In Rheinland-Pfalz unterliegen Zahlungsansprüche nicht der obligatorischen Streitschlichtung für Nachbarrechtsstreitigkeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 LSchlG RP. Dies hat der BGH mit Urteil vom 19. Februar 2016, Az. V ZR 96/15 festgestellt.
Die maßgebliche Vorschrift wurde bislang von den beiden Oberlandesgerichten des Landes Rheinland-Pfalz in diesem Punkt unterschiedlich ausgelegt. Das Oberlandesgericht Zweibrücken nimmt in ständiger Rechtsprechung an, die Vorschrift erfasse auch Zahlungsansprüche (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 9. Juli 2012 – 7 U 302/11, juris Rn. 76 zu einem Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 BGB analog). Demgegenüber ist das Oberlandesgericht Koblenz der Ansicht, für eine auf § 823 Abs. 1 BGB gestützte Klage gelte der obligatorische Schlichtungsversuch nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e LSchlG RP nicht (OLG Koblenz, MDR 2013, 399). In dem zuletzt genannten Sinne wird die Vorschrift auch im Schrifttum verstanden (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 5; Grziwotz/Saller, Bayerisches Nachbarrecht, 3. Aufl., 5. Teil, Rn. 18; vgl. auch Deckenbrock/Jordans, MDR 2013, 945, 946; MüKoZPO/Gruber, 4. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 33).
Der BGH hat sich nunmehr der Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz angeschlossen. Er stützt sich insoweit auf die Entstehungsgeschichte der Norm und die nahezu wörtliche Übereinstimmung von § 1 Abs. 1 Nr. 1 LSchlG RP einerseits und von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HSchlG und § 53 Abs. 1 Nr. 1 JustG NRW. Der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber wollte die Erfahrungen dieser und anderer Bundesländer – zu denen außer Hessen und Nordrhein-Westfalen noch Bayern (Gesetz vom 24. Dezember 2005, GVBl. 2005 S. 655) und Brandenburg (Gesetz vom 18. Dezember 2006, GVBl. I 2006 S. 186) zählen – aufgreifen und das neue Schlichtungsgesetz von vorherein wie diese Bundesländer gestalten. Die Vorschrift ist deshalb auch im gleichen Sinne zu verstehen, wie es der Senat für Hessen und Nordrhein-Westfalen entschieden hat, so der BGH.
In dem seitens des BGH entschiedenen Fall waren die Parteien Nachbarn, deren Grundstücke in Verlängerung der Wand des klägerischen Hauses durch eine Mauer getrennt werden, die im Bereich des ersten Obergeschosses aus Glasbausteinen gebildet ist. Die an dem Haus des Beklagten befindliche Regenrinne war undicht. Die Beklagten erneuerten sie erst nach wiederholter Aufforderung seitens der Kläger. Diese verlangten von den Beklagten Schadensersatz für die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden an der Glasbausteinwand in Höhe von 1.376,56 €. Sie haben ohne vorheriges Güteverfahren nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Landesschlichtungsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz Klage erhoben.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung war erfolglos geblieben.