Ihr-Recht-Blog

17. Januar 2022

BGH zur Gesamthöhe des Zahlungsrückstandes bei Kündigung des Mietverhältnisses

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Der BGH hat mit Urteil vom 08.12.2021, Az. VIII ZR 32/20 darauf hingewiesen, dass bei einer Kündigung eines Wohnraummietvertrages wegen Zahlungsverzugs allein die Gesamthöhe des Rückstands relevant ist.

Die Erheblichkeit des zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs berechtigenden Mietrückstands ist demnach gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a Alt. 2, § 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB allein nach der Gesamthöhe der beiden rückständigen Teilbeträge zu bestimmen. Danach ist der Rückstand jedenfalls dann nicht mehr unerheblich, wenn er die für einen Monat geschuldete Miete übersteigt. Für eine darüberhinausgehende gesonderte Bewertung der Höhe der einzelnen monatlichen Rückstände im Verhältnis zu jeweils einer Monatsmiete und damit für eine richterliche Anhebung der Anforderungen an eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs lässt das Gesetz keinen Raum (Bestätigung des Senatsurteils vom 15.04.1987, Az. VIII ZR 126/86, unter II 1 d [zu § 554 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BGB a.F.], IMRRS 2007, 2567 = NJW-RR 1987, 903).

Anders als die Vorinstanz angenommen hatte, steht der Wirksamkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung vom 9. Februar 2018 nicht entgegen, dass der in den Monaten Januar und Februar 2018 rückständige Teil zwar insgesamt die für einen Monat geschuldete Miete übersteigt (§ 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB), der für den Monat Januar 2018 entstandene Rückstand in Höhe von 135,41 Euro gemessen an einer Monatsmiete von 704 Euro jedoch für sich allein gesehen – wie das Berufungsgericht gemeint hat – als unerheblich zu werten sei, so der BGH.

24. August 2020

LG Mannheim zu Vorfälligkeitsregelung und Rechtzeitigkeitsklausel im Mietverträgen

Enthält ein Altmietvertrag sowohl eine Vorfälligkeitsregelung (Mietzahlung bis zum 3. eines Monats) als auch eine Rechtzeitigkeitsklausel (Geld muss zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vermieters sein), führt die Unwirksamkeit der Rechtzeitigkeitsklausel (vgl. BGH, IMR 2017, 46) auch zur Unwirksamkeit der Vorfälligkeitsregelung. Hierauf hat das LG Mannheim mit Urteil vom 08.07.2020, Az. 4 S 76/19 abgestellt.

In dem der Entscheidung des LG Mannheim zugrundeliegenden Sachverhalt mietete der Beklagte mit "Mietvertrag für Wohnräume" vom 25.09.2000 vom Kläger zusätzlich zu der bisher von ihm bewohnten Wohnung die im Dachgeschoss des Anwesens vorne gelegene Einzimmerwohnung an. Unter § 7 Ziffer 1 des Mietvertrages befindet sich folgende Regelung:
"Der Mieter verpflichtet sich, den Mietzins monatlich im Voraus, und zwar spätestens am 3. Werktag des Monats zu entrichten. (…)".

Unter § 7 Ziffer 2 des Mietvertrages vom 25.09.2000 ist folgendes festgehalten:
"Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag des Eingangs des Geldes beim Vermieter oder dem von ihm bezeichneten Institut maßgebend. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Miete und Nebenkosten kann der Vermieter Mahnkosten in Höhe von 3,50 DM pro Mahnschreiben und Verzugszinsen verlangen".

Nach Ansicht des LG Mannheim beurteilt sich die Fälligkeit der Miete beurteilt gemäß Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB nicht nach § 556b Abs. 1 BGB, sondern weiterhin nach § 551 BGB a. F., da es sich bei dem am 25.09.2000 geschlossenen Mietvertrag um ein am 01.09.2001 bereits bestehendes Mietverhältnis handelt. Danach war die Miete gemäß § 551 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. erst am ersten Werktag nach Ablauf des jeweiligen Monats zu entrichten (BGH, Urteil vom 14.11.2007 – VIII ZR 337/06, BeckRS 2008, 02631).

Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 7 Nr. 1 des Mietvertrags vom 25.09.2000, wonach sich der Beklagte verpflichtet hat, den Mietzins monatlich im Voraus, und zwar spätestens am 3. Werktag des Monats zu entrichten, denn diese Klausel ist vorliegend unwirksam, so das LG.
Eine Vorfälligkeitsregelung, wie in § 7 Nr. 1 des Mietvertrages vom 25.09.2000, ist auch nach altem Recht als allgemeine Geschäftsbedingung für sich genommen nicht zu beanstanden (BGH, aaO). Hier fällt diese Klausel jedoch mit § 7 Nr. 2 des Mietvertrages zusammen. Beide Klauseln bilden eine Einheit und regeln die Frage, was der Mieter zu tun hat, um die Miete rechtzeitig zu entrichten. Nach § 7 Nr. 2 Satz 1 ist für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Tag des Eingangs des Geldes beim Vermieter oder dem von ihm bezeichneten Institut maßgebend. Eine solche Rechtzeitigkeitsklausel ist in der anzunehmenden kundenfeindlichsten Auslegung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, denn sie benachteiligt den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil sie dem Vermieter eine Kündigung des Mietverhältnisses wegen verspäteter Mietzahlungen auch in Fällen ermöglicht, in denen die Verzögerung nicht vom Mieter, sondern von Zahlungsdienstleistern zu verantworten ist (BGH, Urteil vom 5.10.2016 – VIII ZR 222/15, NJW 2017, 1596).

Eine geltungserhaltende Reduktion dahingehend, nur die Vorfälligkeitsklausel bestehen zu lassen, scheidet aus. Eine Teilaufrechterhaltung nach dem sog. "blue pencil-Test" (siehe dazu Palandt-Grüneberg, 79. Aufl., § 306 Rn. 7) ist ebenfalls nicht möglich, weil zwar die Streichung von § 7 Nr. 2 des Mietvertrages sprachlich möglich wäre, aber hierdurch eine inhaltliche Änderung einträte, die auch erheblich, weil kündigungsrelevant wäre. Mit Rechtzeitigkeitsklausel müsste die (bargeldlose) Zahlung früher erfolgen (siehe auch Börstinghaus, NZM 2017, 650).

Die Unwirksamkeit der Klauseln unter § 7 Nr. 1 und Nr. 2 des Mietvertrages vom 25.09.2000 führt nicht dazu, dass § 556 b Abs. 1 BGB n.F. zur Anwendung kommt. An die Stelle der unwirksamen Vorauszahlungsklausel ist gemäß § 306 Abs. 2 BGB die Vorschrift des § 551 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. getreten, wonach ein nach Zeitabschnitten bemessener Mietzins nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten ist. Diese Bestimmung ist nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB für den Mietvertrag der Parteien über den 31.08.2001 hinaus in Geltung geblieben und nicht durch den seither geltenden § 556b Abs. 1 BGB ersetzt worden (BGH, Urteil vom 04. 02. 2009 – VIII ZR 66/08, NJW 2009, 1491).

20. September 2018

BGH zur Verbindung einer fristlosen Wohnraumkündigung mit einer fristgerechten Kündigung

Der BGH hat mit  2 Urteilen vom 19. September 2018, Az.  VIII ZR 231/17 und VIII ZR 261/17 klargestellt, dass auch eine hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs zur Beendigung eines Mietverhältnisses nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist führen kann, wenn die durch den Vermieter unter Berufung auf denselben Sachverhalt vorrangig erklärte und zunächst auch wirksame fristlose Kündigung durch eine vom Mieter nach Zugang der Kündigungserklärung vorgenommene Schonfristzahlung nachträglich unwirksam wird. 

In beiden Verfahren hatten die Beklagten, Mieter von Wohnungen in Berlin, jeweils die von ihnen geschuldeten Mieten in zwei aufeinander folgenden Monaten nicht entrichtet. Hierauf haben die jeweiligen Kläger als Vermieter die fristlose und zugleich hilfsweise die fristgerechte Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs erklärt. In beiden Fällen beglichen die Beklagten nach Zugang der Kündigung die aufgelaufenen Zahlungsrückstände.

