Ihr-Recht-Blog

30. März 2023

AGH RLP zur Fortbildungsverpflichtung von Fachanwälten

Der AGH Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 25.02.2022, Az. 1 AGH 8/21 entschieden, dass die Befugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung widerrufen werden kann, wenn der Fortbildungsnachweis nicht geführt wird. Ist die Teilnahme an einem Online-Seminar möglich gewesen, kann der Ausfall von Präsenzveranstaltungen im jeweiligen Fachgebiet aufgrund der Corona-Pandemie die Säumnis nicht entschuldigen.

Ob Anwältinnen und Anwälte ihrer Fortbildungspflicht genügt haben, steht erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres fest. Ist ein Jahr ohne Fortbildung verstrichen, können sie sich in diesem Jahr nicht mehr fortbilden. Die Nachholung versäumter Fortbildungsstunden im Folgejahr ist nicht möglich.

Der AGH hat weiterdarauf hingewiesen, dass eine einmalige Verletzung der Fortbildungspflicht den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung zwar nicht zwingend rechtfertige. Dafür spricht bereits der Wortlaut des § 43 c Abs. 4 S. 2 BRAO („kann“). Zudem wäre ein Verständnis der Regelung in § 43 c Abs. 4 S. 2 BRAO, bei § 15 FAO handle es sich um eine „MussRegelung“, mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar und würde dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 02.04.2001, a.a.O., 1945; BGH, Beschluss vom 06.11.2000, a.a.O., 1572; BGH, Urteil vom 26.11.2012 – AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175, Rn. 12; BGH, Urteil vom 8.4.2013 – a.a.O., Rn. 10).

Bei der Ausübung des der Rechtsanwaltskammer danach zustehenden Ermessens sind daher sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, so etwa eine wegen einer Erkrankung des Rechtsanwalts unverschuldete Versäumung der Fortbildung (vgl. BGH, Beschluss vom 02.04.2001, a.a.O.). Fehlende Kenntnisse zur Handhabung eines Online-Seminars gelten nicht als Entschuldigungsgrund, so der AGH.

11. Oktober 2018

BGH zum Widerrufsrecht bei Werkverträgen

Der Ausschlusstatbestand des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F. (= § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB) gilt nach einem aktuellen Urteil des BGH (BGH, Urteil vom 30. August 2018, Az. VII ZR 243/17)  jedenfalls regelmäßig nicht für Werkverträge nach § 631 BGB. 
 

In dem der Entscheidung des BGH zugrundeliegenden Sachverhalt forderte der Kläger von der Beklagten die Rückgewähr von ihm als Vorschuss geleisteter 12.435 € nach der Bestellung eines Senkrechtlifts an der Außenfassade des von ihm bewohnten Hauses.  Anfang Mai 2015 wandte sich ein Mitarbeiter der Beklagten telefonisch an den Kläger und fragte, ob er Interesse an der Installation eines Personenlifts in seinem Wohnhaus habe. Am 13. Mai 2015 suchte ein Mitarbeiter der Beklagten den Kläger in seinem Wohnhaus auf und stellte ihm verschiedene Liftmodelle vor. Am Ende des Gesprächs schloss der Kläger mit der Beklagten einen Vertrag über die Bestellung eines Senkrechtlifts zum Preis von 40.600 €.  In der Folge kam es zu Differenzen zwischen den Parteien, letztendlich widerrief der Kläger den mit der Beklagten geschlossenen Vertrag und forderte die von ihm geleistete Anzahlung zurück.

Nach § 312 Abs. 1 BGB ist § 312g BGB auf Verbraucherverträge im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB anzuwenden, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben. Verbraucherverträge im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB sind Verträge zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB). Diese Voraussetzungen sind gegeben, da die Beklagte als juristische Person (§ 13 Abs. 1 GmbHG) in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit handelte und mit dem Kläger einen dessen privaten Zwecken dienenden Vertrag abschloss. Die Leistung der Beklagten sollte gegen ein Entgelt von 40.600 € erfolgen.

