Beseitigt der Auftragnehmer im VOB-Vertrag hervorgetretene Mängel, beginnt die zweijährige Verjährung für diese Leistungen (VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3) erst nach Beendigung und Abnahme der Mängelbeseitigungsarbeiten.
Darauf hat der BGH mit Beschluss vom 16.05.2013, Az. VII ZR 63/11 abgestellt.
Kommt es nicht zu einer Abnahme der Mängelbeseitigungsleistungen, so der BGH weiter, endet die während der Dauer der Mängelbeseitigung eingetretene Hemmung der Verjährung, wenn der Auftragnehmer die (weitere) Mängelbeseitigung endgültig verweigert.
Der BGH hat damit an seine bisherige Rechtsprechung angeknüpft, wonach die Verjährungsfrist erst nach Beendigung und Abnahme von vorgenommenen Mängelbeseitigungsleistungen beginnen kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2008 VII ZR 32/07, BGHZ 178, 123 Rn. 20, 25; BGH, Urteil vom 11. Juli 1985 VII ZR 14/84, NJW-RR 1986, 98; siehe auch Weyer in Kapellmann/ Messerschmidt, Kommentar zur VOB, 4. Aufl., § 13 VOB/B Rn. 239).
Der BGH hatte bereits in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass im VOB/B-Vertrag dann, wenn es nicht zu einer Abnahme von Mängelbeseitigungsleistungen und damit nicht zu einer Anwendung von § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB/B komme, die gemäß § 639 Abs. 2 BGB a.F. während der Dauer der Mängelbeseitigung eingetretene Hemmung der Verjährung unter anderem dann ende, wenn der Auftragnehmer die (weitere) Mängelbeseitigung endgültig verweigert (BGH, Urteil vom 25. September 2008 VII ZR 32/07, BGHZ 178, 123 Rn. 17). Für eine Hemmung gemäß § 203 Satz 1 BGB n.F. gelte nichts anderes (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 VII ZR 194/05, BauR 2007, 380, 381 ff.).
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