Ihr-Recht-Blog

6. Mai 2019

VGH Baden-Württemberg zum Eilrechtschutz des Nachbarn nach Beginn der Errichtung des Baukörpers

Wendet sich ein Nachbar gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung und hat der Begünstigte von der Baugenehmigung bereits durch Errichtung der baulichen Anlage Gebrauch gemacht, kann eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Beeinträchtigungen, die vom Baukörper selbst ausgehen, dem Eilrechtsschutz suchenden Nachbarn in aller Regel keinen Vorteil mehr bringen. Der Antrag nach § 80a Abs. 3 und 1 Nr. 2 Alt. 1 sowie § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist dann insoweit wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, so der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 01.04.2019, Az.- 5 S 2102/18.

Der VGH hat darauf hingewiesen, daß ein Rechtsschutzbedürfnis auch im Eilverfahren nur anzunehmen ist, soweit der vorläufige Rechtsschutz dem Antragsteller einen rechtlich relevanten Vorteil bringen kann. Wendet sich ein Nachbar gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung und hat der Begünstigte von der Baugenehmigung bereits durch Errichtung der baulichen Anlage Gebrauch gemacht, kann eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Beeinträchtigungen, die vom Baukörper selbst ausgehen, dem Eilrechtsschutz suchenden Nachbarn in aller Regel keinen Vorteil mehr bringen . Die Möglichkeit eines Rechtsschutzbedürfnisses kann auch dann jedoch insoweit bestehen, als der Antrag nach § 80a Abs. 3 und 1 Nr. 2 Alt. 1 und § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die Vollziehung des die Nutzung der baulichen Anlage gestattenden Regelungsinhalts der Baugenehmigung zum Gegenstand hat, wozu auch die in dem seitens des VGH entschiedenen Fall von den Antragstellern befürchtete Vermietung gehört. Diesen Anspruch sah der VGH im konkreten Sachverhalt mangels Verletzung nachbarschützender Normen als unbegründet an, wobei er im Hinblick auf die seitens der Antragsteller ebenfalls eingewandte Befürchtung, ihr Grundstück erleide durch die Nachbarbebauung eine Wertminderung, auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwies, aus der sich ergibt, dass Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung für sich genommen keinen Maßstab dafür bilden, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997 – 4 B 195/97 – NVwZ-RR 1998, 540).

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