Das Berufungsgericht (Landgericht Berlin – Urteil vom 13. Oktober 2017, Az.- 66 S 90/17 und Urteil vom 15. November 2017, Az. 66 S 192/17)  hatte die jeweils von den Vermietern erhobenen Räumungsklagen abgewiesen. Zwar seien die Vermieter aufgrund der gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a BGB wirksamen außerordentlichen fristlosen Kündigungen zunächst berechtigt gewesen, die Räumung und Herausgabe der betreffenden Mietwohnungen zu verlangen. Diese Ansprüche seien jedoch wegen des jeweils noch vor Klageerhebung erfolgten vollständigen Ausgleichs der Zahlungsrückstände nach Maßgabe der Vorschrift des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB nachträglich erloschen (sog. Schonfristzahlung). Die daneben – von den Amtsgerichten (Amtsgericht Pankow-Weißensee – Urteil vom 30. März 2017, Az. 102 C 333/16 sowie Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg – Urteil vom 12. Juni 2017, Az. 7 C 9/17) in beiden Verfahren noch als wirksam erachteten – hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigungen (§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 573c BGB) gingen demgegenüber "ins Leere", weil das jeweilige Mietverhältnis bereits durch den Zugang der wirksam ausgesprochenen außerordentlichen fristlosen Kündigung ein sofortiges Ende gefunden habe. Die rechtzeitig erfolgte Schonfristzahlung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB habe zwar dazu geführt, dass die durch die fristlose Kündigung ausgelösten Herausgabe- und Räumungsansprüche erloschen seien. Es bleibe aber gleichwohl dabei, dass im Zeitraum zwischen Zugang der Kündigungserklärung und Eingang der Schonfristzahlung ein Mietverhältnis, welches noch ordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte gekündigt werden können, aufgrund der Gestaltungswirkung der fristlosen Kündigung nicht mehr bestanden habe.

Der BGH hat dagegen ausgeführt, dass die Regelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf beschränke, lediglich Ansprüche auf Räumung und Herausgabe der Mietsache nachträglich zum Erlöschen zu bringen. Vielmehr hat der Gesetzgeber gewährleisten wollen, dass die wirksam ausgeübte fristlose Kündigung unter den dort genannten Voraussetzungen trotz ihrer Gestaltungswirkung rückwirkend als unwirksam gilt und der Mietvertrag fortgesetzt wird. In einer solchen Situation kommt eine gleichzeitig mit einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung zur Geltung. Denn ein Vermieter, der neben einer fristlosen Kündigung hilfsweise oder vorsorglich eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen eines aufgelaufenen Zahlungsrückstands ausspricht, erklärt diese nicht nur für den Fall einer bereits bei Zugang des Kündigungsschreibens gegebenen Unwirksamkeit der vorrangig erfolgten fristlosen Kündigung. Vielmehr bringt er damit aus objektiver Mietersicht regelmäßig weiterhin zum Ausdruck, dass die ordentliche Kündigung auch dann zum Zuge kommen soll, wenn die zunächst wirksam erklärte fristlose Kündigung aufgrund eines gesetzlich vorgesehenen Umstands wie einer unverzüglichen Aufrechnung durch den Mieter (§ 543 Abs. 2 Satz 3 BGB), einer sog. Schonfristzahlung oder einer Verpflichtungserklärung einer öffentlichen Stelle (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB) nachträglich unwirksam wird, so der BGH.

Der BGH hat die Berufungsurteile in beiden Verfahren aufgehoben und die Sachen jeweils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses nunmehr Feststellungen dazu treffen kann, ob die jeweils hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigungen die gesetzlichen Anforderungen für das Vorliegen eines Kündigungsgrunds erfüllen und ob gegebenenfalls der kurze Zeit nach Zugang der Kündigung erfolgte Ausgleich der Rückstände bei tatrichterlicher Würdigung der konkreten Einzelfallumstände die Berufung auf die ordentlichen Kündigungen als treuwidrig erscheinen lässt.

27. Juli 2017

OLG Braunschweig zu den Anforderungen bei Umbau in Wohnraum

Verpflichtet sich der Auftragnehmer dazu, eine Kaserne zu Wohnungen umzubauen, hat er die Arbeiten durchzuführen, die nach Umfang und Bedeutung insgesamt mit Neubauarbeiten vergleichbar sind.