Den Vertrag haben die Parteien außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen. Nach § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB sind außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge solche, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. In diesem Sinne sind Geschäftsräume unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt (§ 312b Abs. 2 Satz 1 BGB).  
 

Die Anwendbarkeit von § 312g Abs. 1 BGB ist nicht nach § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB ausgeschlossen, so der BGH.  Nach dieser Regelung findet § 312g BGB keine Anwendung auf Verträge über erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden.  Hierunter fallen allerdings nur solche Umbaumaßnahmen, die dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar seien, beispielsweise Baumaßnahmen, bei denen nur die Fassade eines alten Gebäudes erhalten bliebe. Maßgeblich seien mithin Umfang und Komplexität des Eingriffs sowie das Ausmaß des Eingriffs in die bauliche Substanz des Gebäudes. Verträge zur Errichtung von Anbauten, ohne dass es sich dabei um erhebliche Umbaumaßnahmen handele, seien von der Ausnahme nicht erfasst.

Nach Ansicht des BGH ist der Vertrag der Parteien nicht als Vertrag über die Lieferung von Waren einzuordnen, da er nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches als Werkvertrag und nach den Regelungen der Verbraucherrechterichtlinie als Dienstleistungsvertrag zu qualifizieren ist. Für die Abgrenzung von Kauf- und Werklieferungsverträgen einerseits und Werkverträgen andererseits ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich, auf welcher der Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Liegt der Schwerpunkt des Vertrags auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und Besitz, liegt ein Kauf- oder Werklieferungsvertrag vor. Liegt der Schwerpunkt des Vertrags dagegen nicht auf dem Warenumsatz, sondern schuldet der Unternehmer die Herstellung eines funktionstauglichen Werks, ist ein Werkvertrag anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 – VII ZR 19/18 Rn. 19; Urteil vom 2. Juli 2016 – VII ZR348/13 Rn. 11, BauR 2016, 1478 = NZBau 2016, 558; Urteil vom 7. März 2013 – VII ZR 162/12 Rn. 18, BauR 2013, 946 = NZBau 2013, 297).

Nach dem Vertragsinhalt lag der Schwerpunkt des Vertrags nicht in einem Warenumsatz, sondern in der Planung des Lifts und der funktionstauglichen Einpassung entsprechend der Planung der für die Errichtung des Lifts zu liefernden Einzelteile an die Außenfassade des Wohnhauses des Klägers.

Damit war das Widerrufsrecht des Klägers auch nicht nach § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen besteht nach dieser Norm kein Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.

18. Juli 2017

OLG Köln zum Widerruf eines Architektenvertrages durch Verbraucher

Ein Architektenvertrag ist kein "Vertrag über den Bau von Gebäuden oder erhebliche Umbaumaßnahmen"  im Sinne des § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB.  Ein zwischen einem privatem Bauherrn und einem Architekten außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Architektenvertrag kann daher vom Bauherrn innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden, so das OLG Köln mit Beschluss vom 23.03.2017, Az. 16 U 153/16.

28. November 2016

BGH: Immobiliendarlehensvertrag und Angabe der Aufsichtsbehörde!

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat  mit Urteil vom 22. November 2016, Az. XI ZR 434/15 im schriftlichen Verfahren darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Darlehensgeber einen Verbraucher als Darlehensnehmer klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist informiert.

Die Kläger schlossen als Verbraucher im August 2010 mit der beklagten Sparkasse einen Immobiliardarlehensvertrag über endfällig 273.000 € mit einer Laufzeit bis zum 30. November 2026. Sie schrieben für zehn Jahre eine Verzinsung in Höhe von 3,95% p.a. fest. Den effektiven Jahreszins gab die Beklagte mit 3,78% p.a. an. Sie erteilte unter Nr. 14 des Darlehensvertrags eine Widerrufsinformation, die unter anderem folgenden Satz (ohne Fußnote) enthielt:

"Die Frist [gemeint: die Widerrufsfrist] beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat".

