Ihr-Recht-Blog

27. April 2016

BGH: Rheinland-Pfalz: Streitschlichtung für Zahlungsansprüche bei Nachbarn nicht obligatorisch!

In Rheinland-Pfalz unterliegen Zahlungsansprüche nicht der obligatorischen Streitschlichtung für Nachbarrechtsstreitigkeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 LSchlG RP. Dies hat der BGH mit Urteil vom 19. Februar 2016, Az. V ZR 96/15 festgestellt.

Die maßgebliche Vorschrift wurde  bislang von den beiden Oberlandesgerichten des Landes Rheinland-Pfalz in diesem Punkt unterschiedlich ausgelegt. Das Oberlandesgericht Zweibrücken nimmt in ständiger Rechtsprechung an, die Vorschrift erfasse auch Zahlungsansprüche (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 9. Juli 2012 – 7 U 302/11, juris Rn. 76 zu einem Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 BGB analog). Demgegenüber ist das Oberlandesgericht Koblenz der Ansicht, für eine auf § 823 Abs. 1 BGB gestützte Klage gelte der obligatorische Schlichtungsversuch nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e LSchlG RP nicht (OLG Koblenz, MDR 2013, 399). In dem zuletzt genannten Sinne wird die Vorschrift auch im Schrifttum verstanden (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 5; Grziwotz/Saller, Bayerisches Nachbarrecht, 3. Aufl., 5. Teil, Rn. 18; vgl. auch Deckenbrock/Jordans, MDR 2013, 945, 946; MüKoZPO/Gruber, 4. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 33).

Der BGH hat sich nunmehr der Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz angeschlossen. Er stützt sich insoweit auf die Entstehungsgeschichte der Norm und die nahezu wörtliche Übereinstimmung von § 1 Abs. 1 Nr. 1 LSchlG RP einerseits und von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HSchlG und § 53 Abs. 1 Nr. 1 JustG NRW. Der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber wollte die Erfahrungen dieser und anderer Bundesländer – zu denen außer Hessen und Nordrhein-Westfalen noch Bayern (Gesetz vom 24. Dezember 2005, GVBl. 2005 S. 655) und Brandenburg (Gesetz vom 18. Dezember 2006, GVBl. I 2006 S. 186) zählen – aufgreifen und das neue Schlichtungsgesetz von vorherein wie diese Bundesländer gestalten. Die Vorschrift ist deshalb auch im gleichen Sinne zu verstehen, wie es der Senat für Hessen und Nordrhein-Westfalen entschieden hat, so der BGH.

In dem seitens des BGH entschiedenen Fall  waren die Parteien Nachbarn, deren Grundstücke in Verlängerung der Wand des klägerischen Hauses durch eine Mauer getrennt werden, die im Bereich des ersten Obergeschosses aus Glasbausteinen gebildet ist. Die an dem Haus des Beklagten befindliche Regenrinne war undicht. Die Beklagten erneuerten sie erst nach wiederholter Aufforderung seitens der Kläger. Diese verlangten von den Beklagten Schadensersatz für die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden an der Glasbausteinwand in Höhe von 1.376,56 €. Sie haben ohne vorheriges Güteverfahren nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Landesschlichtungsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz Klage erhoben.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung war erfolglos geblieben.

19. April 2016

BVerfG: Kein Anspruch auf Gentest gegen vermeintlichen Vater!

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Kinder können Männer, die sie für ihren leiblichen Vater halten, nicht zu einem Gentest zwingen. Die Klärung der Abstammung ist weiterhin nur innerhalb einer Familie gegenüber dem sogenannten rechtlichen Vater möglich, wie das Bundesverfassungsgericht in einem am 19.04.2016 verkündeten Urteil entschied (BVerfG, Urteil vom 19.04.2016, Az. Az. 1 BvR 3309/13).

Dem Recht, die eigene Abstammung zu kennen, stünden die Grundrechte der anderen von einer Klärung Betroffenen entgegen, so das Bundesverfassungsgericht. Das Recht auf Kenntnis der Abstammung sei zwar vom Grundgesetz verbürgt. Die gesetzlichen Regelungen sehen dies jedoch nur zwischen Kindern und deren rechtlichen Vätern vor, also innerhalb von Familien und bei Männern, die die Vaterschaft für ein Kind anerkannt haben. Biologische Erzeuger außerhalb einer Familie werden im Gesetz nicht genannt und können deshalb auch nicht zu einem DNA-Test gezwungen werden.

14. April 2016

Aktuell: BGH: Keine Mietminderung wegen Diebstahls einer vereinbarungsgemäß eingelagerten Einbauküche

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Der Diebstahl einer vereinbarungsgemäß im Keller einer Eigentumswohnung eingelagerten Einbauküche des Vermieters berechtigt den Mieter nicht zur Mietminderung. Entsprechend hat die der BGH mit Urteil vom 13. April 2016, Az. VIII ZR 198/15 entschieden (Vorinstanzen: Amtsgericht Pankow/Weißensee, Urteil vom 15. Oktober 2014 Az. 2 C 231/14, Berufungsverfahren: Landgericht Berlin, Urteil vom 4. August 2015, Az. 63 S 378/14).

In dem seitens des BGH entschiedenen Sachverhalt war die KlägerinMi eterin einer Wohnung der Beklagten in Berlin, die bauseits mit einer Einbauküche ausgestattet war. Nach einer gleichzeitig mit dem Mietvertrag vom 26. März 1997 geschlossenen Zusatzvereinbarung hatte die Klägerin eine Gesamtmiete in Höhe von 964,72 DM zu zahlen, wovon ein Betrag in Höhe von 34,64 DM (17,71 €) auf die Einbauküche entfiel.

