Auch aus einem vertraglichen Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit Bauverträgen kann eine Nutzungsausfallentschädigung beansprucht werden, wenn eine Wohnung oder ein Haus wegen Bauverzögerung oder wegen Mängeln nicht benutzt werden kann. Die Nichtbenutzbarkeit einzelner Räume oder der Terrasse stellt hingegen einen im Werkvertragsrecht regelmäßig nicht ersatzfähigen immateriellen Schaden dar. Hierauf hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 11.11.2016, Az. 4 U 3/11 hingewiesen. Die gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde nunmehr zurückgenommen.
Vorliegend beanspruchten die Kläger eine Entschädigung für eine eingeschränkte Nutzbarkeit ihrer bewohnten Erdgeschosswohnung, die sie mit 10 % des Wohnwerts bewerten. Bei nur teilweisem, eingeschränktem Nutzungsentgang ist die Rechtsprechung zurückhaltend. Für die Nichtbenutzbarkeit einzelner Räume oder der Terrasse wird eine Entschädigung überwiegend abgelehnt (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl., Rz. 2219 f.). Für die Ersatzfähigkeit komme es darauf an, ob eine fühlbare, vermögensschadensgleiche Gebrauchsbeeinträchtigung anzunehmen ist. Andernfalls ist lediglich ein im Werkvertragsrecht nicht ersatzfähiger immateriellen Schaden (§ 253 BGB) anzunehmen, so der Senat.
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