Enthält ein Altmietvertrag sowohl eine Vorfälligkeitsregelung (Mietzahlung bis zum 3. eines Monats) als auch eine Rechtzeitigkeitsklausel (Geld muss zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vermieters sein), führt die Unwirksamkeit der Rechtzeitigkeitsklausel (vgl. BGH, IMR 2017, 46) auch zur Unwirksamkeit der Vorfälligkeitsregelung. Hierauf hat das LG Mannheim mit Urteil vom 08.07.2020, Az. 4 S 76/19 abgestellt.
In dem der Entscheidung des LG Mannheim zugrundeliegenden Sachverhalt mietete der Beklagte mit "Mietvertrag für Wohnräume" vom 25.09.2000 vom Kläger zusätzlich zu der bisher von ihm bewohnten Wohnung die im Dachgeschoss des Anwesens vorne gelegene Einzimmerwohnung an. Unter § 7 Ziffer 1 des Mietvertrages befindet sich folgende Regelung:
"Der Mieter verpflichtet sich, den Mietzins monatlich im Voraus, und zwar spätestens am 3. Werktag des Monats zu entrichten. (…)".
Unter § 7 Ziffer 2 des Mietvertrages vom 25.09.2000 ist folgendes festgehalten:
"Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag des Eingangs des Geldes beim Vermieter oder dem von ihm bezeichneten Institut maßgebend. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Miete und Nebenkosten kann der Vermieter Mahnkosten in Höhe von 3,50 DM pro Mahnschreiben und Verzugszinsen verlangen".
Nach Ansicht des LG Mannheim beurteilt sich die Fälligkeit der Miete beurteilt gemäß Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB nicht nach § 556b Abs. 1 BGB, sondern weiterhin nach § 551 BGB a. F., da es sich bei dem am 25.09.2000 geschlossenen Mietvertrag um ein am 01.09.2001 bereits bestehendes Mietverhältnis handelt. Danach war die Miete gemäß § 551 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. erst am ersten Werktag nach Ablauf des jeweiligen Monats zu entrichten (BGH, Urteil vom 14.11.2007 – VIII ZR 337/06, BeckRS 2008, 02631).
Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 7 Nr. 1 des Mietvertrags vom 25.09.2000, wonach sich der Beklagte verpflichtet hat, den Mietzins monatlich im Voraus, und zwar spätestens am 3. Werktag des Monats zu entrichten, denn diese Klausel ist vorliegend unwirksam, so das LG.
Eine Vorfälligkeitsregelung, wie in § 7 Nr. 1 des Mietvertrages vom 25.09.2000, ist auch nach altem Recht als allgemeine Geschäftsbedingung für sich genommen nicht zu beanstanden (BGH, aaO). Hier fällt diese Klausel jedoch mit § 7 Nr. 2 des Mietvertrages zusammen. Beide Klauseln bilden eine Einheit und regeln die Frage, was der Mieter zu tun hat, um die Miete rechtzeitig zu entrichten. Nach § 7 Nr. 2 Satz 1 ist für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Tag des Eingangs des Geldes beim Vermieter oder dem von ihm bezeichneten Institut maßgebend. Eine solche Rechtzeitigkeitsklausel ist in der anzunehmenden kundenfeindlichsten Auslegung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, denn sie benachteiligt den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil sie dem Vermieter eine Kündigung des Mietverhältnisses wegen verspäteter Mietzahlungen auch in Fällen ermöglicht, in denen die Verzögerung nicht vom Mieter, sondern von Zahlungsdienstleistern zu verantworten ist (BGH, Urteil vom 5.10.2016 – VIII ZR 222/15, NJW 2017, 1596).
Eine geltungserhaltende Reduktion dahingehend, nur die Vorfälligkeitsklausel bestehen zu lassen, scheidet aus. Eine Teilaufrechterhaltung nach dem sog. "blue pencil-Test" (siehe dazu Palandt-Grüneberg, 79. Aufl., § 306 Rn. 7) ist ebenfalls nicht möglich, weil zwar die Streichung von § 7 Nr. 2 des Mietvertrages sprachlich möglich wäre, aber hierdurch eine inhaltliche Änderung einträte, die auch erheblich, weil kündigungsrelevant wäre. Mit Rechtzeitigkeitsklausel müsste die (bargeldlose) Zahlung früher erfolgen (siehe auch Börstinghaus, NZM 2017, 650).
Die Unwirksamkeit der Klauseln unter § 7 Nr. 1 und Nr. 2 des Mietvertrages vom 25.09.2000 führt nicht dazu, dass § 556 b Abs. 1 BGB n.F. zur Anwendung kommt. An die Stelle der unwirksamen Vorauszahlungsklausel ist gemäß § 306 Abs. 2 BGB die Vorschrift des § 551 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. getreten, wonach ein nach Zeitabschnitten bemessener Mietzins nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten ist. Diese Bestimmung ist nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB für den Mietvertrag der Parteien über den 31.08.2001 hinaus in Geltung geblieben und nicht durch den seither geltenden § 556b Abs. 1 BGB ersetzt worden (BGH, Urteil vom 04. 02. 2009 – VIII ZR 66/08, NJW 2009, 1491).
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