Im Jahr 2010 bat die Klägerin, die Einbauküche durch eine eigene Kücheneinrichtung ersetzen zu dürfen. Die Beklagte erklärte sich damit einverstanden, machte dies aber von bestimmten Bedingungen abhängig, die die Klägerin akzeptierte. Die Parteien vereinbarten (unter anderem), dass die Klägerin die bisher eingebaute Küche auf ihre Verantwortung sachgerecht zu lagern und bei Beendigung des Mietverhältnisses auf Verlangen der Vermieterin den ursprünglichen bauseitigen Zustand wieder herzustellen habe. Die Klägerin zahlte nach dem Einbau der eigenen Küche zunächst die bisherige Miete (inklusive des für die Küche ausgewiesenen Zuschlags) weiter. Am 9. Februar 2014 wurde die von ihr in einem Kellerraum gelagerte Küche entwendet. Ihre Versicherung zahlte einen Entschädigungsbetrag von 2.790 €, der der Beklagten zufloss. Die Klägerin meint, die in der Zusatzvereinbarung vom 26. März 1997 für die Nutzung der Einbauküche der Beklagten vorgesehene anteilige Miete nicht mehr entrichten zu müssen, da diese Küche ihr infolge des Diebstahls nicht mehr zur Verfügung stehe.

Das Amtsgericht hat die auf Feststellung einer Mietminderung um monatlich 15,59 € seit dem 1. März 2014 gerichtete Klage abgewiesen, das Landgericht hat ihr dagegen auf die Berufung der Klägerin stattgegeben und die Revision zugelassen.

Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts wiederhergestellt. Der Verlust der im Keller eingelagerten Einbauküche führe nicht zur Minderung der Miete. Denn mit der im Jahr 2010 getroffenen Abrede, dass die Klägerin die vorhandene Küche gegen eine Küche eigener Wahl austauschen durfte, die ausgebaute Küche aber – vorrangig im Interesse der Beklagten für den Fall eines Wiedereinbaus nach Beendigung des Mietverhältnisses – aufzubewahren hatte, haben die Parteien den Mietvertrag unter Beibehaltung der vereinbarten Gesamtmiete dahin abgeändert, dass sich die Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters jedenfalls solange nicht auf eine Einbauküche erstreckte, als die Beklagte die Wohnung selbst mit einer Küche ausgestattet hatte. Durch das Abhandenkommen der im Keller eingelagerten und von der Klägerin derzeit nicht benötigten Kücheneinrichtung ist also keine nachteilige Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit eingetreten, so dass ein zur Mietminderung  i. S. § 536 Abs. 1 BGB führender Mangel der Mietsache nicht vorliege, so der BGH.

Die Beklagte verhält sich nach Ansicht des BGH auch nicht treuwidrig, indem sie einerseits die von der Versicherung der Klägerin gezahlte Versicherungssumme in Höhe von 2.790 € für die Küche behält, ohne derzeit eine neue Küche anzuschaffen, und gleichwohl auf der Zahlung der für die Küchennutzung vereinbarten Miete besteht. Denn der geleistete Entschädigungsbetrag war allein als geldwerter Ausgleich für den der Beklagten als Eigentümerin und Vermieterin der im Keller aufbewahrten Küchenteile entstandenen Schaden bestimmt. Diese Ersatzleistung, die wirtschaftlich an die Stelle der im Keller gelagerten Kücheneinrichtung getreten ist, hat keinen Einfluss auf die Frage, ob die Klägerin für die abhanden gekommene Kücheneinrichtung Miete zu zahlen hat. Die Mietzahlungspflicht beurteilt sich ausschließlich nach den von den Parteien getroffenen Absprachen, also nach der Genehmigungsvereinbarung vom 22. März 2010. Danach blieb die Höhe der Miete unberührt von dem Umstand, dass die Klägerin während der Nutzungszeit der neu eingebauten Küche kein in dieser Vereinbarung anerkanntes Interesse an einer Nutzung der im Keller gelagerten Kücheneinrichtung der Beklagten mehr hatte.

13. April 2016

Bundesregierung hat neues Bauvertragsrecht beschlossen!

Am 2. März hat das Bundeskabinett dem Referentenentwurf des „Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und  zur Änderung der kaufmännischen Mängelhaftung“ beschlossen. Es ist davon auszugehen, dass das neue Gesetz wie geplant Anfang 2017 in Kraft treten wird.

Zukünftig sollen vier neue Vertragsarten für spezifische Regelungen sorgen: Bauvertrag, Verbraucherbauvertrag, Architekten- und Ingenieurvertrag sowie Bauträgervertrag. Neu ist auch das so genannte Anordnungsrecht, das Bauherren ermächtigt, nach Vertragsschluss noch Änderungen und Anpassungen vorzunehmen.

Eine wichtige Neuerung soll die Haftung bei Mängeln betreffen. Bauunternehmen die ihre Baustoffe von andern Unternehmen beziehen und für ihre Kunden weiterverarbeiten, können bei Mängeln der Baustoffe den Verkäufer für die Nacherfüllung haftbar machen.

Bauunternehmer sollen zukünftig verpflichtet sein, Verbrauchern vor Vertragsabschluss eine gesetzlich definierte Baubeschreibung vorzulegen sowie verbindliche Angaben zu Bauzeit zu machen.

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