In Übereinstimmung mit dem Senatsurteil vom 23. Februar 2016 (XI ZR 101/15, WM 2016, 706 Rn. 24 ff.), welches dasselbe Formular des Deutschen Sparkassenverlags betraf, hat das Berufungsgericht geurteilt, die äußere Gestaltung der Widerrufsinformation habe den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Nach Ansicht des BGH sei das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, die Widerrufsinformation sei inhaltlich klar und verständlich gewesen. Die Wendung, die Widerrufsfrist beginne "nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat", informierte für sich klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist. Die von der Beklagten zur Erläuterung des Verweises auf § 492 Abs. 2 BGB in einem Klammerzusatz angefügten Beispiele entsprachen zwar nicht den gesetzlichen Vorgaben, weil sie mit den Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde "Pflichtangaben" benannten, die für den Immobiliardarlehensvertrag der Kläger nicht einschlägig waren. In der Angabe dieser beiden zusätzlichen Pflichtangaben lag indessen das von den Klägern angenommene vertragliche Angebot der Beklagten, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der zusätzlichen Erteilung dieser beiden Angaben im Immobiliardarlehensvertrag abhängig zu machen.

Das Berufungsurteil hatte gleichwohl keinen Bestand, weil die Beklagte im Immobiliardarlehensvertrag keine Angaben zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht und damit nicht sämtliche Bedingungen erfüllt hat, von denen sie selbst das Anlaufen der Widerrufsfrist abhängig gemacht hat, so der BGH.

13. Oktober 2016

BGH: Umfang des Prüfungsrechts bei Internetkauf

Der BGH hat mit Urteil vom 12. Oktober 2016, Az. VIII ZR 55/15 entschieden, dass dem Verbraucher beim Fernabsatz vor der Ausübung seines Widerrufsrechts kein wertersatzfreier Umgang mit der Kaufsache gestattet ist, der nicht nur zu Verschlechterung der Ware führt, sondern auch über die Maßnahmen hinausgeht, die zum Ausgleich ihm entgangener Erkenntnismöglichkeiten im stationären Handel erforderlich sind.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt bestellte der Kläger im Jahr 2012 über die Internetseite der Beklagten, die einen Online-Shop für Autoteile betreibt, einen Katalysator nebst Montagesatz zum Preis von insgesamt 386,58 €. Nach Erhalt ließ er den Katalysator von einer Fachwerkstatt in sein Kraftfahrzeug einbauen. Als er nach einer kurzen Probefahrt feststellte, dass der Pkw nicht mehr die vorherige Leistung erbrachte, widerrief er fristgerecht seine auf den Abschluss eines Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung und sandte den Katalysator, der nunmehr deutliche Gebrauchs- und Einbauspuren aufwies, an die Beklagte zurück. Diese teilte ihm daraufhin mit, der Katalysator sei durch die Ingebrauchnahme wertlos geworden, weswegen sie mit einem entsprechenden Wertersatzanspruch aufrechne und den Kaufpreis nicht zurückerstatten werde.

Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung gerichteten Klage in vollem Umfang stattgegeben (Amtsgericht Lichtenberg – Urteil vom 24. Oktober 2012, Az. 21 C 30/12). Auf Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage nur teilweise stattgegeben, weil die Beklagte gegen den Rückzahlungsanspruch wirksam mit einem Wertersatzanspruch gemäß § 357 Abs. 3 BGB aF wegen der am Katalysator eingetretenen Verschlechterungen aufgerechnet habe (Landgericht Berlin – Urteil vom 16. Februar 2015, Az. 84 S 96/12).

Zwar entspreche es der erklärten Zielsetzung des nationalen und europäischen Gesetzgebers, dass der Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften zur Kompensation von Nachteilen aufgrund der dem Verbraucher im Fernabsatz entgehenden Prüfungs- und sonstigen Erkenntnismöglichkeiten, die im stationären Handel gegeben wären, die Kaufsache vor Entscheidung über die Ausübung seines Widerrufsrechts nicht nur in Augenschein nehmen darf, sondern diese darüber hinaus auch einer Prüfung auf ihre Eigenschaften und ihre Funktionsweise unterziehen kann, ohne eine Inanspruchnahme für einen hieraus resultierenden Wertverlust befürchten zu müssen (§ 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB aF), so der BGH.

