Ihr-Recht-Blog

21. November 2017

VGH Hessen zur Ermittlung des Mehrverkehrs durch neues Wohngebiet

Der VGH Hessen hat sich mit Urteil vom 17.08.2017, Az. 4 C 2760/16 u. a. mit der Ermittlung des planbedingten Mehrverkehrs, der durch ein neues Wohngebiet erzeugt wird, befasst.

Demnach gehen die Senate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in ihrer Rechtsprechung davon aus, dass je Wohneinheit etwa 1,5 Fahrzeuge vorhanden sind und dass jedes Fahrzeug ca. 2,5 Mal am Tag bewegt wird (Hessischer VGH, Beschluss vom 17. Januar 1995 – 4 N 3707/88 -, n.V.; Urteil vom 28. Mai 2001- 9 N 1626/96, und Beschluss vom 26. März 2004 – 3 N 2180/99). Unter Zugrundelegung dieses Ansatzes, dem andere Oberverwaltungsgerichte bis in die jüngste Zeit folgen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 16. Mai 2017 – 15 N 15.1485; Beschluss vom 19. August 2016 – 9 NE 16.1512; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. April 2015 – 3 S 748/13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Januar 2015 – 2 R 94/14) ist täglich von 3,75 Fahrzeugbewegungen je Wohneinheit auszugehen. Ferner ist ein motorisierter Besucherverkehr sowie ein Güterverkehr von insgesamt 2 Fahrten pro Wohneinheit am Tag anzunehmen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 16. Mai 2017 – 15 N 15.1485).

In dem seitens des VGH entschiedenen Sachverhalt ergab dies bei 28 geplanten Wohneinheiten eine planbedingte Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs von 105 Fahrzeugbewegungen täglich bezogen auf die je Wohneinheit vorhandenen Fahrzeuge sowie zu einem weiteren planbedingten Mehrverkehr für Besucherverkehr und Güterverkehr von 56 Fahrzeugbewegungen. Die Erhöhung des Kfz-Verkehrs von gesamt 161 Fahrzeugbewegungen täglich liegt damit allerdings deutlich unter der Schwelle von 200 Fahrzeugbewegungen pro Tag, bis zu der diese vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls lediglich eine geringfügige Beeinträchtigung des Interesses eines Straßenanliegers, von planbedingtem Mehrverkehr, insbesondere im Hinblick auf Verkehrslärmimmissionen, verschont zu bleiben, bewirkt (Hessischer VGH, Urteil vom 27. Juli 2017 – 4 C 1338/16 -; Urteil vom 13. März 2014 – 4 C 2148/11.N; Urteil vom 14. November 2013 – 4 C 2414/11.N; Urteil vom 23. März 2011 – 4 C 2708/09.N; Urteil vom 7. Juli 2009 – 3 C 1203/08.N).

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