Hierauf hat das OLG Braunschweig mit Beschluss vom 30.11.2015, Az. 8 U 78/14 abgestellt; der BGH hat nunmehr mit Beschluss vom 29.03.2017, Az. VII ZR 302/15 die insoweit erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Diese Verpflichtung des Auftragnehmers hatte im entschiedenen  Fall u. a. zur Folge, daß nicht nur ein Schallschutz entsprechend den Schalldämmwerten nach DIN 4109 geschuldet war, sondern nach Ansicht des Gerichts vielmehr ist bezüglich der Trittschalldämmung der übliche Komfortstandard vereinbart ist.

Der Senat hat darauf abgestellt, daß vorliegend eine Umnutzung der Räumlichkeiten von einer Kaserne und damit aus dem Bereich des Nichtwohnungsbaus zu Wohnungen, die für den dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen, stattgefunden hat, was stets mit erheblichen Änderungen im Bestand des Objektes einhergeht. Dies folgt auch daraus, dass hier unstreitig eine Baugenehmigung erforderlich gewesen ist. Es kam daher nicht darauf an, ob in anderen Bereichen des Objekts vorhandenes Parkett nur abgeschliffen werden sollte. Entscheidend ist, dass jedenfalls für die Bereiche, bei denen neues Parkett aufgebracht worden ist, ein Werk vereinbart wurde, das dem üblichen Qualitäts- und Komfortstandard einer neu gebauten Wohnung entspricht.

5. April 2017

BGH: Keine Ausführungen zu Ersatzwohnraum bei Eigenbedarfskündigung erforderlich!

Dem Zweck des nach § 573 Abs. 3 BGB bestehenden Begründungserfordernisses wird bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs grundsätzlich durch die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, genügt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, zuletzt Urteil vom 23.09.2015 – VIII ZR 297/14, Rz. 11 f. m.w.N., IMRRS 2015, 1238 = NJW 2015, 3368). Dagegen muss die Begründung keine Ausführungen zu Räumlichkeiten enthalten, die für den Begünstigten alternativ als Wohnraum in Betracht kommen könnten.

Hierauf hat der BGH mit Urteil vom 15.03.2017, Az. VIII ZR 270/15 hingewiesen und darauf abgestellt, das Begründungserfordernis der Kündigung diene nicht dazu, eine aus Sicht des Vermieters bestehende Alternativlosigkeit der Kündigung aufzuzeigen oder sonst den Mieter schon im Vorfeld eines etwaigen späteren Kündigungsprozesses auf rechtliche Verteidigungsmöglichkeiten hinzuweisen (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2015, Az. VIII ZR 278/13, NJW 2015, 2650).

Im Weiteren hat der BGH in dieser Entscheidung Ausführungen zur Prüfung geltend gemachter Härtegründe gemacht, die in diesem Blog bereits besprochen wurden (Siehe “BGH: Zur Prüfung von Härtegründen bei Wohnraumkündigung” – Eintrag vom 15.03.2017)

15. März 2017

BGH: Zur Prüfung von Härtegründen bei Wohnraumkündigung

Nach § 574 Abs. 1 BGB kann der Mieter einer an sich an sich gerechtfertigten ordentlichen Kündigung widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dabei müssen sich nach herrschender Rechtsprechung die Konsequenzen, die für den Mieter mit einem Umzug verbunden wären, deutlich von den mit einem Wohnungswechsel typischerweise verbundenen Unannehmlichkeiten abheben, um als tauglicher Härtegrund in Betracht zu kommen.

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 15.03.2017, Az.  VIII ZR 270/15 die besondere Bedeutung unterstrichen, die bei der Prüfung von Härtegründen nach § 574 Abs. 1 BGB der sorgfältigen Sachverhaltsfeststellung und Interessengewichtung zukommt. Insbesondere darf eine (vermeintliche) Wahrunterstellung vorgetragener Härtegründe nicht dazu führen, dass es das Gericht zum Nachteil des Mieters unterlässt, sich ein in die Tiefe gehendes eigenständiges Bild von dessen betroffenen Interessen zu verschaffen.

