Ihr-Recht-Blog

1. August 2016

Hinweispflicht des Heizungsbauers auf erforderliche Wärmedämmung!

Der mit der Erneuerung einer Heizungsanlage beauftragte Werkunternehmer hat den Auftraggeber darüber aufzuklären, dass die angebotene Anlage angesichts der baulichen Gegebenheiten nur dann wirtschaftlich betrieben werden kann, wenn umfangreiche und kostenintensive Wärmeschutzmaßnahmen an dem Gebäude durchgeführt werden. Verletzt der Unternehmer die ihm obliegenden Aufklärungspflichten, kann der Auftraggeber den Vertrag rückabwickeln und ist nicht zur Zahlung des vereinbarten Werklohns verpflichtet.

Der BGH hat mit Beschluss vom 13.07.2016, Az. VII ZR 305/13 die Zulassungsbeschwerde gegen die entsprechende Entscheidung des OLG Oldenburg, vom 09.10.2013, Az. 3 U 5/13 zurückgewiesen.

Prüf- und Hinweispflichten namentlich des Verkäufers und des Werkunternehmers haben ihren Grund in seinem gegenüber dem Interessenten größeren Fachwissen, auf das der Besteller einer Leistung in der Regel setzt und dessen Einsatz zu seinen Gunsten er nach Treu und Glauben erwarten darf. Dabei wird der Umfang der Aufklärungs- und Prüfungspflichten maßgeblich einerseits durch den Beratungsbedarf des Auftraggebers und andererseits durch das Fachwissen des Unternehmers bestimmt.
Diese Pflichten bestanden vorliegend dahingehend, dass der beklagte Werkunternehmer gehalten war, den Auftraggeber darüber aufzuklären, dass die angebotene Anlage angesichts der baulichen Gegebenheiten in dem Wohnhaus des Auftraggebers nur dann wirtschaftlich oder gar wirtschaftlicher als die vorhandene Anlage betrieben werden könnte, wenn umfangreiche und kostenintensive Wärmeschutzmaßnahmen an dem Gebäude durchgeführt werden. Diese Verpflichtung hat der Beklagte nicht erfüllt.

Der Beklagte hat den Auftraggeber vielmehr einseitig und falsch dahin beraten, dass der bloße Austausch der vorhandenen Heizungsanlage gegen die Wärmepumpe möglich sei, so der Senat.

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