Ihr-Recht-Blog

22. Juni 2011

Aktuell: BGH zum Leistungskürzungsrecht des Versicherers bei Trunkenheitsfahrt

Filed under: Zivilrecht/Verfahrensrecht — Schlagwörter: , , , , , — ihrrecht @ 14:31

Im Ausgangsfall hatte der Versicherte einen Unfall verursacht, wobei er eine Blutalkoholkonzentration von 2,7 Promille aufwies. Seine Versicherung verweigerte jegliche Leistung.

Mit Urteil vom heutigen Tage hat der u. a. für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat entschieden, dass ein Leistungskürzungsrecht des Versicherers nach § 81 Abs. 2 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles ausscheidet, wenn der Versicherungsnehmer unzurechnungsfähig war (BGH, Urteil vom 22.06.2011, Az. IV ZR 225/10).

Zu früh sollte sich der Versicherte aber nicht freuen. Der BGH hat den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen. Sollte eine Unzurechnungsfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Unfalls vorgelegen haben, so kann der Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles allerdings auch an ein zeitlich früheres Verhalten anknüpfen. Das ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer vor Trinkbeginn oder in einem Zeitpunkt, als er noch schuldfähig war, erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass er im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit einen Versicherungsfall herbeiführen wird. Hierfür ist maßgeblich, ob und welche Vorkehrungen der Kläger, der mit dem PKW unterwegs war und beabsichtigte, Alkohol zu trinken, getroffen hatte, um zu verhindern, dass er die Fahrt in alkoholisiertem Zustand antreten oder fortsetzen wird, so der BGH.

Der BGH hat in diesem Zusammenhang  weiter entschieden, dass der Versicherer bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen darf, sog. Kürzung auf Null. Das kann bei absoluter Fahruntüchtigkeit in Betracht kommen, bedarf aber immer der Abwägung der Umstände des Einzelfalles. In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im juristischen Schrifttum war bislang streitig, ob die sogenannte Quotenregelung des § 81 VVG dem Versicherer die Möglichkeit eröffnet, seine Leistung gänzlich zu versagen oder ob in jedem Fall eine zumindest anteilige Quote des Schadens zu ersetzen ist.

15. Juni 2011

Aktuell: BGH zur Erheblichkeit eines Mangels beim Kfz-Kauf

Filed under: Zivilrecht/Verfahrensrecht — Schlagwörter: , , , , , , — ihrrecht @ 15:48

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute seine Rechtsprechung bekräftigt, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Mangel des gelieferten Fahrzeugs unerheblich ist und der Käufer deswegen nicht vom Kaufvertrag zurücktreten kann, auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen ist (BGH, Urteil vom 15.06.2011. Az. VIII ZR 139/09 ).

Im entschiedenen Fall war die Ursache des fehlerhaften Fahrverhaltens eines Fahrzeugs trotz mehrerer Reparaturversuche des Verkäufers nicht ermittelt worden und erst durch ein im Verlauf des Rechtsstreits eingeholtes Gutachten die Ursache des Mangels und die mit verhältnismäßig geringem Aufwand zu bewerkstelligende Möglichkeit seiner Behebung bekannt geworden. Die Vorinstanz hatte daraufhin die Klage des Käufers mit der Begründung, der Fehler  sei jedoch unter anderem wegen der im Verhältnis zum Kaufpreis geringen Mangelbeseitigungskosten von weniger als fünf Prozent, welche  durch das im Rechtsstreit eingeholte Gutachten offenbar wurden, unerheblich und berechtige nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag.

Der BGH hat dieser Rechtsprechung eine Absage erteilt und dargelegt,  dass sich an der Erheblichkeit des Mangels nichts dadurch ändere, dass durch ein im Verlauf des Rechtsstreits eingeholtes Gutachten die Ursache des Mangels und die mit verhältnismäßig geringem Aufwand zu bewerkstelligende Möglichkeit seiner Behebung offenbar geworden sind, wenn zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers die Ursache des fehlerhaften Fahrverhaltens eines Fahrzeugs trotz mehrerer Reparaturversuche des Verkäufers nicht ermittelt war.

9. Juni 2011

Aktuell: BGH erleichtert Kündigung bei Verkauf!

Filed under: Mietrecht, Zivilrecht/Verfahrensrecht — Schlagwörter: , , , , , — ihrrecht @ 09:34

Der BGH ist mit seiner Entscheidung vom 08.06.2011, Az VIII ZR 226/09 von seiner bislang relativ restriktiven Haltung bei der Frage, wann einem Mieter wegen mangelnder wirtschaftlicher Verwertung des Mietobjekts gekündigt werden kann, abgegangen. Zwar können Hauseigentümer ihre Mieter  gemäß § 573 BGB kündigen, wenn sie durch "die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung ihres Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden" würden. In der Praxis bereitet die Durchsetzung einer solchen Kündigung allerdings im Regelfall erhebliche Probleme. So hat der BGH noch im Jahr 2009 noch auf die Sozialpflichtigkeit des Eigentums bei Verwertungskündigungen verwiesen und festgestellt: „Das Eigentum gewährt dem Vermieter vor diesem Hintergrund keinen Anspruch auf Gewinnoptimierung oder auf Einräumung der Nutzungsmöglichkeiten, die den größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil versprechen.“ (BGH, Urteil vom 28.01.2009 – VIII ZR 8/08).

Nunmehr hat der BGH ausgeführt, anders als das Berufungsgericht im entschiedenen Fall gemeint habe, kann ein erheblicher Nachteil nicht schon deshalb verneint werden, weil die Kläger das Grundstück als Erben bereits im vermieteten und unrentablen Zustand erworben haben und seit dem tatsächlichen Eintritt der Kläger in das Mietverhältnis bei Beendigung der staatlichen Verwaltung keine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist. Dies liefe darauf hinaus, die Eigentümer ehemals staatlich verwalteter Wohnungen an den bei Aufhebung der Verwaltung gegebenen Zuständen auch nach deren Beendigung festzuhalten und ihnen zuzumuten, dauerhaft Verluste ohne eine Verwertungsmöglichkeit hinzunehmen; dies ist mit dem Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) unvereinbar.

Der Senat hat die Sache daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen,welches zu der von den Klägern behaupteten Unrentabilität des Grundstücks, zur Höhe des Mindererlöses bei einem Verkauf im vermieteten Zustand beziehungsweise zur Unverkäuflichkeit im vermieteten Zustand und gegebenenfalls zu den von der Mieterin geltend gemachten Härtegründen die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird.

Ob die Kläger im vorliegenden Fall letztendlich Erfolg haben werden, ist zweifelhaft. Die betroffene Mieterin ist 90 Jahre alt und lebt seit 1953 in der Wohnung. Die Kündigung wird somit aller Voraussicht nach an den Härtegründen scheitern…

Erstelle kostenlos eine Website oder ein Blog auf WordPress.com.