012 beantragte die Klägerin die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 18 Abs. 2 VOB/B und bezeichnete darin die Nachträge Nr. 2 und 4 als Streitgegenstand dieses Verfahrens. Mit Bescheid vom 16.05.2014 lehnte die Beklagte die diesbezüglichen Ansprüche der Klägerin ab. Diese legte hiergegen unter dem 09.07.2014 Einspruch ein.

Mit Schreiben vom 10.02.2017 bat die Klägerin die Beklagte um Auszahlung des unstreitigen Schlussrechnungsguthabens i.H.v. 23.122,71 EUR. Diese lehnte eine Zahlung mit Schreiben vom 02.03.2017 unter Hinweis auf zwischenzeitlich eingetretene Verjährung ab.

Auch nach Ansicht des OLG Dresden wurde die Verjährung dieses (Teil-)Anspruchs  nicht gemäß § 203 BGB, § 18 Abs. 2 Ziffer 2 VOB/B durch die Verhandlung über die  Nachträge gehemmt.

Die Hemmung der von § 203 BGB erfassten Ansprüche wird durch den Gegenstand der Verhandlungen bestimmt. Sie erstreckt sich im Zweifel auf alle Ansprüche, die der im Streit befindliche Lebenssachverhalt hervorbringt (BGH, Urteil vom 05.06.2014 – VII ZR 285/12; MüKo-Grothe, BGB, 8. Aufl., zu § 203 Rn. 7; Schmidt-Räntsch in Erman, BGB, 15. Aufl., zu § 203 Rn. 7). Dabei wirkt allerdings nach einhelliger Auffassung die Verjährungshemmung ausnahmsweise nicht für einen abtrennbaren Teil des gesamten Anspruchs, wenn die Parteien ersichtlich nur über einen anderen Teil verhandelt haben. An eine solche Beschränkung sind strenge Anforderungen zu stellen, sie muss sich aus dem Willen der Verhandlungsparteien eindeutig ergeben (BGH, aaO.; BGH, Urteil vom 19.11.1997 – IV ZR 357/96; MüKo-Grothe, aaO.; Schmidt-Räntsch in Erman, aaaO.). Für den Gläubiger muss insoweit zweifelsfrei feststehen, dass ein Teil der Forderungen nicht Gegenstand der Verhandlungen ist – sei es, weil der Schuldner hinsichtlich eines bestimmten Forderungsteils jegliche Zahlungen endgültig ablehnt (vgl. MüKo-Grothe, aaO.), sei es, weil ein bestimmter Teil zwischen den Parteien offensichtlich außer Streit steht.

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend davon auszugehen, dass sich die Verhandlungen der Parteien – ebenso wie das Schlichtungsverfahren nach § 18 Abs. 2 VOB/B – ausschließlich auf den Vergütungsanspruch der Klägerin für die in Streit stehenden Nachträge und damit auf die Frage bezogen, ob der Klägerin aus ihrer Schlussrechnung ein über den von der Beklagten anerkannten Saldo hinausgehender Zahlungsanspruch zustehe, so das OLG.

Diese Beschränkung ergibt sich nach Ansicht des Senats eindeutig aus dem urkundlich belegten Verhandlungsablauf. So habe die Klägerin selbst in ihrem Antrag vom 19.10.2014 ausschließlich die Nachträge Nr. 2 und Nr. 4 als Streitgegenstand des Schlichtungsverfahrens bezeichnet und auch der Bescheid der Beklagten vom 16.05.2014 bezieht sich nur hierauf. Dass der vorliegend streitgegenständliche Schlussrechnungssaldo zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Verfahrens nach § 18 Abs. 2 VOB/B war und bis 2017 auch ansonsten in keiner Weise von den Parteien erörtert wurde, ist unstreitig. Für derartige Erklärungen bestand – wie beide Parteien im Laufe des Rechtsstreits wiederholt bestätigt haben – auch keinerlei Anlass, weil der sich aus dem anerkannten Teil der Schlussrechnung ergebende Zahlungsanspruch von der Beklagten in keiner Weise in Frage gestellt wurde. Damit konnte dieser unstreitige Anspruch entsprechend verjähren.