Jedoch ist eine Ware, die – wie vorliegend der Katalysator – bestimmungsgemäß in einen anderen Gegenstand eingebaut werden soll, für den Käufer auch im Ladengeschäft regelmäßig nicht auf ihre Funktion im Rahmen der Gesamtsache überprüfbar. Den streitgegenständlichen Katalysator hätte der Kläger im stationären Handel nicht – auch nicht in Gestalt eines damit ausgestatteten Musterfahrzeugs – dergestalt ausprobieren können, dass er dessen Wirkungsweise auf sein oder ein vergleichbares Kraftfahrzeug nach Einbau hätte testen können. Vielmehr wäre der Kläger bei einem Kauf im stationären Handel darauf beschränkt gewesen, das ausgewählte Katalysatormodell oder ein entsprechendes Musterstück eingehend in Augenschein zu nehmen und den Katalysator mit Alternativmodellen oder dem bisher verwendeten Teil zu vergleichen. Darüber hinaus hätte er sich beim Verkaufspersonal gegebenenfalls über die technische Daten des ausgewählten Modells erkundigen und sich über dessen Vorzüge oder Nachteile gegenüber anderen Modellen fachkundig beraten lassen können. Die vom Kläger ergriffenen Maßnahmen gehen über die Kompensation solcher ihm entgangener Erkenntnismöglichkeiten im Ladengeschäft hinaus. Sie stellen sich vielmehr als eine – wenn auch nur vorübergehende – Ingebrauchnahme des Katalysators dar, die ihm eine im stationären Handel unter keinen Umständen eröffnete Überprüfung der konkreten Auswirkungen des erworbenen Autoteils auf die Fahrweise seines Fahrzeugs in der Praxis verschaffen sollte. Eine solche Besserstellung des Verbrauchers im Onlinehandel ist weder vom nationalen noch vom europäischen Gesetzgeber beabsichtigt. Für die eingetretenen Verschlechterungen stünde der Beklagten deshalb ein Wertersatzanspruch gegen den Kläger zu, falls – was bislang noch nicht festgestellt ist – auch die Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB aF erfüllt wären.

31. März 2016

Aktuell: Aufhebungsvertrag bei Verbraucherdarlehensverträgen

Schließen Banken mit ihren Kunden zur Aufhebung von Verbraucherdarlehen sogenannte Aufhebungsvereinbarungen, stehen diese einem Widerruf der der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nicht entgegen. Haben die Kunden aufgrund der Aufhebungsvereinbarung ein sogenanntes Aufhebungsentgelt gezahlt, kann dies in Fällen des Vorliegens eines Widerrufsgrundes zurückgefordert werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 29. September 2015, Az. 6 U 21/15 ; I. Instanz LG Stuttgart, Urteil vom 8. Januar 2015, Az. 6 O 64/14).

Die beklagte Bank hat die von ihr gegen das Urteil des OLG Stuttgart eingelegte Revision am 31.03.2016 und damit kurz vor dem seitens des BGH auf den 5. April 2016, 10.00 Uhr bestimmten Verhandlungstermin zurückgenommen so daß das Urteil des OLG Stuttgart rechtskräftig geworden ist.

Im entschiedenen Fall schlossen die Parteien Anfang 2012 eine von ihnen als Aufhebungsvertrag bezeichnete Vereinbarung, in der sie sich über die vorzeitige Ablösung der zwischen den Parteien zwischen November 2004 und Januar 2010 sechs geschlossenen Darlehensverträge, die teilweise unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen waren, gegen Zahlung eines Aufhebungsentgelts von insgesamt 29.697,15 € verständigten. Ende November 2013 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.

