An einem sofortigen Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO fehlt es, wenn der Beklagte im schriftlichen Vorverfahren bereits mit der Erklärung seiner Verteidigungsbereitschaft einen klageabweisenden Sachantrag ankündigt (OLG Köln, Beschluss vom 30.04.2018, Az. 2 W 10/18).
Das OLG Köln hat in seiner Entscheidung ausdrücklich auf die Rechtsprechung des BGH (NJW 2006, 2490 (2491)) abgestellt, wonach bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens ein Beklagter, der innerhalb der Notfrist des § 276 Abs. 1 ZPO seine Verteidigungsbereit anzeigt, den geltend gemachten Anspruch noch im Sinne des § 93 ZPO "sofort" anerkennen kann, wenn er diesen Anspruch der ihm zur Klageerwiderung gesetzten Frist anerkennt und seine vorherige Verteidigungsanzeige keinen auf eine Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält.
Die Regelung des § 93 ZPO dient grundsätzlich auch dem Schutz des Beklagten vor übereilten Klagen und der Vermeidung unnötiger Prozesse, so das OLG. Daher kann die Billigkeitsentscheidung nach § 93 ZPO zwar nicht davon abhängen, ob ein Anerkenntnis in der Frist zur Abgabe der Verteidigungserklärung oder in der anschließenden Frist zur Klageerwiderung abgegeben wird. In beiden Fällen ist es dem Beklagten nicht zuzumuten, einen Anspruch anzuerkennen, den er nicht in einem hinreichend lang bemessenen Zeitraum prüfen konnte. Dazu darf er die – nötigenfalls verlängerte – Klagerwiderungsfrist in Anspruch nehmen. Dies führt jedoch zu keiner Ausweitung des Verfahrens; denn bis zum Abschluss dieser Frist sind, sofern die Verteidigungserklärung keinen Antrag angekündigt oder das Vorbringen bestreitet, in der Regel weder Maßnahmen des Gerichts noch des Klägers veranlasst (vgl. BGH NJW 2006, 2490).
Ob diese Grundsätze auch für den Fall gelten sollen, wenn bereits mit der Verteidigungsanzeige ein Klageabweisungsantrag angekündigt worden ist, lässt sich dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 30. Mai 2006, VI ZB 64/05, nicht mit letztlicher Sicherheit entnehmen. Entsprechend verweist Herget (Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 93 Rn. 3) darauf, dass diese Frage noch nicht vom Bundesgerichtshof geklärt ist. Entsprechend macht das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Beschluss vom 7. März 2008 (19 W 10/98, BeckRS 2008, 07203) die Frage, ob das Anerkenntnis "sofort" erklärt worden ist, davon abhängig, ob mit einem zuvor angekündigte Klagabweisungsantrag zumindest deutlich gemacht wurde, dass der Klageanspruch noch nicht abschließend geprüft worden ist. Demgegenüber bejaht das Oberlandesgericht Celle mit dem nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes ergangenen Teilurteil vom 24. März 2011 (FamRZ 2011, 1748) die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses innerhalb der Klagerwiderungsfrist auch dann, wenn zuvor die Verteidigungsabsicht mit einem Antrag auf uneingeschränkte Abweisung der Klage verbunden worden ist.
Nach Auffassung des OLG Köln verweist das OLG Frankfurt aber zutreffend darauf, dass es ohne einen entsprechenden Hinweis, dass der Klaganspruch noch nicht abschließend geprüft sei, nicht der Billigkeit entspreche, der beklagten Partei den Vorteil des § 93 ZPO zu erhalten.
Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 2 Nr. 2 ZPO hat das OLG Köln zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Frage, ob ein im schriftlichen Verfahren innerhalb der Klagerwiderungsfrist abgegebenes Anerkenntnis als "sofort" im Sinne des § 93 ZPO anzusehen ist, wenn zuvor ein Klagabweisungsantrag angekündigt worden ist, ohne deutlich zu machen, dass der Klaganspruch noch nicht abschließend geprüft ist, ist – soweit ersichtlich – höchstrichterlich bisher nicht geklärt. Zudem weicht der Senat mit der vorliegenden Entscheidung von der oben zitierten Entscheidungen des OLG Celle ab.