Der BGH hat in seiner in zahlreichen Publikationen mehr oder minder richtig wiedergegebenen Entscheidung zur Zulässigkeit von Eigenbedarfskündigungen durch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts vom 14. Dezember 2016, Az. VIII ZR 232/15 auch seine bisherige Rechtsprechung zur Anbietpflicht des Vermieters geändert.
Bezüglich der Frage, ob eine Eigenbedarfskündigung eines Vermieters durch die unterlassene Anbietung einer im selben Anwesen gelegenen Wohnung rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam ist, hat der BGH in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung ausgesprochen, dass dies nicht die Unwirksamkeit einer berechtigt ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung zur Folge hat.
Zwar sei ein Vermieter verpflichtet, die Folgen einer auf Eigenbedarf gestützten Kündigung für den Mieter so gering wie möglich zu halten, da der Wohnung als Mittelpunkt der persönlichen Existenz eines Menschen besondere Bedeutung von Verfassungsrang zukommt. Der Vermieter hat dem betroffenen Mieter deshalb eine andere, ihm während der Kündigungsfrist zur Verfügung stehende Wohnung zur Anmietung anzubieten, sofern diese sich im selben Haus oder derselben Wohnanlage befindet, so der BGH.
Allerdings hält der BGH nicht länger daran fest, dass die Verletzung einer solchen Anbietpflicht durch den Vermieter die Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung zur Folge hat. Denn hierdurch stellt sich eine – rechtswirksam – ausgesprochene Kündigung nicht nachträglich als unzulässige Rechtsausübung i. S. § 242 BGB dar. Vielmehr ziehe eine Verletzung der mietvertraglichen Rücksichtnahmepflichten des Vermieters – wie auch bei sonstigen Verstößen gegen Nebenpflichten – lediglich Schadensersatzansprüche nach sich. Dem Mieter können daher allenfalls Ersatzansprüche in Geld für hierdurch entstandene Schäden (etwa Umzugs- und Maklerkosten) zustehen.