Nach Ansicht des OLG seinen zwischen den Parteien Verbraucherdarlehensverträge zustande gekommen, so dass den Klägern das Recht zugestanden habe, ihre auf Abschluss der Verträge gerichteten Willenserklärungen zu widerrufen. Über dieses Widerrufsrecht habe die Beklagte die Kläger auch insoweit, als für den Beginn der Widerrufsfrist besondere Vorgaben des Fernabsatzrechts gegolten hätten, unzureichend belehrt. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion der vom Verordnungsgeber eingeführten Musterwiderrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie von ihr abgewichen sei. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung sei die Widerrufsfrist nicht angelaufen, so dass die Kläger den Widerruf noch Ende 2013 hätten erklären können. Dass die Parteien vor Ausübung des Widerrufsrechts einen Aufhebungsvertrag geschlossen hätten, stehe weder dem Widerruf der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen noch einem Anspruch auf Erstattung des Aufhebungsentgelts entgegen. Durch diese Vereinbarung hätten die Parteien die Darlehensverträge nicht beseitigt, sondern lediglich die Bedingungen für deren Beendigung modifiziert. Einen selbständigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Aufhebungsentgelts habe der Aufhebungsvertrag nicht geschaffen. Die Kläger hätten ihr Widerrufsrecht weder rechtsmissbräuchlich ausgeübt noch verwirkt, so das OLG.

23. November 2015

Gesetzesänderung beschränkt Widerruf bei Baudarlehen!

Filed under: Bankenrecht — Schlagwörter: , , , , , , , , , — ihrrecht @ 09:58

Die Bundesregierung hat in einem Gesetzesentwurf für neue Baudarlehen eine zeitliche Obergrenze für den Widerruf des Kunden vorgesehen. Künftig soll nur noch innerhalb von 12,5 Monaten nach Vertragsschluß ein Widerruf möglich sein, auch wenn der Kunde falsch informiert wurde.

Darüber hinaus soll auch für bestehende Verträge eine Obergrenze eingeführt werden. War zunächst vorgesehen, daß spätestens 12,5 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes Bankkunden alte Verträge widerrufen können, ist nunmehr eine Frist von 3 Monaten nach Inkrafttreten in der Diskussion. Geht man davon aus, daß das Gesetz voraussichtlich im März 2016 in Kraft tritt, liefen die Ansprüche der Kunden wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung in Altverträgen im Juni 2016 aus.

Bei Immobiliendarlehensverträge, die zwischen 2002 und 2010 geschlossen worden, ist die Widerrufsbelehrung in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle fehlerhaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof setzt die Widerrufsfrist nur dann ein, wenn der Kunde ordnungsgemäß belehrt wurde. Damit kann der Kunde nach derzeitiger Rechtslage den Vertrag auch noch nach Jahren widerrufen und den Widerruf als “Joker” in Verhandlungen über eine Neufinanzierung nutzen. Angesichts der niedrigen Zinsen wurde und wird hiervon – zum Leidwesen der Banken – vielfach Gebrauch gemacht.

16. Januar 2013

BGH: Private Solarstromerzeuger sind Verbraucher!

Filed under: Zivilrecht/Verfahrensrecht — Schlagwörter: , , , , , — ihrrecht @ 08:41

Private Solarstromerzeuger, die auf ihrem Wohnhausdach mit Solarzellen Strom erzeugen und den nicht selbst verbrauchten Strom ins öffentliche Netz einspeisen, sind zivilrechtlich als Verbraucher anzusehen, auch wenn sie steuerrechtlich oft als Unternehmer gelten.

Dies hat der BGH in seiner Entscheidung vom 09.01.2013, Az. VIII ZR 121/12, ausgeführt.

Damit gelten für diesen Personenkreis insbesondere auch die Vorschriften über Haustürgeschäfte (§§ 312, 355 BGB) und damit das hiermit verbundene Widerrufsrecht.

In der Vergangenheit hatten sich immer wieder Käufer von Photovoltaik-Anlagen beschwert, weil sie sich falsch beraten fühlten. Wer zum Beispiel in den eigenen vier Wänden bei einem Beratungsgespräch eine Photovoltaikanlage kauft, kann als Verbraucher nach der jetzigen Entscheidung des BGH innerhalb von 14 Tagen den Vertrag widerrufen, es sei denn, das Beratungsgespräch war zwischen den Vertragsparteien zuvor gesondert vereinbart worden.

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