7. August 2017

OLG München zur Hemmung der Verjährung von Ansprüchen gegen Architekten

Ein zwischen dem Auftraggeber und dem Architekten bzw. dessen Versicherung im Zusammenhang mit Schadensersatzforderungen wegen Baumängeln geführter Schriftverkehr führt noch nicht ohne Weiteres zur Hemmung der Verjährung. Erforderlich hierfür ist, dass der Architekt und/oder seine Versicherung beim Auftraggeber den Eindruck erwecken, sie würden sich weiter um die Mängel kümmern oder eine eigene Verantwortlichkeit bzw. Haftung weiter prüfen. Eine angekündigte Tätigkeit aus Kulanz ohne Anerkennung einer Rechtspflicht stellt keine verjährungshemmende Verhandlung dar.

Hierauf hat das OLG München mit Gerichtlichem Hinweis vom 04.08.2014, Az. 28 U 1200/14 abgestellt, der BGH hat mit Beschluss vom 20.04.2017, Az. VII ZR 264/14 die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

21. April 2017

BGH: Keine rückwirkende Hemmung der Verjährung durch Wiederaufnahme eingeschlafener Verhandlungen!

Die Wiederaufnahme abgebrochener Verhandlungen führt nicht zu einer auf den Beginn der Verhandlungen rückwirkenden Hemmung der Verjährung. Dies hat der BGH mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 15.12.2016, Az. IX ZR 58/16 entschieden.

Zwar werde in Literatur (Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 203 Rn. 12; MünchKomm-BGB/Grothe, 7. Aufl., § 203 Rn. 8; BeckOGK-BGB/Meller- Hannich, 2016, § 203 Rn. 54; BeckOK-BGB/Spindler, 2016, § 203 Rn. 5) und Rechtsprechung (OLG Köln, Beschluss vom 1. Juli 2013 – 5 U 44/13, nv) erwogen, dass dann, wenn über einen Anspruch mehrfach verhandelt wird, die dazwischen liegenden Zeiträume insgesamt als hemmend zu behandeln sind. Voraussetzung ist, dass entweder bei wertender Betrachtungsweise die späteren Verhandlungen letztlich nur die früheren fortführen oder dass zwischen den einzelnen Verhandlungsabschnitten ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Als Beispielsfall wird genannt, dass frühere Verhandlungen eingeschlafen sind und mit Verspätung wiederaufgenommen werden. Andere stellen sich auf den Standpunkt, neue Verhandlungen setzten stets eine neue Hemmung in Gang (BGH, Urteil vom 28. März 1985 – III ZR 20/84, VersR 1985, 642, 644; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 203 Rn. 6; jurisPK-BGB/Lakkis,7. Aufl., § 203 Rn. 17; vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2002 – VI ZR 416/01, BGHZ 152, 298, 302 aE; OLG Hamm, VersR 1997, 1112; OLG Frankfurt, MDR 2010, 326).

Werden beidseits nicht fortgesetzte und deswegen als abgebrochen anzusehende Verhandlungen wieder aufgenommen, kommt eine rückwirkende Hemmung durch die neuen Verhandlungen auf den Zeitpunkt der ersten Verhandlung nicht in Betracht, so der BGH. Für eine Rückwirkung der Hemmung unter wertenden Gesichtspunkten oder bei einem engen zeitlichen Zusammenhang besteht schon kein Bedarf, weil bei Vorliegen besonderer Umstände auch bei längeren Zeiträumen zwischen den Kontakten zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten nicht von einem das Verhandlungsende bewirkenden Einschlafen auszugehen ist (vgl. BeckOGK-BGB/Meller-Hannich, 2016, § 203 Rn. 54). Im Übrigen muss die Frage, wie die Zeiträume zwischen beendeten und wiederaufgenommenen Verhandlungen verjährungsrechtlich zu bewerten sind, in beiden Fällen des Verhandlungsendes aus systematischen Gründen gleich beantwortet werden, also sowohl in dem Fall, dass Verhandlungen endgültig abgelehnt werden, als auch in dem Fall, dass sie einschlafen. Ein nachvollziehbarer Grund, eingeschlafene und ausdrücklich abgebrochene Verhandlungen bei der Bewertung ihrer Wiederaufnahme unterschiedlich zu behandeln, ist nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber wollte eingeschlafene und abgelehnte Vergleichsverhandlungen im Rahmen des § 203 BGB gleichbehandeln. Dies ergibt sich aus dem Gesetzgebungsverfahren (vgl. BT-Drucks. 14/6857 S. 43; BGH, Urteil vom 6. November 2008 – IX ZR 158/07, NJW 2009, 1806 Rn. 12). Hat aber der Verpflichtete die Fortsetzung der Verhandlungen ausdrücklich abgelehnt, würde es ihn unzumutbar belasten, wenn die Hemmung nur deshalb zurückwirkte, weil er später wieder gesprächsbereit ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 1. Juli 2013- 5 U 44/13, nv; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 203 Rn. 12;BeckOGK-BGB/Meller-Hannich, 2016, § 203 Rn. 56). Entsprechendes gilt aber auch, wenn der Berechtigte die Verhandlungen einschlafen lässt.

