Ihr-Recht-Blog

13. April 2023

OLG Brandenburg zum Schadensersatz wegen Mängeln beim VOB-Vertrag

Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 22.03.2023, Az. 4 U 190/21 einmal mehr darauf hingewiesen, daß die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Mängel nach der Abnahme im VOB-Vertrag eine vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung voraussetzt.

Dabei kommt ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Mängeln aus § 13 Abs. 7 VOB/B vor der Abnahme nicht in Betracht. Eine vor der Abnahme erklärte Fristsetzung kann daher nicht als Fristsetzung zur Nacherfüllung ausgelegt werden.

Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gegenüber dem Auftragnehmer ist entbehrlich, wenn dieser die Mängelbeseitigung endgültig und ernsthaft verweigert.

14. Januar 2016

VOB-Vertrag: Mängelrüge per E-Mail und Verlängerung der Verjährungsfrist

Die Verlängerung der Verjährungsfrist von Mängelansprüchen im VOB-Vertrag setzt eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch den Auftraggeber voraus. Eine Mängelrüge per E-Mail erfüllt das Schriftformerfordernis des § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B nicht, sofern keine qualifizierte elektronische Signatur vorliegt. Mit einer „einfachen“ E-Mail kann deshalb die Verjährungsfrist für Mängel nicht wirksam verlängert werden.

Mit dieser Entscheidung vom vom 26.11.2015, Az. 1 U 201/15 hat sich das OLG Jena der Rechtsprechung des OLG Frankfurt (Urteil vom 30.04.2012, Az. 4 U 269/11) angeschlossen.

Nach § 126 Abs. 1 BGB verlangt die Einhaltung der Schriftform, dass die Mängelanzeige von dem Anzeigenden eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird. Diese Form kann nach § 126 Abs. 3 BGB durch die in § 126 a BGB geregelte elektronische Form ersetzt werden. Durch die Vereinbarung der VOB/B werden die gesetzlichen Bestimmungen des BGB, insbesondere die Regelungen über die Rechtsgeschäfte nach den §§ 104 bis 185 BGB, nicht abbedungen. Die VOB/B baut vielmehr auf der Grundlage der Vorschriften des BGB auf und ändert bzw. ergänzt diese lediglich entsprechend der Interessenlage der Parteien, so das OLG.

15. April 2015

Zur Kürzung von Abschlagszahlungen durch Geschäftsbedingungen beim VOB-Vertrag

Im VOB-Vertrag hat der Auftragnehmer Anspruch auf Abschlagszahlungen für die von ihm vertragsgemäß erbrachten Leistungen in Höhe des vertragsmäßig vereinbarten Werts dieser Leistungen aus. Nach der VOB/B hat also eine volle Bezahlung der nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen zu erfolgen, also grundsätzlich zu 100% und nicht zu 90% oder weniger.

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Klausel, wonach geringere Abschlagszahlungen zu leisten sind (z.B. in Höhe von 90%), benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.

Hierauf hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 25.11.2014 Az. 21 U 172/12 abgestellt und darauf verwiesen, dass eine in AGB des Auftraggebers enthaltene Klausel, wonach geringere Abschlagszahlungen zu leisten sind (z.B. 90 %), jedenfalls seit Geltung des § 632a BGB von der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. hierzu Locher in Ingenstau-Korbion, 17. Auflage, VOB/B, § 16 Abs. 1 Rz. 11; kritisch Vygen/Joussen Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 5. Aufl. 2013, Rz. 2515) als unwirksam angesehen wird, da sie mit Blick auf § 632a BGB gegen ein gesetzliches Leitbild und damit gegen § 307 BGB verstoße.

Allerdings hat das OLG Düsseldorf gegen das Urteil die Revision zum BGH zugelassen, die dort unter dem Az. VII ZR 298/14 anhängig ist.

2. Juli 2013

BGH: VOB-Vertrag: Verjährungsbeginn nach Mängelbeseitigungsarbeiten

Beseitigt der Auftragnehmer im VOB-Vertrag hervorgetretene Mängel, beginnt die zweijährige Verjährung für diese Leistungen (VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3) erst nach Beendigung und Abnahme der Mängelbeseitigungsarbeiten.

Darauf hat der BGH mit Beschluss vom 16.05.2013, Az. VII ZR 63/11 abgestellt.

Kommt es nicht zu einer Abnahme der Mängelbeseitigungsleistungen, so der BGH weiter, endet die während der Dauer der Mängelbeseitigung eingetretene Hemmung der Verjährung, wenn der Auftragnehmer die (weitere) Mängelbeseitigung endgültig verweigert.

Der BGH hat damit an seine bisherige Rechtsprechung angeknüpft, wonach die Verjährungsfrist erst nach Beendigung und Abnahme von vorgenommenen Mängelbeseitigungsleistungen beginnen kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2008 VII ZR 32/07, BGHZ 178, 123 Rn. 20, 25; BGH, Urteil vom 11. Juli 1985 VII ZR 14/84, NJW-RR 1986, 98; siehe auch Weyer in Kapellmann/ Messerschmidt, Kommentar zur VOB, 4. Aufl., § 13 VOB/B Rn. 239).

Der BGH  hatte bereits in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass im VOB/B-Vertrag dann, wenn es nicht zu einer Abnahme von Mängelbeseitigungsleistungen und damit nicht zu einer Anwendung von § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB/B komme, die gemäß § 639 Abs. 2 BGB a.F. während der Dauer der Mängelbeseitigung eingetretene Hemmung der Verjährung unter anderem dann ende, wenn der Auftragnehmer die (weitere) Mängelbeseitigung endgültig verweigert (BGH, Urteil vom 25. September 2008 VII ZR 32/07, BGHZ 178, 123 Rn. 17). Für eine Hemmung gemäß § 203 Satz 1 BGB n.F. gelte nichts anderes (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 VII ZR 194/05, BauR 2007, 380, 381 ff.).

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