Gerade bei drohenden schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Lebensgefahr sind die Gerichte nach Ansicht des BGH verfassungsrechtlich gehalten, ihre Entscheidung auf eine tragfähige Grundlage zu stellen, Beweisangeboten besonders sorgfältig nachzugehen sowie den daraus resultierenden Gefahren bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen hinreichend Rechnung zu tragen. Macht ein Mieter – wie im vorliegend entschiedenen Fall – schwerwiegende gesundheitliche Auswirkungen eines erzwungenen Wohnungswechsels geltend, müssen sich die Gerichte bei Fehlen eigener Sachkunde mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen für den Mieter mit einem Umzug verbunden sind, insbesondere welchen Schweregrad zu erwartende Gesundheitsbeeinträchtigungen erreichen können und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies eintreten kann, so der BGH.

5. November 2015

BGH: Miete: Kappungsgrenze in Berlin rechtmäßig!

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 4. November 2015, Az. VIII ZR 217/14 entschieden, dass die Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin vom 7. Mai 2013 rechtmäßig und daher im gesamten Stadtgebiet von Berlin die in Wohnraummietverhältnissen für die Erhöhung von Bestandsmieten geltende allgemeine Kappungsgrenze von 20 % für die Dauer von fünf Jahren auf 15 % herabgesetzt ist.

Die Ermächtigungsgrundlage für die Kappungsgrenzen-Verordnung (§ 558 Abs. 3 Satz 3 BGB) begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere verstoße sie nicht gegen die in Art. 14 Abs. 1 GG verbürgte Eigentumsgarantie, sondern erweise sich als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die genannte Bestimmung verfolge ein legitimes, dem öffentlichen Interesse dienendes Regelungsziel, nämlich in Gebieten mit besonderer Gefährdungslage einen zu raschen Anstieg von Mieten auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete zu dämpfen. Sie stelle einen angemessenen, auch die Belange der Vermieter hinreichend berücksichtigenden und damit verhältnismäßigen Interessenausgleich her. Insbesondere sei zur Erreichung des Regelungszwecks ein weniger einschneidendes, aber gleich wirksames Mittel nicht eindeutig feststellbar, so der BGH.

10. Juli 2014

BGH zur Auslegung eines Mischmietverhältnisses

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Der Bundesgerichtshof hat sich mit Urteil vom 9. Juli 2014, Az. VIII ZR 376/13 mit der Frage befasst, welchen Vorschriften ein sogenanntes Mischmietverhältnis unterliegt, das sowohl eine Wohnnutzung als auch eine freiberufliche Nutzung umfasst.

Die Beklagten sind Mieter, die Kläger Vermieter eines mehrstöckigen Hauses in Berlin. In dem schriftlichen Mietvertrag vom 20. November 2006 wurde den Mietern gestattet, die Räume im Erdgeschoss als Hypnosepraxis zu nutzen. Mit Schreiben vom 20. Februar 2012 kündigten die Kläger das Mietverhältnis ohne Angaben von Kündigungsgründen zum 30. September 2012. Nach Widerspruch der Beklagten gegen die erhoben die Kläger Räumungsklage beim Landgericht Berlin. Dieses hat das Mietverhältnis als Wohnraummiete eingeordnet und die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen.

Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht – Kammergericht – die Beklagten zur Räumung und Herausgabe des Hauses verurteilt. Es hat das Mietverhältnis als Gewerberaummietverhältnis eingestuft und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Mischmietverhältnis, wie es hier gegeben sei, unterliege insgesamt entweder dem Wohnraum- oder dem Gewerberaummietrecht, je nachdem, welcher Vertragszweck nach dem Parteiwillen bei Vertragsschluss überwiege. Ausschlaggebend sei, dass die Beklagten in einem Teil der Mieträume mit dem Betrieb der Hypnosepraxis ihren Lebensunterhalt bestritten. Dies mache die freiberufliche Nutzung zum vorherrschenden Vertragszweck. Somit sei – anders als bei der Wohnraummiete – für eine Kündigung des Mietverhältnisses kein berechtigtes Interesse erforderlich.

Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat hat entschieden, dass das Berufungsgericht zwar zutreffend von einem Mischmietverhältnis, also einem einheitlichen Mietverhältnis über Wohn- und Geschäftsräume, ausgegangen sei, dessen Beurteilung sich wegen der von den Parteien gewollten Einheitlichkeit entweder nach den Bestimmungen der Wohnraummiete oder nach den Vorschriften der Geschäftsraummiete richte. Ebenfalls zutreffend habe das Berufungsgericht für den Zeitpunkt der rechtlichen Einordnung des Mietverhältnisses auf den überwiegenden Vertragszweck bei Vertragsabschluss abgestellt.

Dagegen hat der Bundesgerichtshof beanstandet, dass das Berufungsgericht den vorherrschenden Vertragszweck allein deswegen in der Nutzung zu freiberuflichen Zwecken gesehen hat, weil die Mieter in den angemieteten Räumen eine Hypnosepraxis betreiben und damit ihren Lebensunterhalt verdienen. Das Bestreiten des Lebensunterhalts durch eine freiberufliche oder gewerbliche Nutzung stelle kein sachgerechtes Kriterium für die Bestimmung des überwiegenden Nutzungszwecks dar, so der BGH. Es bestehe kein allgemeiner Erfahrungssatz dahin, dass bei einem Mischmietverhältnis die Schaffung einer Erwerbsgrundlage Vorrang vor der Wohnnutzung habe. Dass das Wohnen als wesentlicher Aspekt des täglichen Lebens generell hinter der Erwerbstätigkeit des Mieters zurücktreten soll, lässt sich weder mit der Bedeutung der Wohnung als – grundrechtlich geschütztem – Ort der Verwirklichung privater Lebensvorstellungen, noch mit dem Stellenwert, dem das Wohnen in der heutigen Gesellschaft zukommt, in Einklang bringen.

Bei der gebotenen Einzelfallprüfung seien vielmehr alle auslegungsrelevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wobei etwa der Verwendung eines auf eine der beiden Nutzungsarten zugeschnittenen Vertragsformulars, dem Verhältnis der für die jeweilige Nutzungsart vorgesehen Flächen und der Verteilung der Gesamtmiete auf die einzelnen Nutzungsanteile Indizwirkung zukommen kann. Lässt sich ein Überwiegen der gewerblichen Nutzung nicht feststellen, sind vorrangig die für die Wohnraummiete geltenden Vorschriften anzuwenden. Andernfalls würden nach Ansicht des Bundesgerichtshofs die zum Schutz des Wohnraummieters bestehenden zwingenden Sonderregelungen unterlaufen.

26. Februar 2014

BGH: Nutzungsausfallentschädigung wegen Vorenthaltens von Wohnraum

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.02.2014, Az. VII ZR 172/13 entschieden, dass der Erwerber für die Dauer eines längeren Verzugs des Bauträgers mit der Übergabe einer von ihm noch herzustellenden Wohnung dann eine Entschädigung für die entgangene Nutzung verlangen kann, wenn ihm in dieser Zeit anderweitiger, in etwa gleichwertiger Wohnraum nicht zur Verfügung steht.

Die Kläger erwarben vom beklagten Bauträger eine noch herzustellende Altbauwohnung mit 136 qm Wohnfläche. Vertraglich war der Bauträger verpflichtet, die Wohnung spätestens bis zum 31. August 2009 fertigzustellen und zu übergeben. Da die Wohnung auch im Herbst 2011 noch nicht bezugsfertig übergeben war, klagten die Erwerber unter anderem auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2011. Sie berechneten diese mit einer Vergleichsmiete für die vorenthaltene Wohnung und lassen sich die vom Bauträger ohnehin zu erstattende Miete für die bisherige, weiter von ihnen bewohnte Wohnung anrechnen.

Das OLG Jena hatte mit Urteil vom 29. Mai 2013,Az. 7 U 660/12  den Anspruch der Erwerber auf Nutzungsausfallentschädigung unter Abzug eines 30 %igen Abschlags für Vermietergewinn und bei privater Nutzung sonst nicht anfallender Kosten bejaht. Die vom Berufungsgericht insoweit zugelassene Revision des Bauträgers hatte keinen Erfolg.

Nach Ansicht des BGH stand in etwa gleichwertiger Wohnraum nicht zur Verfügung, weil die bisher genutzte Wohnung lediglich 72 qm Wohnfläche umfasste, während die erworbene und vorenthaltene Wohnung mit 136 qm eine fast doppelt so große Wohnfläche besitzt.

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