Auch ist eine Rückwirkung der Hemmung mit Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften, innerhalb angemessener Fristen für Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu sorgen, nicht zu vereinbaren. Wollte man nämlich eine solche annehmen, könnte die Frage der Begründetheit des Anspruchs auf unabsehbare Zeit in der Schwebe gelassen werden, indem die Verhandlungen zunächst nicht weitergeführt und zwischendurch immer wieder aufgenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2008 – IX ZR 158/07, aaO).

Der BGH hat in diesem Zusammenhang auch betont, dass feste Fristen, wann Verhandlungen einschlafen, nicht bestehen. Der Zeitraum, den man dem einen Teil zur Reaktion auf die Äußerung des anderen Teils einräumen muss, hängt von dem Gegenstand der Verhandlung und der Verhandlungssituation ab (vgl. Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 203 Rn. 6). Letztendlich unterliege es grundsätzlich tatrichterlichem und im Revisionsrechtszug daher nur beschränkt nachprüfbarem Ermessen, die Zeitspanne zu bestimmen, innerhalb derer auf die Erklärung eines der Verhandlungsführer eine Antwort des anderen vernünftigerweise zu erwarten war (BGH, Urteil vom 28. März 1985 – III ZR 20/84, VersR 1985, 642, 644).

9. September 2014

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben und Bauvertrag

Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben kann auch im Zusammenhang mit einem Bauvertrag von ganz wesentlicher Bedeutung sein. Widerspricht der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens dem Inhalt des Schreibens nicht unverzüglich, muss er dessen Inhalt gegen sich gelten lassen.

Dabei muß sich ein solches Bestätigungsschreiben sich auf zwischen den Parteien getroffene Absprachen beziehen, das heißt, es müssen Vertragsverhandlungen vorangegangen sein. Auf die Bezeichnung des Schreibens kommt es nicht an. Entscheidend ist, ob das Schreiben nach seinem Inhalt das Ergebnis früherer Verhandlungen verbindlich festlegt.

Hierauf hat das OLG Dresden mit Urteil vom 31.07.2012, Az. 5 U 1192/11hingewiesen; der BGH hat nunmehr mit Beschluß vom 27.08.2014, Az. VII ZR 235/12 die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Das OLG Dresden hat in seiner Entscheidung die Voraussetzungen für ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben noch einmal zusammengefasst. ein solches muss sich auf zwischen den Parteien getroffene Absprachen beziehen, d. h. Vertragsverhandlungen müssen vorangegangen sein (OLG Koblenz, Teilurteil vom 26.06.2006, Az.: 12 U 685/05, Rdn. 17). Auf die Bezeichnung des Schreibens kommt es nicht an, wenn sie auch indizielle Bedeutung haben kann. Entscheidend ist, ob das Schreiben nach seinem Inhalt den Vertrag erst zustande bringen soll (dann Auftragsbestätigung) oder das Ergebnis früherer Verhandlungen verbindlich festlegt (dann Bestätigungsschreiben, vgl. Palandt/Ellenberger, BGB Kommentar, 71. Aufl., § 147 Rdn. 12/13).

Das Bestätigungsschreiben bleibt ohne Wirkung, wenn es inhaltlich soweit vom Vorbesprochenen abweicht, dass der Absender redlicherweise mit dem Einverständnis des Empfängers nicht rechnen konnte (BGH, Urteil vom 25.02.1987, Az.: VIII ZR 341/86, Rdn. 19; OLG Koblenz, Teilurteil vom 26.06.2006, Az.: 12 U 685/05, Rdn. 18).
Das Bestätigungsschreiben muss außerdem in zeitlich unmittelbarem Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen abgesandt werden, wobei sich die einzuhaltende Frist nach den Umständen des Einzelfalls richtet (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 147 Rdn. 14).

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